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Diskussion : Softwarepatent
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Impressum
Softwarepatent
Stichpunkte
Allgemein
Ein Softwarepatent ist ein Patent auf eine Methode zur Programmierung eines digitalen Rechensystems (eines Computers)
"Verbergen") 1 Einführung 2 Rechtliche Situation 2.1 Trips-Vertrag 2.2 USA 2.3 Europa 2.4 Europäische Union 2.5 Deutschland 3 Stand der Debatte 3.1 Schutz contra Blockade 3.2 Begriffswirrwar 3.3 Industrielle Verwertung 3.4 Konkurrenzsituation 3.5 Pro 3.6 Contra 4 Beispiele für Softwarepatente in den USA 5 Weblinks [Bearbeiten]
Eine allgemein akzeptierte genaue Definition des Begriffs hat sich bisher noch nicht etabliert. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Einführung
das heißt auf Problemlösungen
Traditionelle Patente beziehen sich auf technische Erfindungen
deren Gültigkeit in Experimenten mit Naturkräften überprüft werden muss
Softwarepatente hingegen beziehen sich auf Ideen
deren Wirksamkeit allein durch logische Schlussfolgerungen bewiesen werden kann
Pneumatik oder Elektronik durch eine Steuerung mit einem Computerprogramm ersetzt wird
Hydraulik
bei denen die traditionelle Steuerung unter Verwendung von Mechanik
Grenzfälle sind Prozesse
z.B. "Anwendung des Patentrechtes zur Realisierung eines konzeptionellen Schutzes von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen" (Rebentisch)
Es gibt keine juristische Definition des Begriffs Softwarepatent. Softwarepatente werden von manchen Autoren verstanden als Konzeptschutz
Andere sehen in Softwarepatenten einen "Ideenschutz" für Software
Kritiker wie Richard Stallman sprechen auch von Softwareideenpatenten
um die Kommunikationsbarriere zu überwinden: Bei Software sei es sehr ähnlich gelagert wie mit literarischen Werken
dass die Unterscheidung zwischen Softwarekonzepten/Ideen und Software "als solcher" für Entwickler künstlich ist
Software kann wie die Mathematik als Ansammlung abstrakter Konzepte verstanden werden. Es wird häufig die "Literaturtheorie" vertreten
Betont werden muss
der erzählerische Plot kann auch nicht deutlich von der Erzählung separiert werden
worauf es allein ankommt ist vielmehr seine glückliche schriftstellerische Umsetzung
Nicht der Plot ist von Interesse für den Schriftsteller
Die Patentierung von Software werde daher von den IT-Professionellen ähnlich absurd empfunden wie die Patentierung eines erzählerischen Plots
so sei es auch mit der Patentierbarkeit bei Software der Fall
wenn Patente auf Plots vergeben werden
wenn Patente auf Abstraktionen (Konzepte/Ideen) in Software vergeben werden
Und ebenso wie die Patentierbarkeit einer Erzählung gegeben sei
dass sich ein Patent auf eine zugrundeliegende Abstraktion bezieht
Es wird im allgemeinen verstanden
wobei der Schutz des Abstrakten die Realisation des Konkreten verunmöglicht
eine "Don Quichoterie" und typisch für die Kommunikationsbarrieren in diesem Politikfeld
in dem sie gegen den Terminus Softwarepatente zu Felde ziehen mit der Begründung Software "als solche" solle gar nicht patentiert werden
Politiker meinen hingegen häufig ein eingebildetes Missverständnis bereinigen zu müssen
ein Schimmel sei weiß
das Einfügen des Wortes Idee ist aber sachlich genauso überflüssig wie die Erwähnung
Der Terminus Softwareideenpatente(Stallman) ist eine Antwort darauf
