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Vorteilsannahme
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Allgemein
Vorteilsannahme ist eine nach deutschem Strafrecht strafbare Handlung
sich versprechen läßt oder annimmt
wenn ein Amtsinhaber oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert
Sie liegt gemäß § 331 StGB dann vor
dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde
Wenn der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung dafür fordert
sich versprechen läßt oder annimmt
so liegt Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vor
Die Vorteilsannahme wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet
Die Tat nach Absatz 1 bleibt entsprechend Abs
3 straffrei
wenn der Täter die Annahme des Vorteils sich vor der Übergabe von der zuständigen Behörde hat genehmigen lassen oder unverzüglich bei dieser Behörde Anzeige erstattet und die Behörde die Annahme des Vorteils genehmigt
ist der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechung (§ 334 StGB) schuldig
der den Vorteil gewährt
Derjenige
Siehe auch: Korruption
Finanzskandal [Bearbeiten]
Weblinks
§ 331 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__331.html) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Vorteilsannahme
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