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Diskussion : Urheberrecht
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Urheberrecht
Stichpunkte
Allgemein
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt)
Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen
Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert
dieser Begriff ist jedoch stark umstritten
Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
"Verbergen") 1 Rechtslage in Deutschland 1.1 Werkarten 1.2 Schöpfungshöhe 1.3 Inhalt 1.4 Schutzdauer 1.5 Kennzeichnung 1.6 Websites 2 Rechtslage in der EU 3 Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts 4 Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts 5 Gegenbewegung 6 Literatur 7 Siehe auch 8 Weblinks 8.1 Gesetzestexte 8.2 Weiteres [Bearbeiten]
Rechtslage in Deutschland
bei dem der Schutz der materiellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie)
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus
Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt
Das Urheberrecht ist durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) von 1965 geregelt
welches sich speziell mit Multimedia-Anwendungen befasst
zuletzt erweitert durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von 2003
Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz und damit zum Privatrecht. [Bearbeiten]
Werkarten
Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der Literatur
Wissenschaft
Musik oder Bildender Kunst (§ 1 UrhG)
Computerprogramme gelten als Sprachwerke (§2 UrhG)
während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form nur wie ein normales Werk geschützt sind
Für sie gelten jedoch besondere Regeln
Erlasse und Bekanntmachungen sind nach § 5 UrhG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__5.html) grundsätzlich gemeinfrei. [Bearbeiten]
amtliche Verordnungen
Gesetzestexte
Schöpfungshöhe
In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung"
immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog
die das Gesetz fordert
aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind. [Bearbeiten]
was in der Folge dazu führt
Schaffenshöhe angelegt
dass zwar die meisten
Inhalt
über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht
Bearbeitung
weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen
Kombination mit anderen Werken
gewerbliche Nutzung
er kann allein bestimmen
veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung
Das heißt
ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt
Das Urheberrecht regelt auch
dass bestimmte persönliche
nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind
aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren
eingeschränkt (§ 51 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__51.html) UrhG)
Das Urheberrecht wird zum Beispiel durch die Möglichkeit
Hintergrund ist die Einsicht
dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate und Urheberrecht). [Bearbeiten]
Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Schutzfrist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend "Public Domain"
Tonaufnahmen und Bildaufnahmen verlieren den Schutz in der Regel jedoch schon 50 Jahre nach deren Veröffentlichung
die ihrerseits schutzfähig sind
können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen
Bearbeitungen
Siehe für eine detailliertere Darstellung: Bildrechte. [Bearbeiten]
Kennzeichnung
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein sog
Copyright-Vermerk (dt
Urheberrechtshinweis)
das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden. [Bearbeiten]
Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht notwendig
Websites
Laut einem Urteil des OLG Hamm sind Quellcode
Websitegrafiken und Stylesheets nicht urheberrechtlich geschützt
D. h.
dass das Kopieren von ganzen Webprojekten legal ist
sofern die Inhalte nicht übernommen werden
Die Szene setzt sich zur Wehr. [Bearbeiten]
Rechtslage in der EU
um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen
Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen
Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt
Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung
Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt. [Bearbeiten]
Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht
Rechtsregeln gab es nur für die Sachen
insbesondere für das Eigentum hieran
in denen sich das Geisteswerk zeigte
wohl aber abgeschrieben werden
Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen
ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker
Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere
weniger strenge
als heute
Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen
romantische Kunsttheorie...) Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) kam das Privilegienwesen auf
Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung
Geniekult des Sturm und Drang
Ursprünglich ging man von der Freiheit des Nachdrucks aus
Es wurden aber für einzelne Werke oder Gebiete Nachdruckverbote erlassen
Schutz für fünf Jahre)
Die Dauer war jeweils vom angestrebten Zweck abhängig (zum Beispiel die Einführung des Buchdrucks in der Stadt Venedig 1469
die gemacht wurde
Die Privilegien stellten eine Ausnahme dar
weil der Bücherdruck sehr teuer war
Die Druckprivilegien und Bücherprivilegien dienten jedoch dem Schutz der Verleger und der Sicherung des Absatzes
Es handelte sich somit um Gewerbemonopole
nicht um Rechte des Urhebers
mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt
In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt
Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen
Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache
Mitte des 16
den Autoren Honorare zu zahlen
bildete sich die Überzeugung
Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt
ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum)
auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen
die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten. Als die Verleger dazu übergingen
wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren
Der Nachdruck wurde daher verboten
Erst im 18
Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisiert
wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt
dem sogenannten Statute of Anne
In einem englischen Gesetz von 1710
Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab
Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück
Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden
damit es geschützt war
In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet
Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt
In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837
die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde
Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes
1857 wurde ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt. [Bearbeiten]
Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt
wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe
Die Diskussion
Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts
die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden
da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können
die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben
Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA
Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive)
In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen
der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss
In Deutschland gilt seit dem 13
September 2003 ein novelliertes Urheberrecht
das unter anderem die Umgehung von wirksamem Kopierschutz für kommerzielle aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff
UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor
Gemäß § 95 Abs
1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden
Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden
In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1
Juli 2003 in Kraft
Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt
Zur Zeit (April 2004) wird in Deutschland vom BMJ eine erneute Urheberrechtsreform (2
Korb) geplant
ein 3
Korb in Erwägung gezogen
die mehrfach zu bezahlen sind bedeutet
was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten
und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen
Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben
die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben
Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters"
Fernsehen und Radio (Internet-Radio) kann man per Internet benutzen
E-Bücher werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet
Kassettenrekorder und Radio bestand: Vor 100 Jahren musste noch jeder eine Schallplatte kaufen um Musik zu hören
Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter
der vor der Verbreitung von Videorekorder
um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen
Jede neue Erfindung wie zum Beispiel das Radio sollte der Untergang der Medienverwerter sein
das Gegenteil war aber der Fall. [Bearbeiten]
Gegenbewegung
Neben den Konsumenten
dies zu tun
die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen. Die einfachste Möglichkeit
die sich durch die immer strenger werdende Rechtslage in ihren Freiheiten eingeschränkt sehen
besteht darin auf das Urheberrecht zu verzichten
gibt es auch Autoren
Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation
dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind
da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird auch auf sein Urheberrecht zu verzichten
auf das Urheberrecht nicht zu verzichten
besteht darin
sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen
dies zu umgehen
Eine Möglichkeit
Dabei verlangen so genannte Copyleft-Lizenzen
dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen. Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der freien Software insbesondere zu erwähnen
zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen
angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene
Weitere
vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung
sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen. [Bearbeiten]
die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software
also solche
Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen
Literatur
Thomas Dreier
C
Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz.
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Medien- und WerberechtG
Carl Heymanns
ISBN 3-406-51260-7 Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter
Becksche
ISBN 3-452-24720-1 Brunhilde Steckler: Urheber-
eck
ISBN 3-406-51683-1 Dietrich Harke: Urheberrecht - Fragen und Antworten
rundlagenR
ISBN 3-464-49077-7 Volker Ilzhöfer: Patent-
echtsicherheit im Internet.