wird das Patentrecht von vielen Praktikern als ungeeignet betrachtet
so er denn benötigt sei
Für die Realisierung eines Konzeptschutzes
Ein solcher Konzeptschutz mit Hilfe des Patentsystems wird aber massiv von Patentanwälten verfochten
wobei ihnen nicht selten der Vorwurf der Interessenkollision gemacht wird
Softwarepatente werden in keinem Land offiziell als solche klassifiziert
was das Erstellen von Statistiken über ihre Verbreitung erschwert
In jüngster Zeit gibt es Bestrebungen
eine Community-basierte Klassifizierung nach Wiki-Art zu etablieren (Gauss-Projekt). [Bearbeiten]
Rechtliche Situation
Die Möglichkeiten zur Patentierung von Software sind international sehr unterschiedlich geregelt
Grundsätzlich ist Software weltweit ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt
nicht aber das Verfahren an sich
das einem Programm zugrunde liegt
Das Urheberrecht schützt eine konkrete Implementierung
Es ist also möglich
dieselbe Idee in einem anderen Programm umzusetzen
ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen
ob ein solches Schutzinteresse besteht und ob Patentrecht das ökonomisch angemessene Instrument für die behauptete Schutzlücke ist. [Bearbeiten]
Strittig ist
Trips-Vertrag
Es gibt zwei verschiedene Interpretationen des TRIPs-Vertrages von Befürwortern und Gegnern einer Softwarepatentierung. 1
TRIPs untersage Softwarepatente: Kritiker verweisen darauf
dass verkehrsfremde Patentrechte die Urheberrechtsdurchsetzung erschweren und zu einer "Verdünnung" von property rights führen
Mit Verweis auf den Artikel 10 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und des Artikels 4 des Urheberrechtsabkommens WIPO Copyright Treaty (WCT) wird weiterhin in Frage gestellt
ob ein patentrechtlicher Schutz eine vorgebliche Schutzlücke des Urheberrechtes füllen darf. 2
Artikel 10 TRIPS und Artikel 4 WCT beziehen sich allein auf das Urheberrecht
TRIPs fordere Softwarepatente: Eine andere Rechtsmeinung betont dagegen
Der patentrechtliche Artikel 27 TRIPS enthält aber das Minimalerfordernis
dass ein Patent erteilt werden muss
wobei bei der Erteilung und Ausübung von Patenten nicht nach technischem Gebiet diskriminiert werden darf
nicht-naheliegend und gewerblich anwendbar ist
sobald es eine Erfindung in irgendeinem technischen Gebiet gibt
die neu
Die EU Software-Urheberrechtsrichtlinie erwähne
nicht einen patentrechtlichen Schutz ausschließe
dass diese Richtlinie
dass Software urheberrechtlich geschützt wird
die klarstellt
Beide Argumentationslinien sind jedoch wenig seriös
denn ein Doppelschutz durch Urheberrecht und Patentrecht ist möglich und ferner ist TRIPS 27 nur dann anwendbar
wenn Software als "Gebiet der Technik" im patentrechtlichen Sinne zu verstehen sei
Ferner ist der Erfindungsbegriff zu klären
ist höchst fragwürdig
Einen gesetzgeberischen Zwang zur Softwarepatentierung aus TRIPs 27 abzuleiten
In anderen Bereichen wurde die Formulierung von TRIPS 27 aber erfolgreich im lobbyistischen Kontext eingesetzt. [Bearbeiten]
USA
Seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 1980 (Diamond vs
Diehr) ist in den USA eine Patentierung von Software möglich
damals musste diese noch einen engen Bezug zu industriellen Prozessen haben
was aber 1994 vom US PTO aufgeweicht wurde
