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Diskussion : Uniform Computer Information Transactions Act
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Uniform Computer Information Transactions Act
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Vorlage:Neutralität Der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) war ein umstrittener US-amerikanischer Gesetzesvorschlag aus dem Jahr 1999 zur Neuregelung des Vertragsrechtes für Software
dass Lizenzverträge auch dann gültig sind
Es sieht u.a. vor
wenn der Kunde sie erst nach dem Kauf des Porduktes einsehen kann
beispielsweise bei Ablauf einer Lizenz durch Löschen per Internet auf dem Kundenrechner
Außerdem sollen Softwarefirmen ein Recht zum „Ausschalten der Lizenz“ erhalten
Das Vorhaben wurde im August 2003 für gescheitert erklärt ([1] (http://www.pro-linux.de/news/2003/5805.html)). [Bearbeiten]
Hintergrund
bis mit dem PC ein anonymer Massenmarkt für Software aufkam
Lizenzen waren individuell zwischen Firmen ausgehandelte und unterzeichnete Verträge
Für diesen Bereich entwickelten die „Inhaltsbesitzer“ vereinfachte anonyme Lizenzierungsverfahren
dass der Nutzer durch Verbreitung oder Veränderung des Programms seine Einwilligung in die Lizenzbedingungen anzeigt
Auch die Lizenzen der freien Software sehen nach demselben Mechanismus vor
Doch viele amerikanische Richter weigern sich bislang
die Shrink-wrap Lizenzen durchzusetzen
so die Argumentation
sei ein Kaufvertrag zustande gekommen
Mit der Bezahlung der Ware im Laden
sei ein Versuch
wenn er die Packung öffnet
Die Lizenz
die Natur der Transaktion durch zusätzliche Bedingungen nachträglich zu verändern
die der Käufer erst zur Kenntnis nehmen kann
Diesen geänderten Vertragsbedingungen müsse der Käufer separat zustimmen
und dafür reiche ein Mausklick nicht aus
Siepmann schreibt für die deutsche Rechtslage: „AGB auf Schutzhüllen von Datenträgern (so genannte ‚Shrink-Wrap-Agreements‵) haben aus vertragsrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Gültigkeit
da diese erst nach Vertragsschluss zur Kenntnis genommen werden können
Abs
1999
Sie können jedoch urheberrechtlich von Bedeutung sein“ (Siepmann
dem Äquivalent zu den deutschen AGB
beseitigt werden
53). Diese Rechtsunsicherheit sollte im Zuge der Revision des US-amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC)
ist der Bedarf an konsistenten und berechenbaren Rechtsnormen drastisch angestiegen
hin zu einer Informations-Ökonomie entwickelt
die sich um Waren- und Dienstleistungstransaktionen dreht
die dieser Ökonomie zu Grunde liegen
auf die sich die Verträge stützen
Zur Begründung heißt es: „Da die Nation sich von einer Ökonomie
Unvorhersehbarkeit und hohe Transaktionskosten hervor.“ (ALI und NCCUSL
ruft Unsicherheit
da Vertragsrecht in den USA Ländersache ist
1999 [2] (http://www.law.upenn.edu/bll/ulc/ucita/2brel.htm)) Die Reform des UCC wurde gemeinsam vom American Law Institute (ALI) und der National Conference of Commissioners on Uniform State Laws (NCCUSL) betrieben
Ein Mangel an Einheitlichkeit und Klarheit der Rechtsnormen
die diese Transaktionen bestimmen
Presseerklärung
April 7
wobei das Gesetz ansonsten den Handel mit materiellen Gütern behandelt
Anfangs waren die Bestimmungen zu Computerprogrammen als Artikel 2b des UCC geplant
Mitte 1999 gaben die Beteiligten bekannt
das derzeit in den einzelnen US-Bundesländern umgesetzt wird
