Zum Forum
Passwort vergessen?
Noch keinen Account?
lexikon
Hauptseite
Zufälliger Artikel
Diskussion
Diskussion : Insolvenz
Links
Forum
Portale
Reisen
Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Hauptmenü
Home
Editorial
Bildung
E-Learning
Fremdsprachen
Magazin
Wissen
Wörterbücher
Enzyklopädien
Expertendienste
Wissenswertes
Praktische Ratgeber
--------------------------
Biologie
Chemie
Computer
Film/ Theater
Geografie
Geschichte
Jura
Kunst
Literatur
Mathematik
Medizin
Musik
Philosophie
Physik/ Astronomie
Politik
Psychologie
Religionen
Sport
Umwelt
Wirtschaft
Reisen
Lexikon
Versicherung
Suchen
Schnellsuche
Suchmaschinen
Metasuchmaschinen
Webkataloge
News
Treffpunkt
Chat
Forum
Suche
Schnellsuche
Sitemap
Kontakt
Impressum
Insolvenz
Stichpunkte
Allgemein
Insolvenz (lat. insolvens
"nicht-lösend"
hier im Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend") beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz bzw
wenn sie
die dann vorliegt
ihre fälligen Schulden zu begleichen
Regelinsolvenz für selbständig Tätige)
nicht mehr in der Lage ist
nicht nur vorübergehend
Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor
wenn eine Überschuldung gegeben ist. Ein weiterer Insolvenzgrund ist bei juristischen Personen nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 II InsO)
wenn die Gesellschaft ihre innerhalb der nächsten 12 Monate fällig werdenden Verpflichtung aller Voraussicht nach nicht wird erfüllen können
Drohenden Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor
der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann
Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren jeder Gläubiger stellen kann
dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat
so kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die Gesellschaft selbst stellen
In Deutschland trat am 1
Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft
in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind
Die Insolvenzordnung löste die bis dahin geltende Konkursordnung und die in den neuen Bundesländern gültige Gesamtvollstreckungsordnung ab
und die "kleine Regelinsolvenz" für natürliche Personen
Die Insolvenzordnung kennt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren
deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten und bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht
das auf juristische Personen anzuwenden ist
Für natürliche Personen gilt die Verbraucherinsolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen kann sowohl in Eigenverwaltung (§§ 270 ff
InsO) als auch vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter geführt werden
Eine weitere Möglichkeit ist die Erstellung eines Insolvenzplanes mit dem der sogenannte Rechtsträger erhalten werden soll
den sogenannten darstellenden und den gestaltenden. Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es
die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (sog
Dieser Plan ist in zwei Teile zu gliedern
Insolvenzmasse) zu bilden
Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger stattfinden kann
Verwaltervergütung) befriedigt sein
müssen die sogenannten Massekosten (§§ 54
55 InsO - Gerichtskosten
soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen
Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen
Die dann verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen
er sich in der Wohlverhaltensperiode als redlicher Schuldner erweist und kein Gläubiger der Restschuldbefreiung widerspricht
wenn er selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat
von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden
In der Insolvenz über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit
Für nicht selbständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff
InsO)
6 % mehr als 2002
und zwar maximal für die Dauer der letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO). Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40.000 Unternehmen in die Insolvenz - 4
als sie einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben
Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt
Innerhalb der EU waren es nur in Frankreich mehr Unternehmen
"Verbergen") 1 Unternehmensinsolvenz 1.1 Insolvenzeröffnungsverfahren 1.1.1 Antrag auf Eröffnung 1.1.2 Antragsprüfung 1.1.3 Sicherungsmaßnahmen 1.2 Insolvenzverfahren 1.2.1 Eröffnungsbeschluß 1.2.2 Wirkung der Eröffnung 1.2.3 Berichtstermin 1.2.4 Prüfungstermin 1.2.5 Massebereinigung 1.2.6 Verwertung 1.2.7 Verteilung 1.3 Insolvenzplanverfahren 2 Verbraucherinsolvenz 2.1 Die gerichtliche Phase 2.2 Das Insolvenzverfahren 2.3 Die Treuhandphase 3 Beispiele bedeutender Insolvenzen in Deutschland 4 siehe auch 5 Weblinks [Bearbeiten]
Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Unternehmensinsolvenz
[Bearbeiten]
Insolvenzeröffnungsverfahren
[Bearbeiten]
Antrag auf Eröffnung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet
Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (z
BG
AG) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (zB
mbH
OHG
KG
GbR) in Betracht (§ 11 Abs
1
Abs
2 Satz 1 InsO)
3 InsO)
Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2
Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs
1 InsO)
Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer
Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt
Nicht in der InsO
sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen ist die Pflicht zur Antragsstellung z
B. für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt
Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein . [Bearbeiten]
Antragsprüfung
Das Gericht prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit
Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen (§ 4 InsO i
V. m. der ZPO)
Geprüft wird insb. die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO)
so muß der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden (§ 20 InsO)
Ist der Antrag zulässig
Begründet ist der Antrag
drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO)vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO)
wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen
das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). [Bearbeiten]
Sicherungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens zu treffen (§ 21 InsO)
In der Zeit bis zum Entscheid über den Eröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht die Pflicht
Das Gericht kann bei Zulässigkeit des Eröffnungsantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen
dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen und Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen
Es macht die Sicherungsmaßnahmen gem. § 23 InsO bekannt
ansonsten vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der starke vorläufige Verwalter übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat daher weitgehende Kompetenzen und Aufgaben
die Weiterführung des Unternehmens und die Prüfung
insb. die Sicherung der Masse
Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt
spricht man vom starken
ob die Masse die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs
1 InsO)
Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt
Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 22 Abs
2 InsO)
Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs
2 Satz 2)
Für die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens ist die Qualifikation des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung. [Bearbeiten]
Insolvenzverfahren
[Bearbeiten]
Eröffnungsbeschluß
beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluß sofort bekannt (§ 30 Abs.1 InsO)
Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor
Im Eröffnungsbeschluß werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt
In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein
Die Gläubiger werden mit dem Beschluß zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgefordert (§ 28 InsO)
Weiterhin werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt. [Bearbeiten]
Wirkung der Eröffnung
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs
1 InsO)
der das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs
1 InsO)
Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Ver-mögen sind ab Verfahrenseröffnung unzulässig (§ 89 Abs
1 InsO)
Der Gläubigerwettlauf wird beendet
Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich (§ 91 Abs
1 InsO)
Darüber hinaus greift die sog
Rückschlagsperre des § 88 InsO
rückwirkend unwirksam werden
so daß sich die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse erhöht. [Bearbeiten]
die im letzten Monat vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden
nach der Sicherungen
Berichtstermin
Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht
die jeweils spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden (§§ 151 ff
InsO)
Im Berichtstermin berichtet er der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und erläutert die Möglichkeit eines Unternehmenserhalts und eines Insolvenzplans (§ 156 InsO)