1999 hat das Bundesberufungsgericht mit der Entscheidung "State Street Bank" die Patentierbarkeit auf Geschäftsideen ausgeweitet
Der Senat wurde dabei niemals nach seiner Meinung gefragt
Recht auf Grund von vorherigen Gerichtsentscheidungen fortzuentwickeln. [Bearbeiten]
Treiber dieser Entwicklung waren ausschließlich Patentanwälte bzw. deren Auftraggeber in Kombination mit der US-amerikanischen Tradition
Europa
das nach und nach in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurde
Seit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) von 1973
ist das Patentrecht innerhalb der EU einheitlich geregelt
Artikel 52 des EPÜ [1] (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html#A52) enthält eine Aufzählung von nicht patentfähigen Erfindungen
darunter auch "Pläne
Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" sowie "Programme für Datenverarbeitungsanlagen". "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" sind nach Artikel 52(2) EPÜ von der Patentierung ausgeschlossen und werden nicht dem Begriff der Erfindung unterworfen
Aus der einschränkenden Formulierung des 52(3) auf die in 52(2) genannten Gegenstände und Tätigkeiten "als solche"
leitet die EPO die Auffassung ab
nur Software "als solche" sei von der Patentierung ausgeschlossen
da insbesondere der Begriff "Software als solche" nicht definiert ist und der Art 52(3) im Einklang mit den anderen genannten Fallgruppen zu interpretieren ist
Diese Interpretation ist sehr umstritten
Die als solche Klausel in Art 52(3) wurde Anfang der 90er Jahre neu ausgelegt
dass sich der Ausschluss nur auf Software "als solche"
nicht aber auf zugrundeliegende Konzepte beziehe
aber die Ansprüche dürfen sich nicht auf das Programm beschränken
Eine angemeldete Erfindung darf also ein Computerprogramm enthalten
Neuheit und erfinderische Tätigkeit müssen außerhalb des Programms liegen
Bis Mitte der achtziger Jahre legte das Europäische Patentamt (EPA) die Richtlinie restriktiv aus und erteilte keine Patente auf reine Softwareerfindungen
1985 überarbeitete das EPA seine Prüfungsrichtlinien und erklärte
dass nur "nichttechnische" Neuerungen von einer Patentierung ausgeschlossen seien
Die Definition dieses Technizitätskriteriums ist bis heute umstritten
In der Folge wurde die Patentierung von Software stark ausgeweitet
Gegner dieser Entwicklung beziffern die Zahl der seither vom EPA erteilten Softwarepatente auf über 30.000 [2] (http://swpat.ffii.org/patente/zahlen/). [Bearbeiten]
Europäische Union
[Aktualisierung notwendig!] Anfang 2002 schlug die Europäische Kommission eine neue Richtlinie für "computerimplementierte Erfindungen" vor mit dem Ziel einer Harmonisierung der Patenterteilungspraxis in den Mitgliedsländern
Der Vorschlag richtete sich an der umstrittenen Erteilungspraxis des EPA aus
Von Februar bis September 2003 beschäftigten sich die Abgeordneten und Ausschüsse des Europäischen Parlaments mit dem Vorschlag der Kommission
Nach mehrfacher Verschiebung aufgrund zahlreicher Proteste wurde die Vorlage am 23
September 2003 debattiert
Am Tag darauf legte das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung fest
über ihre Wirkung auf die Naturkräfte definierte und die Grenzen der Patentierbarkeit damit wesentlich enger zog als die Kommission
der deutschen Rechtspraxis folgend
in dem es unter anderem die Technizität einer Erfindung