dass die Regeln für Transaktionen von computergestützter Information in einem eigenständige Rahmengesetz
dem Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) geregelt werden
Die gültige Fassung ist die vom 9
Februar 2000
entworfen im Juli 1999 [3] (http://www.law.upenn.edu/bll/ulc/ucita/ucita200.htm)
Der offizielle Kommentar dazu: [4] (http://www.law.upenn.edu/bll/ulc/ucita/ucitacom300.htm)
Revisionen und offizieller Kommentierung siehe [5] (http://www.law.upenn.edu/bll/ulc/ulc.htm#ucita)
Zu Entwurfsgeschichte
Maryland und Virginia haben bereits entsprechende Gesetze erlassen
Für Implementierungs-Updates siehe [6] (http://www.ucitaonline.com/whathap.html)
Der UCITA legalisiert Shrink-Wrap- (Ziff
209) und Online-Lizenzen (Ziff
sondern jede Art elektronischer Inhalte
211) für die Nutzung von »Computerinformation« (nicht nur Programme
einschließlich der dazu gehörigen Dokumentation – Ziff
die von einem Computer verarbeitet werden können
sofern der Lizenznehmer die Möglichkeit hat
die Vertragsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen
102.10)
bevor er seine Zustimmung manifestieren muss
Daneben regelt der UCITA den Zugang zu Online-Informationen für eine bestimmte Zeitspanne (Ziff
611)
Mechanismen zur Electronic Self-Help Repossession in ihre Produkte einzubauen
der es Softwareherstellern erlaubt
die im Falle eines Vertragsbruchs durch den Lizenznehmer ausgelöst werden können (Ziff
Besonders umstritten ist der Passus
816)
Mit „Wiederaneignung durch elektronische Selbsthilfe“ ist gemeint
ohne ein Gericht anzurufen
die Lizenz widerrufen und 15 Tage nach einer Vorwarnung [Selbst diese Auflage scheint durch Ziff
dass das Unternehmen bei einem (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verstoß des Lizenznehmers
816(i) wieder aufgehoben zu werden] mit elektronischen Mitteln [In der Debatte war von „vernünftig konfigurierten elektronischen Mitteln“ die Rede
eingeschränkt wird
sondern „Limitations on Electronic Self-Help“ betitelt)
Im offiziellen Kommentar heißt es dazu: „Die bisherige Rechtslage bei der Nutzung elektronischer Mittel
die Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren
um Abhilfe bei Verstößen zu schaffen
ist unklar.“
dass das Rechtsgut der geschützten Privatsphäre (der Festplatte des Nutzers) im Interesse des Rechts von Copyright-Eigentümern
doch grundsätzlich problematisch an dieser „Wiederaneignung“ bleibt
bll/ulc/ucita/ucitacom300.htm (http://www.law.upenn.edu/). Die „Selbsthilfe“ der Industrie ist an einige Bedingungen gebunden (der Abschnitt ist auch nicht mit „Self-Help“
sofern es deutlich kenntlich gemacht wird
Auch ein Verbot auf den Wiederverkauf von Massenmarktlizenzen
legalisiert der UCITA (Ziff
503.4)
es sei denn
Gegenleistungen zu erhalten
Tatsächlich liefert Ziffer 503.1(b) („Das vertragliche Interesse einer Partei darf übertragen werden
beeinträchtigen“) das Argument dafür
die Übertragung würde materiell das Eigentum der anderen Partei oder die Wahrscheinlichkeit oder Erwartung
jeglichen Second-Hand-Markt für digitales Wissen zu unterbinden
Befürworter des UCITA sehen ihn als einen Fortschritt im Konsumentenschutz
auf deren Verzicht keine (für den Konsumenten nicht verhandelbare) Lizenz die Vertragsparteien festschreiben kann (Ziff
aber er schreibt auch einen Minimalsatz von Rechten fest
Zwar gewährt er (den Inhaltsanbietern) weitgehende Vertragsfreiheit
