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Diskussion : Umsatzsteuer (USt)
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Impressum
Umsatzsteuer (USt)
Stichpunkte
Allgemein
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer
die von einem Unternehmer auf der Grundlage des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist
Steuerbar sind dabei alle Lieferungen
Dienstleistungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt
Unternehmer im Sinne des UStG wird nicht wirtschaftlich definiert
sondern das ist jeder
dass im Normalfall ein Unternehmer effektiv nur hinsichtlich des erzielten Ertrags also Mehrwerts die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen hat
der gewohnheitsmäßig oder innerhalb seiner beruflichen Betätigung Leistungen gegen Entgelt erbringt. (vgl. für Deutschland §§ 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__1.html) und 2 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__2.html) UStG) Begriffsklärung: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit Umsatzsteuer synonym der Ausdruck Mehrwertsteuer verwendet und meint
Dies ist jedoch nur hinsichtlich einzelner Kalkulationsmodalitäten zutreffend und ist weder offizielle Bezeichnung noch umfasst es die USt-Belastung vollständig
selbst bei uneinheitlichem Sprachgebrauch. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Die meisten Länder benutzen das Mehrwertmodell nicht
Länder und Gemeinden in Prozent 5.5 Aufkommen 6 Österreich 6.1 Steuersätze 6.2 Historisches 7 Schweiz 7.1 Aktuell 7.2 Steuersätze 7.3 Registrierungspflicht 7.4 Steuererhebung 7.5 Erträge 7.6 Historisches 8 Frankreich 8.1 Historisches 9 Siehe auch 10 Weblinks [Bearbeiten]
"Verbergen") 1 Einfaches Beispiel einer Lieferkette 2 Systematische Einordnung 3 Vor- & Nachteile 4 Internationaler Vergleich (Umsatzsteuer) 5 Deutschland 5.1 Erhebungsformen 5.2 Steuersätze und Ausnahmen 5.3 Historisches 5.4 Verteilung der Steuer auf Bund
Einfaches Beispiel einer Lieferkette
Hersteller A liefert an Händler B eine Ware für 100 € zuzüglich 16 € USt
A zahlt 16 € an das Finanzamt
B verkauft die Ware an Händler C für 150 € zuzüglich 24 € USt und bekommt vom Finanzamt durch den Vorsteuerabzug 16 € wieder
Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer
C verkauft die Ware an den Endkunden E für 200 € zuzüglich 32 € USt
C erhält auch hier durch den Vorsteuerabzug 24 € zurück
die von Händlern an das Finanzamt abgeführt werden
die Steuer abzuziehen und so trägt er 32 € Steuern
E hat nicht die Möglichkeit
00 € aber Vorsteuer 24
00 €) von E 0
00 € (Steuereinnahme 24
00 €) von C 8
00 € (Steuereinnahme 16
00 € aber Vorsteuer für Rohstoff etc.) von B 8
00 € aber Vorsteuer 16
00 € (Steuereinnahme 32
Die jeweils (eingenommene) Umsatzsteuer wird mit der vorher (gezahlten) Vorsteuer in der Steuererklärung verrechnet. Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen: von A 16
00 € Dieses Verfahren nennt man Allphasen-Nettosteuer. Effektiv wird dadurch nur die letzte Lieferung an einen privaten oder geschäftlichen Endabnehmer belastet
ist sie kostenneutral
Für Unternehmer
die in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind
da er seinen Kunden USt berechnet und hiervon die gezahlte Vorsteuer abzieht
Ein Unternehmer führt USt entsprechend der Höhe seines Wertschöpfungsanteils am Umsatz ab
Daher auch der umgangssprachliche Ausdruck „Mehrwertsteuer“
Damit ist der Unternehmer Steuerschuldner ggü. der Finanzbehörde
Wegen der Kostenneutralität wird wirtschaftlich jedoch nur der E (Steuersubjekt) belastet für seine Teilnahme am Leistungsverkehr (Steuerobjekt). [Bearbeiten]
Systematische Einordnung
sondern durch einen Dritten
weil sie nicht durch das Steuersubjekt an die Finanzbehörde abgeführt wird
weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird Konsumsteuer (wirtschaftliche Betrachtung) weil sie den Endabnehmer belastet und dieser für den Wirtschaftsverkehr das jeweilige Gut konsumiert
Die USt lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt einordnen: indirekte Steuer