Aktuell befindet sich der Rat der Europäischen Union in erster Lesung
Im Mai 2004 wurde im Rat eine vorläufige Übereinkunft geschlossen die den Gerichten die Anerkennung der vom EPA erteilten Softwarepatente aufzwingt
also den Gesetzgebungsprozess nochmal komplett von vorne zu beginnen
die Richtlinie erneut in die erste Lesung zu geben
da sie vor der Übersetzung dieses Vorschlags in alle offiziellen Sprachen der EU getroffen wurde und deswegen noch einmal auf die Tagesordnung einer Sitzung des Rates muss
mit der Annahme der Tagesordnung als "Gemeinsamer Standpunkt" im Sinne des Mitentscheidungsverfahrens angenommen werden kann. Dazu ist es allerdings nicht gekommen
Diese Übereinkunft ist jedoch noch nicht rechtskräftig
da eine Gruppe von Eu-Parlamentariern unter der Führung des polnischen Ex-Premiers Jerzy Buzek einen Antrag gestellt hat
wo es allerdings
wenn kein Mitgliedstaat Einspruch erhebt
Software und Dienstleistungen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu erwerben.“ Zum anderen wird darauf verwiesen
da „... patentbezogene Risiken verstärkt Auswirkungen haben auf die Entscheidungen von öffentlichen Verwaltungen und Organisationen des Privatsektors in Hinsicht auf Infrastrukturen und ihre Fähigkeit
dass sich zum einen die Sachlage bei Software-Patenten „substantiell geändert“ hätte
Der Antrag wurde damit begründet
dass viele Parlamentarier wegen der Neuwahl der Abgeordneten 2004 nicht an der ersten Lesung teilnehmen konnten. [Bearbeiten]
Deutschland
was patentierbar ist. Mehr noch: Europäische Patente können nach Ablauf der Einspruchsfrist nur noch vor nationalen Gerichten für das betreffende Land nichtig geklagt werden und auch im Fall einer Patentverletzung entscheiden die nationalen Gerichte
insbesondere bezüglich der Fragen
Das Deutsche Patentgesetz ist in allen wesentlichen Punkten mit dem europäischen Recht identisch
Die Rechtsprechung macht - gerade wegen der Identität der gesetzlichen Bestimmungen - bei ihren Entscheidungen zwischen deutschen und europäischen Patenten keinen Unterschied
Letzte Instanz für deutsche und europäische Patente ist in Deutschland der Bundesgerichtshof
Die im EPÜ genannten Ausschlüsse von der Patentierbarkeit
insbesondere für Computerprogamme
finden sich z
B. in § 1 des deutschen Patentgesetzes (PatG) wieder
dass sich die Erfindung zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes von Naturkräften bedient
ist nach deutscher Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet
die Voraussetzung für eine Patentierung ist
Die Technizität einer Erfindung
Nach nunmehr wohl als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes und des Bundesgerichtshofes ist die lediglich bestimmungsgemäße Benutzung eines Computers kein Einsatz von Elektrizität als Naturkraft
kam es dennoch zu umstrittenen Interpretationen
In Grenzfällen
nach denen beispielsweise eine Reduzierung des Speicherverbrauches bereits Technizität herstellt
wie bei Methoden zur Druckwegoptimierung oder zur Speicherverwaltung
Allerdings spielt die Frage der Technizität des patentierte Gegenstands - also ob dieser technischer Natur ist - im Zusammenhang mir Softwarepatenten nur eine untergeordnete Rolle. Software ist wohl immer irgendwie technisch und insoferen patentfähig
d.h. dass mit ihr ein technisches Problem gelöst wird
für nichts anderes
auch nicht für Software!)