113)
z.B. die – wenn auch mehrfach eingeschränkte – Garantie
was der Anbieter in Werbung oder Vorführungen versprochen hat
darunter explizite und implizite Garantieansprüche (Teil 4)
dass die gelieferte Information das hält
dass Hersteller alle Garantieansprüche ausschließen
Interessanterweise betont Carol Kunze auf der nicht offiziellen Website Ucitaonline.com [Vormals unter http://www.SoftwareIndustry.org] unter dem Titel „Myths about UCITA“
dass er gerade nicht verhindere
Das ist tatsächlich übliche Praxis in der Branche
Die Rechtslage ändere sich nicht
ohne Ansprüche der Kundin darauf
Software wird „so wie sie ist“ verkauft
dass sie so ist
wie es ihr der Hersteller versprochen hat
Die Belehrung ist direkt an die GNU/Linux-Anhänger adressiert
die „das traurigste Beispiel“ für häufige Missverständnisse des UCITA abgeben würden [Kunze empfiehlt ihnen
bevor sie sich selbst schaden
dass sie sich einen Anwalt nehmen
und stellt zugleich ihren eigenen Mangel an Verständnis der freien Software unter Beweis (z.B. indem sie Microsofts Internet Explorer als freie Software bezeichnet)]
dass die GNU/Linux-Anhänger gesagt bekommen hätten
was zur Auslieferung von defekten Produkten führen würde
sich von allen Garantieansprüchen freizusprechen
Ihre Ablehnung begründe sich darin
dass der UCITA den Lizenzgebern erlaube
um sie zu widerlegen
Die absurde Missinterpretation der Kritik der freien Softwarewelt benutzt Kunze
sagt sie – zu Recht – habe gerade kein Interesse an rechtlichen Garantieansprüchen
Diese
Es sei ja gerade die Möglichkeit des Garantieausschlusses
die den Aufstieg der freien Software hervorgebracht habe [sic!]
vgl
Auch die verbreitete Fehlersuchtechnik der Betaversionen würde verschwinden
Prozessen und Haftungsleistungen höhere Preise für die Software zu zahlen
aufgrund von Garantieansprüchen
wollte man eine Garantieverpflichtung vorschreiben [An anderer Stelle fügt sie hinzu
dass auch die Kunden kommerzieller Softwareunternehmen kein Interesse daran haben könnten
3/1997.]
Kunze
und seine Bedeutung für Artikel 2B“ (Gomulkiewicz
Die juristische Untermauerung für diese vertrackte Logik lieferte Robert Gomulkiewicz in der Houston Law Review unter dem Titel „Wie das Copyleft Lizenzrechte verwendet
1999)
um die Open Source-Revolution zum Erfolg zu führen
und liefert dann einen kundigen Überblick über die Lizenzmodelle der freien Software
Der Artikel beginnt mit einem Debian GNU/Linux-Zitat: „Um frei zu bleiben
muss Software urheberrechtlich geschützt und lizenziert werden“
dass einige zentrale Kritikpunkte an 2B UCC respektive jetzt UCITA auch für die freie Software unerlässlich sind
Gomulkiewicz weist pikanterweise nach
Pikant
da Gomulkiewicz Vorsitzender der damals noch UCC-2B-Arbeitsgruppe der Business Software Alliance sowie leitender Unternehmensanwalt von Microsoft war
nicht ausgehandelte ‚friss oder stirb‵-Lizenzen“ handelt
Sein zentraler Punkt ist
dass es sich bei freien Lizenzen um „standardisierte
deren Rechtmäßigkeit der UCITA ja gerade absichern soll
Auch am Punkt der Garantiepflicht treffen sich die Interessen von Industrie und Freien
das Risiko einer mehrere Millionen Dollar teuren Sammelklage einzugehen“ und möchten die Möglichkeit von Softwareentwicklern bewahren
„das Risiko frei zu verteilen“
Beide sind gleichermaßen „nicht bereit