den Steuerschuldner Verkehrsteuer (nicht Verbrauchsteuer)
weil sie bei jedem Erhebungsakt nur den Nettoumsatz erfasst [Bearbeiten]
es ist eine Verkehrsteuer Nettosteuer hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten
Rechtlich ist diese Einordnung unzutreffend
Vor- & Nachteile
Zeitliche Perspektive: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen
die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und sich auf Aufsicht beschränken lässt
die mess- und spürbar ist. Administrative Effizienz: Die USt ist eine bürokratiearme Abgabe
Es ist zugleich vorteilhaft eine periodische Kongruenz zwischen Markt und Fiskalfinanzierung herzustellen
Damit kommt vom Geld des Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute
Dies ermöglicht eine maßvolle Steuerbelastung. Zuverlässigkeit: Die USt ist ein kaum betrugsanfälliges Verfahren und ist Ausweichbestrebungen schwer zugänglich (Bsp.: Wer in München Kaviar im Restaurant bestellt
kann ggü. dem Fiskus nicht einwenden
er lebe im Ausland und habe mit der Steuerpflicht nichts zu tun.) Selbststeuerung durch das Steuersubjekt: Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung
die bei direkten Steuern nicht möglich ist
weil sie jeden gleich treffe
wird er stärker belastet
Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt
wenn er weniger in Anspruch nimmt
ungeachtet seiner Einkommensverhältnisse
wird er proportional schwächer belastet. mangelhafte soziale Zuordnung: Nicht zuletzt in Deutschland gilt die USt als eine unsoziale Abgabe
Ein Urteil über Sozialwidrigkeit lässt sich allerdings nicht bloß anhand des Einkommens und erst bei einer Gesamtschau der Belastungen und staatlichen Transferleistungen treffen. [Bearbeiten]
Internationaler Vergleich (Umsatzsteuer)
Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6
Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt
Eine konsolidierte (d.h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6
Mehrwertsteuer-Richtlinie ist hier zu finden: [1] (http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1977/de_1977L0388_do_001.pdf) Die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die weit überwiegende Mehrheit von Staaten mit international verflochtenen Märkten benutzen die USt als eine Hauptfinanzierungsquelle
Sie ist mindestens gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und gilt als das am weitgehendsten praktizierte moderne Finanzierungsinstrument
Vergleich der EU USt-Sätze: Steuernetz.de (http://www.steuernetz.de/spezial/umsatz/umsatz010.html). [Bearbeiten]
Deutschland
Im internationalen Vergleich erhebt Deutschland eine sehr niedrige USt und hat eine Sonderstellung insbesondere in Relation zu den direkt erhobenen Steuern
Eine ähnlich niedrige USt erhebt z.B
Luxemburg
wo jedoch die anderen Pegelwerte eine solche Divergenz zwischen Verkehrsteuern und direkten Steuern nicht aufweisen. [Bearbeiten]
Erhebungsformen
Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer „Ist-� und einer „Sollbesteuerung� unterschieden
Die Istbesteuerung findet meist bei kleineren Gewerbetreibenden sowie bei den Freiberuflern (z.B
Notar usw
Rechts- und Patentanwälte
die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln
Anwendung
Grundlage der Erhebung ist das vom Unternehmer vereinnahmte Entgelt
Die Sollbesteuerung knüpft dagegen an die Leistungserbringung an
Bei dieser Besteuerung wird also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt
zu dem der Rechnungsbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch nicht eingegangen sind
Das kann bei Betrieben mit hohem Wertschöpfungspotential und säumigen Kunden durchaus zu einem Liquiditätsengpass führen [Bearbeiten]
Steuersätze und Ausnahmen
9% und 16 %
7 %
Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt derzeit vier Steuersätze: 5 %
Seit dem 1
Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht
Nun muss u.a. auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der Rechnung angegeben werden