Die Gläubigerversammlung entscheidet auf Grundlage des Berichtes über den Fortgang des Insolvenzverfahrens (§ 29 Abs
insb. über Stillegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens (§ 157 InsO)
1 Satz 1 InsO)
dem Verwalter und dem evtl. vorher durch das Insolvenzgericht eingesetzten Gläubigerausschuß zusammen (§ 74 InsO). [Bearbeiten]
Sie setzt sich aus den Gläubigern
dem Schuldner
Prüfungstermin
Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegen (§ 174 InsO) und trägt diese in die Forderungstabelle ein
die allen Beteiligten zur Einsicht offen steht (§ 175 InsO)
Im Prüfungstermin werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft (§ 29 Abs
§ 176 InsO)
1 Satz 2
gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen (§ 178 InsO)
Wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger einer Forderung widersprechen
Im Falle eines Widerspruchs kann der betroffene Gläubiger Klage auf Feststellung erheben (§§ 179 ff
InsO). [Bearbeiten]
Massebereinigung
Gegenstände
die sich im Fremdeigentum befinden (z
BM
ietsachen und Vorbehaltseigentum ) werden vom Insolvenzverwalter aus der Masse ausgesondert (§ 47 InsO) und an den Berechtigten herausgegebenM
it Absonderungsrechten (zB
Pfandrechten
Sicherungseigentum) behaftete Gegenstände verwertet der Verwalter außerhalb der Insolvenz einzeln oder durch Zwangsversteigerung (§§ 165
166 InsO)
Die absonderungsberechtigen Gläubiger (§§ 49-51 InsO) erhalten den Verkaufserlös unter Abzug der Kosten für Feststellung und Verwertung . Der Insolvenzverwalter zieht zur Massemehrung Forderungen des Schuldners kraft seiner Verwaltungsbefugnis ein
Gem. § 129 InsO kann er unter den Voraussetzungen der §§ 130 ff
anfechten und so veräußertes Schuldnervermögen wieder der Insolvenzmasse zuführen
InsO Rechtshandlungen
die vor der Verfahrenseröffnung zu Ungunsten der Gläubiger vorgenommen wurden
Vermögensgegenstände
die unverwertbar sind oder deren Verwertung die Insolvenzmasse sogar belasten würde (z
B. durch Ausbaukosten)
kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe von der Masse abtrennen und dem Schuldner wieder zur Verfügung überlassen. [Bearbeiten]
Verwertung
Nach dem Berichtstermin setzt ohne gegenteiligen Beschluß der Gläubigerversammlung die Verwertung der Masse ein (§ 159 InsO)
Der Verwalter kann Wirtschaftsgüter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung einzeln freihändig verkaufen oder – bspw. durch Verwertungsgesellschaften - versteigern lassen
falls dieser nicht bestellt ist
Plant der Verwalter hingegen eine Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebes
so hat er gem. § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder
der Gläubigerversammlung einzuholen
Die Veräußerung hat zur Folge
dafür aber der Verkaufserlös die Masse erhöht . [Bearbeiten]
daß das Unternehmen nicht mehr zur Insolvenzmasse zählt
Verteilung
so werden ihr zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens entnommen (§ 53 InsO)
Ist die Masse in Geld umgesetzt
Hierzu zählen die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO)
die z
Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt
B. durch Handlungen des vorläufigen starken oder des endgültigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 InsO)
deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand (§ 38 InsO)
Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt frühestens nach dem Prüftermin (§ 187 InsO)
die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 188 InsO)
Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen
Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen
sobald die Kassenlage dies erlaubt (§ 187 Abs
2 InsO)
wobei der Gläubigerausschuß - so vorhanden – zustimmen muß und die Quote festlegt (§ 195 InsO)
Nachdem die Verwertung der Masse beendet ist
erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlußverteilung (§ 196 InsO). Über nicht verwertbare Gegenstände wird in einer abschließenden Gläubigerversammlung entschieden (§ 197 InsO)
Nach Vollzug der Schlußverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO)
Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder unbeschränkt (z
B. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen
Das Regelverfahren sieht keine Restschuldbefreiung des Schuldners vor . [Bearbeiten]
Insolvenzplanverfahren
Alternativ zum bisher beschriebenen Regelverfahren bietet die Insolvenzordnung das neu geschaffene Instrument des Insolvenzplans an (§§ 217 ff
InsO)
Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten in weitgehender Autonomie vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen
Insbesondere kann in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden (§ 1 InsO)
Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzgericht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden (§ 218 InsO)
Der Insolvenzverwalter kann außerdem von der Gläubigerversammlung mit der Planerstellung beauftragt werden (§ 157 InsO)
Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 InsO)
der Insolvenzursachen und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen
Bestandteil des darstellenden Teils sind die Beschreibung der Unternehmenslage
Die Gläubiger und das Insolvenzgericht sollen über das Ziel des Plans und den Weg zu dessen Erreichung unterrichtet werden
Planziele können z
die übertragende Sanierung
die Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung von Forderungen sein
B. die Eigensanierung
Der gestaltende Teil legt fest
wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird (§ 221 InsO)
Die Gläubiger werden durch den Plan in Gruppen unterteilt
Vom Gesetz vorgegebene Gruppen sind absonderungsberechtigte
nicht nachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs
1 InsO)
Der Planverfasser kann Gläubiger gleicher Rechtsstellung und gleichartiger wirtschaftlicher Interessen zu weiteren Gruppen zusammenfassen (§ 222 Abs
2 InsO)
Eine Gleichbehandlung der Gläubiger findet im Unterschied zum Regelverfahren nur noch innerhalb der jeweiligen Gruppe statt
Verwalter und Schuldner zur Stellungnahme weiter (§ 232 InsO)
Das Gericht prüft den Plan auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und leitet ihn – sofern es ihn nicht zurückweist – an Gläubigerausschuß
Insolvenzplan und Stellungnahmen werden zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO)
Das Gericht bestimmt einen Termin
in dem nach der Erörterung und etwaigen Änderungen durch den Planverfasser über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO)
deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden
haben kein Stimmrecht (§ 237 InsO)
Gläubiger
Die Gläubiger stimmen in den vom Plan vorgesehenen Gruppen ab (§ 243 InsO)
wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssumme findet (§ 244 InsO)
Der Plan wird angenommen
wenn sich z
Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erzielt
so gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 245 InsO gleichwohl als erteilt
B. die Stellung der Gruppe durch den Plan nicht verschlechtert oder wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt
Hierdurch soll der Widerstand sanierungsunwilliger Gläubiger gebrochen und die Annahme des Plans erleichtert werden
Der Schuldner kann dem Plan widersprechen
wenn er durch den Plan keine Verschlechterung seiner Stellung erfährt (§ 247 InSO). Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach Annahme durch die Gläubiger (§ 248 InsO)
Sein Widerspruch ist aber unbeachtlich
Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Planes für und gegen alle Beteiligte ein (§ 254 InsO)
Anschließend wird das Verfahren vom Gericht aufgehoben (§ 258 InsO)
erfährt der Schuldner eine Restschuldbefreiung (§ 227 Abs
Sofern im Insolvenzplan keine andere Vereinbarung getroffen wird
1 InsO)
daß seine Erfüllung vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff.). [Bearbeiten]
Der Insolvenzplan kann vorsehen
Verbraucherinsolvenz
Ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren kann jeder überschuldete Verbraucher durchlaufen
Es setzt sich aus einer außergerichtlichen
einer gerichtlichen und der 'Wohlverhaltens'-Phase zusammen
Ein Verbraucher sollte sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden
Offensichtliche Vermögensverschleuderung oder verspätetes Stellen des Insolvenzantrages bei absehbarer Überschuldung kann zu einem Ausschluss führen
Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren
in dem der Schuldner versuchen muss
eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen
in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden
Hierzu wird ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung erstellt
um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n)zu erreichen
Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten
so gilt der Plan als gescheitert
Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung
Dies ist der Regelfall
Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt
kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden. [Bearbeiten]
Die gerichtliche Phase
eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen
Das Gericht soll erneut versuchen
wobei unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann
Wenn ein weiterer Plan nicht aussichtsreich erscheint
dann kann das Gericht von der Zustellung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger absehen
folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens. [Bearbeiten]
Wird der gerichtliche Plan von einer Mehrheit der Gläubiger abgelehnt und/oder wird von einem weiteren Plan abgesehen
Das Insolvenzverfahren
das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann
Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren
Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt
der die Insolvenztabelle (Gläubiger
Es wird ein Treuhänder eingesetzt
Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldner zu verwerten. [Bearbeiten]
Die Treuhandphase
In der - regelmäßig sechsjährigen - Treuhand- bzw
Wohlverhaltensphase (diese beginnt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens) muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten
Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger
spricht man von einer Null-Insolvenz
reicht es hingegen nicht für eine Schuldentilgung
Die Kosten des Verfahrens (für Gericht und Treuhänder) müssen immer gezahlt werden
eine bloße Arbeitslosmeldung reicht nicht. Nach erfolgreichem Ablauf der Treuhandphase erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung
sofern der Schuldner nicht gegen seine Obliegenheiten verstoßen hat
Arbeitslose Schuldner müssen sich aktiv und nachweisbar um jede Arbeit bemühen
Die Ansprüche der Gläubiger wandeln sich damit in Naturalobligationen um
Soweit der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung freiwillig Zahlungen an Insolvenzgläubiger tätigt
kann er seine Leistung nicht zurück verlangen
die Gläubiger können jedoch nicht mehr auf Zahlung bestehen
Bußgelder u.ä. werden im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt
müssen also in jedem Fall gezahlt werden
Schulden aus unerlaubten Handlungen (Schadensersatz) oder geschuldete Geldstrafen
Eine weitere Privatinsolvenz ist frühestens zehn Jahre nach dem Ende eines Verfahrens möglich. [Bearbeiten]
Beispiele bedeutender Insolvenzen in Deutschland
Oktober 1961 <I>Borgward (Autobauer) <I>Juni 1974 <I>Herstatt (Bank) <I>August 1982 <I>AEG (Elektrokonzern) <I>April 1994 <I>Schneider AG (Baukonzern) <I>Februar 1996 <I>Bremer Vulkan (Schiffbauer) <I>März 2000 <I>Flow-Tex (Bohrsystemvermieter) <I>November 2001 <I>Kinowelt (Filmkonzern) <I>März 2002 <I>Holzmann (Baukonzern) <I>April 2002 <I>Fairchild Dornier (Flugzeugbauer) <I>April 2002 <I>Herlitz (Schreibwaren) <I>April 2002 <I>Kirch-Media (Fernsehkonzern) <I>Juni 2002 <I>Photo Porst (Fotokette) <I>Juli 2002 <I>Babcock Borsig (Maschinenbau) <I>April 2003 <I>Grundig (Elektrokonzern) <I>Oktober 2003 <I>Aero Lloyd (Fluglinie) <I>April 2004 <I>Senator (Filmkonzern) <I>Mai 2004 <I>UFA Theater (Filmkette) <I>September 2004 <I>Salamander (Schuhhersteller) [Bearbeiten]
siehe auch
Finanzskandal [Bearbeiten]
Pleitegeier
Insolvenzgeld
Regelinsolvenz
Weblinks
insolvenzbekanntmachungen.de (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/index.html) - Offizielle Insolvenzbekanntmachungen verschiedener Bundesländer Insolvenzordnung (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/index.html) Insolvenzhilfeverein in Niedersachsen (http://insolvenzhilfeverein.de) Beschreibung der Insolvenzstatistik (http://www.destatis.de/presse/deutsch/abisz/insolvenzstatistik.htm) Insolvenzstatistik (http://www.destatis.de/basis/d/insol/insoltab1.php) Terminkalender für aktuelle Meldungen (http://www.destatis.de/presse/deutsch/cal.htm) Aktuelle Analyse der Creditreform (http://www.creditreform.de/presse/00090.php) Die Firma "Seghorn Inkasso" mit einer Insolvenz-Landkarte auf Landkreisebene (http://www.seghorn.de/html/inkasso-aktuell.html) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! bg:Банкрут en:Bankruptcy fi:Konkurssi ja:倒産 simple:Bankrupt
[X] Schliessen
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Insolvenz
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
Liste der Autoren
verfügbar.
EMail
Leder (Begriffsklärung)
Albireo
Nasobem
Virginiaflagge.jpg
Roterkardinal.jpg
Doppelbock
[ Zurück ]
Inhalt Lexikon:
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Chat
|
Lexikon
|
Reisen
|
Versicherung
|
Forum
|
Kontakt