Tipps zur Kündigung der Gebäudeversicherung
 Sie vereinbaren bei Abschluss des Versicherungsvertrags eine Laufzeit, die sich bei Nichtkündigung automatisch um ein Jahr verlängert.
Wollen Sie Ihre Versicherung kündigen, Setzten Sie Ihren Versicherer 1 Monate vor Ablauf darüber schriftlich in Kenntnis.
Sie haben nach dem 25.06.1994 eine längere Frist vereinbart - z.B. 10 Jahre, dann können Sie die Versicherung nach der Hälfte (also nach 5 Jahren) der Laufzeit zum Jahresende kündigen.
Mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist können Sie nach dieser Mindestfrist den Vertrag zum Jahresende aufheben. Besteht eine Realrechtsbestätigung seitens der Versicherung bedarf es der Zustimmung zum Versicherungswechsel durch den Hypothekengläubiger. Dies ist eine reine Formsache - darf aber nicht vergessen werden. Die Möglichkeit innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen besteht immer nach der Zahlung einer Entschädigung. Anspruch auf die Beiträge hat der Versicherer allerdings bis zum Ende des Jahres. Kündigen Sie daher lieber regulär zum Jahresende.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besitzt der neue Eigentümer, wenn Sie das Wohngebäude veräußern. Ab der Grundbuchumschreibung und innerhalb des folgenden Monats kann dies wahrgenommen werden. Anspruch auf die Beiträge bis zum Jahresende hat die Versicherung wenn die Kündigung fristlos ist. Auch hier ist es daher ratsam, regulär zum Jahresende zu kündigen.
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