wobei auf forstwirtschaftliche Produkte 5 % und auf landwirtschaftliche 9 % erhoben werden
Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 % finden nur bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Anwendung
Der pauschalierende Land- und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines Mähdreschers nur 9 % ausweisen
Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt
sondern der allgemeinen Einkommensteuer unterworfen
Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der „Regelbesteuerung� unterwerfen; für ihn gelten dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz
der häufig bei größeren Investitionen genutzt wird
Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum
Weitere Ausnahmen zur pauschalierten Umsatzbesteuerung für bestimmte Berufsgruppen finden sich im Anhang der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen u. a
wenn es in Flaschen verkauft wird)
Leitungs- oder Quellwasser (nicht
der Personennahverkehr
Bücher und Zeitungen
Lebensmittel
sind keine Lieferungen
Gaststättenumsätze
bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird
sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 16 %. Die Versicherungswirtschaft ist als Branche vollständig von der Umsatzsteuer ausgenommen
aber auch Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert
Die Produkte und Dienstleistungen
Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen
Statt dessen gibt es eine Versicherungssteuer. [Bearbeiten]
Historisches
Ein Vorläufer der Umsatzsteuer war der sogenannte Warenumsatzstempel von 1916
5 % auf 1 % und wurde
bei einem Steuersatz von zuletzt 4% (1967)
Die seit 1918 geltende Allphasen-Bruttoumsatzsteuer sank zwischen 1923 und 1925 von 2
am 1
0% 7
0% 7
0% 6
0% 7
0% 01.07.1968 31.12.1977 11
5% 01.01.1978 30.06.1979 12
welcher heute (2004)
0% 01.04.1998 heute 16
nach stufenweiser Erhöhung
0% 01.01.1993 31.03.1998 15
0% 6
Januar 1968 durch die vorsteuerabzugsfähige Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit einem Steuersatz von damals 10% abgelöst
5% 01.07.1983 31.12.1992 14
0% 5
0% 5
nunmehr in Deutschland 16 % (ermäßigt 7 %) beträgt. Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in Deutschland Von Bis Allgemeiner Satz Ermäßigter Satz 01.01.1968 30.06.1968 10
0% [Bearbeiten]
0% 01.07.1979 30.06.1983 13
Verteilung der Steuer auf Bund, Länder und Gemeinden in Prozent
5 % 49
63 % 2
2 % 50
2 % 50
5 % 49
63 % 2
25 % 49
5 % 1999 5
63 % 2
64 % 2
6 % 50
5 % 1998 3
Steuerverteilung ab dem Jahr Bund vorab Gemeinden Bund Länder 1990 - - 65 % 35 % 1994 - - 63 % 37 % 1995 - - 56 % 44 % 1996 - - 50
75 % 2002 5
4 % [Bearbeiten]
5 % 49
2 % 49
5 % 2000 5
2 % 50
Aufkommen
(Alle Beträge in Mio
8 1992 - 65.707
6 110.795
9 121.390
0 60.034
7 60.969
9 62.660
3 2001 2.884
1 32.152
3 35.380
7 140.871
3 26.410
6 75.458
0 136.996
7 73.263
0 138.195
3 52.782
0 64.283
7 44.598
1 2002 2.869
9 40.920
7 91.864
5 72.256
1 2003 2.844
Euro) Aufkommenverteilung im Jahr Gemeinden Bund Länder Gesamt 1990 - 49.048
8 59.678
0 70.427
2 137.155
8 1999 2.847
0 120.519
5 71.647
9 1996 - 53.546
2 1993 - 69.674
6 2000 2.924
9 101.088
9 64.682
4 116.222
2 110.595
0 63.725
7 1995 - 58.013
0 [Bearbeiten]
1 1998 2.712
9 113.580
1 71.043
9 1991 - 59.712
1 1994 - 75.921
9 1997 - 55.252
9 63.793
7 138.935
1 58.999
Österreich
[Bearbeiten]
Steuersätze
Das österreichische Steuerrecht verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer und sieht derzeit ebenfalls zwei Steuersätze vor
und zwar 20 % und den ermäßigten von 10 %
Bücher
Personentransport
Kulturveranstaltungen angewandt
Der ermäßigte Steuersatz wird u. a. bei Lebensmitteln
Keine Umsatzsteuer gibt es für den Kauf von Grundstücken
Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer. [Bearbeiten]
Historisches
Die Mehrwertsteuer löste im Jahr 1973 die vorher übliche Umsatzsteuer ab
5 % im Großhandel betrug
die 5 % und 2
Die erstmals erhobenen Steuersätze waren 16 % bzw
8 %
die ermäßigte verblieb bei 8 %
Später wurde sie auf 18 % erhöht
Dafür wurde aber ein dritter Steuersatz mit 32 % festgesetzt