Cornelsen/Scriptor
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ISBN 3-8006-2851-1 Manfred Rehbinder: Urheberrecht
Marken- und Urheberrecht
ISBN 3-406-51855-9 Cyrill P
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Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht
ISBN 3-448-05940-4 Theodor Enders: Anwaltspraxis
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ISBN 3-423-05291-0 Sabine Zentek
ISBN 3-7890-7534-5 Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber
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Beratung im Urheberrecht und Medienrecht
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ISBN 3-8240-0215-9 Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz
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ISBN 3-8305-0514-0 Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht
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ISBN 3-8329-0577-4 Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich
ISBN 3-8258-6714-5 Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht
ISBN 3-8305-0516-7 [Bearbeiten]
Berliner Wissenschafts-Verlag
Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts
Siehe auch
Verwandte Schutzrechte Gewerblicher Rechtsschutz Abgeleitetes Werk Patent Syndikation Verwertungsgesellschaft GEMA VG Bild-Kunst VG Wort TRIPS Urhebervertragsrecht Wissensallmende Zitieren von Internetquellen [Bearbeiten]
Weblinks
[Bearbeiten]
Gesetzestexte
Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/) Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/) Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?q=&q4=urheberrechtsgesetz&q1=&q5=&q2=&q7=&q8=&q9=&q10=&q11=20050128&o=s&x=r&v=bnd&db3=BND&so=SORT%2B&sl=300&l=100&r=%5B%28%24query1%29%3APARA%2CBSTPARA%5D+%5Bund+%28%24q2%29%3AANLNR%2CBSTANL%5D+%5Bund+%28%24q4%29%3AKTIT%2CABK%5D+%5Bund+%28%24q5%29%3AART%2CBSTART%5D+%5Bund+%28%24q7%29%3ATYP%5D+%5Bund+%28%24q8%29%3AQUELLE%5D+%5Bund+%28%24q9%29%3AINDEX%5D+%5Bund+%28%24q10%29%3AUNTERZ%5D+%5Bund+%28%23date%28%24query11%29.ge.IDAT+und+%23date%28%24q11%29.le.ADAT%29%5D+%5Bund+%28%24q%29%5D) [Bearbeiten]
Weiteres
Telepolis Special zum Thema "Copyright" Das neue Urheberrecht - FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes (http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-faq.htm) Benedikt Rubbel: Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter (http://www.attac.de/wissensallmende/digital/urheberrecht.php) Phonoverband: Kein Anspruch auf Privatkopie (http://www.tonspion.de/newsartikel.php?id=512) 16
Verwertungsgesellschaft in Österreich: Literar Mechana und LVG (http://www.literar.at/index.htm) FAQ zum neuen Urheberrecht (http://www.recht-im-internet.de/themen/urheber/index.htm) FAQ zum Urheberrecht allgemein (http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm) Grundwissen Urheberrecht der Universität Saarbrücken (http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/index.html) Institut für Urheber- und Medienrecht (http://www.urheberrecht.org) Der Kampf ums geistige Eigentum (http://heise.de/tp/deutsch/special/copy/)
welches Recht bei grenzübergreifenden Urheberrechtsproblematiken anzuwenden ist
0/m1.html) www.mixburnrip.de - Aktuelle Entwicklungen und Hintergruende Thomas Hoeren: Happy birthday to you - Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen (http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf) - behandelt insbesondere die Frage
März 2004: Chat mit der deutschen Justizministerin über den 2.Korb (http://www.bmj.bund.de/enid/75813684cbaddcd436339b6b8d787255
Kritische Diskussion der österreichischen Umsetzung der European Copyright Directive (EUCD) (http://eucd.vibe.at/index.php/EUCD.at) Some Events and Ideas in the History of Authorship in the West (http://wrt-howard.syr.edu/Handouts/ChronAuth.html) Barbara Vogelsang-Rempe: Urheberrecht im Internet (http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/Juni1997/urheberr.html) Hans Geser: Copyright oder Copy left? (http://socio.ch/intcom/t_hgeser08.htm) Prekäre immaterielle Eigentumsverhältnisse im Cyberspace Bjørn Jagnow: Einführung in das Urheber- und Medienrecht für Autoren (http://www.bjoernjagnow.de/urheber-medienrecht-autoren.php) Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software (http://ifrOSS.org/) Die Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs
1 S
2
S
3 UrhG (http://tfuchs.lexetius.com/2005-01-02.pdf) vom 2
Januar 2005 Die Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs
1 S
Abs
1
2 S
1 UrhG (http://tfuchs.lexetius.com/2005-01-03.pdf) vom 3
Januar 2005 Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! Vorlage:Deutschlandlastig da:Ophavsret en:Copyright eo:Kopirajto es:Derechos de autor fi:Tekijänoikeus fr:Copyright ia:Copyright it:Copyright ja:著作権 nl:Auteursrecht pl:Prawo autorskie pt:Direitos autorais ro:Drepturi de autor simple:Copyright sv:Upphovsrätt zh-cn:版� zh-tw:著作權
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