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Diskussion : Vertragsfreiheit
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Impressum
Vertragsfreiheit
Stichpunkte
Allgemein
Die als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art
2 Abs
Verträge zu schließen
die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können
274 (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv008274.html) – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95
ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht
267 (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv095267.html) – s. dort Absatzrandnummer 142)
der es jedermann gestattet
1 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_2.html) geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 8
gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen
sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts
Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__253.html) strafbewehrt (vgl
114)
RGSt 21
Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit
Inhaltsfreiheit
Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit
Partnerwahlfreiheit
Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht
ob man einen Vertrag schließen will oder nicht
sich zu entscheiden
Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen)
Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit
dass man sich seinen Vetragspartner frei auswählen kann
den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen
Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit
So können auch völlig neue
vom Gesetz nicht vorgesehene Vetragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit)
Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang
z.B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl)
dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt
die nicht im Gesetz erwähnt ist
Formfreiheit meint
Formfreiheit besteht dann nicht
wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist (siehe Form (Recht))
z.B. bei Grundstücksgeschäften
Der Formzwang dient dabei häufig dem Schutz der Vertragsschließenden
Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich
dass man sich auch wieder von geschlossenen Veträgen lösen kann
wenn das Machtgleichgewicht zwischen den Vertragsparteien in einen Gegensatz zu der faktisch gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Übermacht einer Partei geraten ist
Das Leitbild einer Vertragsgerechtigkeit durch Vertragsfreiheit kann allerdings nur noch als reine Fiktion bezeichnet werden
dass die Vertragsfreiheit nur im Fall eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Vertragsparteien als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und dass der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Privatrechts gehört (BVerfG
Urteil vom 6
Es besteht deshalb heute weitgehend Einigkeit darüber
22.html))
Februar 2001 - 1 BvR 12/92 (http://lexetius.com/2001
Dementsprechend ist es geboten
dem sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewicht mit Hilfe entsprechender Schutznormen entgegenzuwirken
das dem Spiel der Kräfte Einhalt gebietet
Typische Anwendungsfälle für ein Korrektiv der Vertragsfreiheit
das Arbeits- und das Urhebervertragsrecht. [Bearbeiten]
sind das Verbraucher-
Weblinks
Die angemessene Vergütung des Urhebers (http://tfuchs.lexetius.com/2005-01-02.pdf) vom 2
Januar 2005 Die weitere Beteiligung des Urhebers (http://tfuchs.lexetius.com/2005-01-03.pdf) vom 3
Januar 2005 Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Vertragsfreiheit
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Die sieben Todsünden des deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg
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