Die ugs
Luxussteuer wurde für Autos
Fotoartikel
Stereoanlagen oder andere Produkte erhoben
Erst in den 1990er Jahren wurden die Steuersätze vereinheitlicht auf 20 % und 10 %
die bis heute gelten
Allerdings wurde für Kraftfahrzeuge als Ersatz die Normverbrauchsabgabe (Nova) eingeführt. [Bearbeiten]
Schweiz
[Bearbeiten]
Aktuell
Am 28
November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73.8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu
Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung. [Bearbeiten]
Steuersätze
Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7
6 %
plus 1 Prozentpunkt für AHV/IV
Dieser setzt sich zusammen aus: Einem Normalsatz von 6.5%
sowie 0.1% für Eisenbahngrossprojekte (NEAT)
in den u.a
Ein zweiter Bereich
6%
Nahrungsmittel und Medikamente fallen
wird mit 2
4 % besteuert. Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3
Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit
so z.B
Geld- und Kapitalverkehr
Sozialwesen
Unterricht
Kultur
Vermietung von Wohnungen
Verkauf von Liegenschaften. [Bearbeiten]
Versicherungen
Gesundheit
Registrierungspflicht
Abrechnungspflichtig sind Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75'000 Fr. jährlich. [Bearbeiten]
Steuererhebung
Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben. [Bearbeiten]
Erträge
033 Milliarden Franken 2000 16
060 Milliarden Franken 1998 13
255 Milliarden Franken [Bearbeiten]
857 Milliarden Franken 2001 17
594 Milliarden Franken 1999 15
2003 17
156 Milliarden Franken 2002 16
Historisches
Am 1
Januar 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst
Der reduzierte Ansatz betrug damals 2% und der Sondersteuersatz 3%
5% zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde
Der Normalansatz betrug 6
2% welcher per Bundesbeschluss auf 6
Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20
März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV und der der Verordnung vom 23
wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht
Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte
Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden
Der Bundesrat kann aufgrund von Art
130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1% auf 7.5% erhöhen
Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1
Januar 2001 Gebrauch gemacht
Hinzu kommen 0.1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten
macht einen Mehrwertsteuersatz von 7.6%
Das Bundesgesetz vom 2
September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz
MWSTG) trat am 1
Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. [Bearbeiten]
Frankreich
[Bearbeiten]
Historisches
Es gibt mehrere Quellen für die Erfindung der Mehrwertsteuer
Aus einigen geht hervor
dass sie als taxe sur la valeur ajoutée durch einen französischen Beamten Maurice Lauré erfunden wurde
Andere sehen ihren Ursprung als Erfindung durch den Grafen Brühl. [Bearbeiten]
Siehe auch
Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuergesetz Einfuhrumsatzsteuer [Bearbeiten]
Weblinks
did=23996.html) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Mehrwertsteuer (http://www.estv.admin.ch/data/mwst/) Historisches unter http://www.schumpeter.info (Finanzwissenschaft) Go-To-Do | Thema Steuern (http://www.go-to-do.com/content_de/steuern/index.html) Unternehmensbesteuerung in Deutschland kommerzielles portal: steuernetz (http://www.steuernetz.de) Mehrwertsteuersätze - Europa (http://www.vrc-vatrefund.com/chart_en.pdf)Tabelle mit Mehrwertsteuersätzen http://www.rechnungswesenforum.de/forum/forum
Beschreibung (http://www.bundesfinanzministerium.de/Service/Lexikon-Steuern-A-Z-.580.1459/Lexikon/Umsatzsteuer.htm) vom Bundesministerium der Finanzen Beschreibung (http://www.bmwa.bund.de/bmwa/generator/Navigation/Unternehmer/unternehmensfuehrung
-umsatzsteuer.html - Forum für Fragen zur Umsatzsteuer en:Value-added tax fr:Taxe sur la valeur ajoutée sv:Mervärdesskatt ja:消費税 nl:Omzetbelasting zh-cn:增值税
10
[X] Schliessen
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