Seine Conclusio zur Zukunft der Open Source-Software ist die Folgende: „Die Lizenzierung wird im Zentrum ihres Erfolges oder Misserfolges stehen
unfreiwillige Schützenhilfe leistet
Artikel 2B sollte einen Vertragsrechtsrahmen zur Verfügung stellen
gegen deren Schließungsmechanismen sie sich gegründet hat
ist ein Treppenwitz der Geschichte
ermöglicht
wie den Open Source-Hackern
erfolgreich zu sein.“ Dass die freie Software der Softwareindustrie
der es Revolutionären
wenn sie gesetzlich verpflichtet wäre
eine Garantieleistungsinfrastruktur zu unterhalten
und im Bankrott enden
Tatsächlich würde die freie Software jeglichen Schutz verlieren
wenn Massenmarktlizenzen für ungültig erklärt würden
Würde es einmal zu einer gerichtlichen Überprüfung der GNU General Public Licence (GPL) kommen (vgl
Powell
könnte – nächste Stufe des Treppenwitzes – die Free Software Foundation (FSF) Rückendeckung von Microsoft und den UCITA-Befürwortern bekommen – falls Microsoft nicht selbst der Gegner im Gerichtssaal wäre
6/2000) und ginge es dabei auch um die Frage der grundsätzlichen Gültigkeit von Massenmarktlizenzen
Schwer wiegende Konsequenzen für die freie Software und ihre Lizenzen sind vom UCITA auf den ersten Blick nicht zu erwarten
Auch sie fallen unter den Schutz der Vertragsfreiheit
die bei Abwesenheit von Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien wirksam werden
Gomulkiewicz nennt die „Lückenfüller-Regel“ des UCITA
Auch das
was die freien Lizenzen nicht explizit festlegen
würde durch Standardregeln aufgefüllt
dass die Softwareindustrie ihr Bestes dafür gegeben hat
dass diese für Informationsanbieter möglichst harmlos ausfallen werden
Doch zum einen darf man annehmen
zum anderen kommen Kriterien wie „Angemessenheit“ und „redliche Verkehrsübung“ zur Geltung
die dem freien Softwaremodell – mit über 15 Jahren Praxis und millionenfacher Verbreitung – ein schwer zu bestreitendes „Gewohnheitsrecht“ verleihen
Generell ist jedoch damit zu rechnen
in dem wir Wissen schaffen und austauschen
rauher wird
dass durch den UCITA das Klima
Vertragsrecht über Urheberrecht dominieren zu lassen (und damit US-Landesrecht über Bundesrecht 35)
wenn man die darin enthaltene Information haben wollte
so kauft man heute eine Lizenz – die handelbare Konkretisierung von Wissen: „Wenn Information jemals frei sein wollte
dass er den Trend einen gewaltigen Schritt vorantreibt
Hat man früher ein Buch gekauft
muss sie es sich anders überlegt haben
lizensiert zu werden“ (Samuelson
denn nach UCC 2B scheint Information die Absicht zu haben
1998). Der schwerwiegendste Aspekt des UCITA ist
doch ausgerechnet für das Copyright scheint dies nicht zu gelten
Zwar heißt es in Ziffer 105 UCITA
dass Bundesgesetze Vorrang haben vor den UCITAs der Länder sowie natürlich vor allen mit ihnen kompatiblen Lizenzen
obgleich der UCITA an zahlreichen Stellen in den Geltungsbereich des Copyright-Rechts hineinragt
Das Wort „Copyright“ taucht in dem länglichen Gesetzestext nur viermal peripher auf
kann nach dem UCITA ein Lizenzvertrag den Kunden auf alle Zeiten binden
d.h. der Eigentumsstatus des Wissens sich verändert
Während z.B. ein Copyright nach Ablauf einer Frist verfällt
Die Aufgaben der Bibliotheken
wie Zugänglichmachung und Erhaltung von Wissen
können vertraglich und technisch unmöglich gemacht werden [Für eine der zahlreichen Kritiken am UCITA aus der Bibliothekswelt siehe Statement of James G