dass die Erfindung technisch ist (Patente werden immer nur für Erfindungen erteilt
Entscheidend ist
und dies hat der BGH erst jüngst wieder klar herausgestellt
Und das ist nicht bei jeder Software der Fall
Dazu ein paar Beispiele: Eine PKW-Motorsteuerung
z.B. zur Festlegung des Zündzeitpunkts
ist sicher eine technische Vorrichtung und ist (als Vorrichtung oder als Verfahren) auch dem Patentschutz zugänglich
Im alten VW-Käfer gab es dafür eine "Unterdruckdose"
Drehzahl und vieles andere am Motor wird gemessen
und ein Computer (Mikroprozessor) ist so programmiert
bei der über einen Schlauch zum Vergaser der Unterdruck dort eine Membran bewegte
dass er entsprechend den Messwerten im richtigen Zeitpunkt den Zündfunken auslöst
die ihrerseits über einen Mechanismus den Zündzeitpunkt bei höherer Drehzahl (= stärkerer Unterdruck im Vergaser) vorverlegt. Heute hat man eine elektronische Zündung
durch eine etwas andere Festlegung des Zündzeitpunkts Treibstoff zu sparen
Für unser Beispiel gäbe es nun eine technische Idee
Früher wurde dafür eine anderere Unterdruckdose konstruiert
die genau das tut
Heute ändert man dafür die Software
In beiden Fällen wird dasselbe technische Problem (Benzin sparen) mit denselen Mitteln (besserer Zündzeitpunkt) gelöst
auch wenn sie heute durch Software realisiert wird. Im Gegensatz hierzu löst eine Software zum Auffinden von Bibelstellen oder für astrologische Vorhersagen kein irgendwie geartetes technisches Problem und realisiert daher auch keine Erfindung
Eine solche Erfindung ist nach wie vor patentfähig
Sie ist dem Patentschutz nicht zugänglich
Wo die genaue Grenze dazwischen verläuft
ob ein technisches Problem benannt werden kann
scheidet sich gemäß dem BGH an der Frage
das die Erfindung löst
bei dem die Software aus den Betriebsdaten die Auslastung des Geräts ermittelte
Ein bemerkenswerter BGH-Beschluss hierzu betraf ein medizinisches Gerät (Kernspintomografen)
ob die Anschaffung eines neuen Geräts oder gar eines Zweitgeräts unter betiebswirtschaftlichen Gesichtpunkten günstiger ist
zu erwartende Reparatur- und Wartungskosten u.v.m. berücksichtigt wurden
wobei auch Verschleiß
Entsprechend diesen Daten wurde dann dem Betreiber angezeigt und vorgerechnet
Es handelt sich hier also um ein technisches Gerät
es wurden technische Daten erfasst und (mittels Software) ausgewertet
nicht anders als bei der Motorsteuerung
sondern betriebswirtschaftlicher Natur
das mit der vermeintlichen Erfindung gelöst wurde
das Problem
war nicht technischer
ein Ersatz- oder ein Zweigerät anzuschaffen oder nicht
denn es geht ausschließlich um die Entscheidung
Allerdings
und er hat die Erteilung eines Patents versagt (BGH Beschluss vom 19
dass soetwas keine Erfindung ist
Der BHG hat daher festgestellt
Oktober 2004 - X ZB 34/03 "Rentabilitätsermittlung"). In genau diesem Zusammenhang ist die Bestimmung zu sehen
dass "Software als solche" nicht patentfähig ist: Es genügt nicht
damit ein Patent erteilt werden kann
die für sich zweifellos technisch ist: Sie muss auch ein technisches Problem lösen
dass Software vorliegt
dass er dabei keine fremde
patentierte Erfindung benutzt
wenn er "nur" Software erstellt
muss - wie schon immer - darauf achten
Wer sich also in Deutschland (gewerblich) mit technischen Sachverhalten beschäftigt
d.h. dass er kein Patent verletzt
und das gilt auch
Naturkräfte beherrschbar zu machen - braucht sich mit dem Patentrecht nicht zu befassen
Wer jedoch Software außerhalb der Technik einsetzt - die also nicht dazu dient
Da dieser Sachverhalt aber erst in jüngster Zeit so deutlich herausgearbeitet wurde
dass diesem Leitgedanken nicht entspricht
wird durchaus noch das eine oder andere Patent in Kraft sein
sofern der Patentinhaber sich überhaupt wagt
es einzusetzen und jemanden wegen Patentverletzung abzumahnen