University Libraries – Johns Hopkins University
Dean
February 3
Neal
2000 [7] (http://www.arl.org/info/frn/copy/nealstmt.html)
Was das Coypright nach der Fair Use-Doktrin erlaubt
kann eine Lizenz verbieten
auf Rechte zu verzichten
die sie nach dem Copyright-Gesetz haben
Anbieter von Information können ihre Kunden und auch ihre Autoren zwingen
der kann ja woanders kaufen oder verkaufen
Wem's nicht gefällt
Der Markt wird's schon regeln
dass es bei der Aushebelung des Copyright- Rechts durch Massenmarktlizenzen darum gehe
Samuelson zieht das Fazit
„ob Copyright-Inhaber beides auf einmal haben können.“ Das Copyright schreibt mit Verfassungsmandat eine Balance zwischen den Rechten der Autoren und der Öffentlichkeit vor
durch einen verstärkten Schutz für Datenbanken und nun durch Vertragsrecht ausgesetzt: „Wir sollten sie damit nicht durchkommen lassen
Diese Balance sei Angriffen durch die überbreite Copyright-Gesetzgebung der jüngsten Zeit
1998). Wenn dieses Beispiel in Deutschland Schule machen sollte
Wenn die Verleger die Rechte haben wollen
die diese Rechte mit sich bringen“ (Samuelson
zum Weiterverkauf usw. verzichten
was die Anbieter von digitalem Wissen heute ohnehin bereits ihren Kunden abverlangen: dass diese auf ihre Rechte zur Dekompilierung
die das Copyright ihnen gewährt
würde legalisiert
müssen sie auch die Verantwortung übernehmen
zur Erstellung einer Sicherungskopie
Wissen bereit zu stellen
unmöglich machen
Ein Ausschluss des Verleihrechts würde den Auftrag der öffentlichen Bibliotheken
So warnt die Copyright-Beauftragte der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände
soweit sie nicht zwingend anzuwenden und durch Vertrag nicht auszuschließen sind
dass bei zunehmender Verbreitung über Lizenzverträge die Ausnahmetatbestände in den Urheberrechtsgesetzen ihre Bedeutung verlieren
Beger: „Das bedeutet
Abstract zum Workshop »Wos 1 of OS
zwingende Normen zu den Ausnahmetatbeständen zu erreichen
die den ungehinderten Zugang zu Informationen für jedermann auch im digitalen Umfeld in Übereinstimmung mit dem Drei-Stufen-Test gemäß Artikel 9
Deshalb muss es Ziel aller Bemühungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren sein
Absatz 2 RBÜ gewährleisten.“ [Gabriele Beger
Information wants to be free«
ist es tatsächlich die Rechteindustrie
auf der Interface5
http://mikro.org/Events/OS/interface5/speakers.html#abs beger]. Während Urheberrecht und Copyright theoretisch darauf zielen
die mit Hilfe von Verträgen einerseits den Autorinnen und andererseits der Öffentlichkeit die Nutzungsbedingungen diktiert
das Verhältnis zwischen Autorinnen und Öffentlichkeit zu regeln
Der Professorenentwurf könnte im ersten Teil der Rechtetransaktion Abhilfe schaffen
Der Öffentlichkeit stehen jedoch zusätzlich zu den Lizenzverträgen auch noch technische Systeme zu ihrer Einhaltung bevor. „Dabei handelt es sich um elektronische Verträge
deren Einhaltung von den ?Informationsbehältern? selbst erzwungen wird.“ (Stefik) [Bearbeiten]
Literatur
Volker Grassmuck: Freie Software
Zwischen Privat- und Gemeineigentum
ISBN 3-89331-432-6 [Bearbeiten]
Bundeszentrale für politische Bildung
Bonn 2002
Weblinks
Telepolis: UCITA und Open Source (http://www.heise.de/tp/deutsch/special/wos/6446/1.html) von Florian Rötzer
14
Juli 1999
[X] Schliessen
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
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