Ein solches Patent kann mit großer Aussicht auf Erfolg nichtig geklagt werden
An Hand des ersten Beispiels (Motorsteuerung) kann auch deutlich werden
warum diese Situation für Erfinder bzw
d.h. ein Privatmann kann ein Patent nicht verletzen
Patentanmelder unbefriedigend ist: Das Patentrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht
der musste früher eine "neuartige Unterduckdose" kaufen
Wer durch den geänderten Zündzeitpunkt bei seinem Auto Benzin sparen will
Heute braucht er nur die neue Software
Die kann er sich selbst ggf. aus den Internet herunterladen
ohne Lizenzgebühren zu zahlen
genau wie er früher sich selbst die Unterdruckdose zusammenbasteln durfte
beim PKW heute vielleicht noch schwierig ist: Auf vielen anderen Gebieten ist es kinderleicht
Wenn auch das Einspielen von Software
ist durchaus absehbar
dass immer mehr Erfindungen von Endbenutzer selbst privat installiert werden können
mit der eine Erfindung realisiert wird
und die Tendenz
genauso wenig die Erfindung selbst "benutzt" (und daher auch nicht wegen Patentverletzung verklagt werden kann) wie jemand
dass der Patentinhaber in immer mehr Fällen leer ausgeht
Daher wird befürchtet
der ein Buch über diese Erfindung verkauft
zumal wenn der
der mit der Verbreitung von Software befasst ist
Bei Lösungsvorschlägen
wird dabei leicht über das - durchaus berechtigte - Ziel hinausgeschossen
"Softwarepatente" gesondert zu regeln
was patentfähig ist
Vermutlich bedarf es im Hinblick auf Erfindungen
die mit Software realisierbar sind
gar keiner weiteren Präzisierungen
wann im Lebenszyklus von Software der Tatbestand einer Patentverletzung
also einer Benutzung der Erfindung erfüllt sein kann und wann nicht. [Bearbeiten]
Wichtiger wären genauerer Festlegungen
Stand der Debatte
[Bearbeiten]
Schutz contra Blockade
Softwarepatente sind um einiges umstrittener als Patente im allgemeinen
Befürworter argumentieren
da sie dem "Erfinder" ein Monopol auf Zeit für die Verwertung und Umsetzung seiner "Idee" geben
dass Softwarepatente durchaus einen wirtschaftlichen Nutzen haben
dass die lange Laufzeit gerade bei Softwarepatenten eine große Einschränkung darstellt. [Bearbeiten]
Kritisiert wird hingegen
Begriffswirrwar
Vereinzelt gibt es bei Gegnern von Softwarepatenten wiederum die Bestrebung
dass nicht enge Ansprüche auf einzelne Werke samt aller individuellen Merkmale gemeint sind
um klar zu machen
das Wort "Softwarepatent" durch "Software-Ideen-Patent" zu ersetzen
Dies führt jedoch wiederum zu anderen Missverständnissen
"Umsetzungspatent" und so weiter
"Nutzungspatent"
beispielsweise sinnlosen Unterscheidungen zwischen "Ideenpatent"
Ein anderer um 2000 verwendeter Begriff war ePatent und Logikpatent. [Bearbeiten]
Industrielle Verwertung
Von Befürwortern der Softwarepatente wird argumentiert
auch Erfindungen im Softwarebereich würden Forschung und Investitionen erfordern
Diese sollen geschützt werden
was im industriellen Bereich durch Patente geschehe
da diese Idee sofort von anderen Herstellern (beispielsweise Apple) aufgegriffen wurde und diese damit Geld verdienten
Als Beispiel wird die Firma Xerox angeführt
die nicht viel von der Idee der grafischen Oberfläche gehabt haben soll
Laut den Befürwortern hätte jedermann
der eine grafische Benutzeroberfläche benutzt oder Programme dafür veröffentlicht
20 Jahre lang Lizenzkosten an Xerox zahlen müssen
Dabei hätte allein Xerox die Regeln bestimmt und Xerox hätte auch beliebig entscheiden können Verbote auszusprechen. [Bearbeiten]
Konkurrenzsituation
dass europäische Firmen Wettbewerbsnachteile hätten
In Europa wird weiter argumentiert
da die Mehrzahl der Softwarepatente bereits von japanischen oder US-Firmen im eigenen Land registriert werden konnten
Auch gibt es in der EU bereits über 30.000 Softwarepatente
die zum Großteil aus diesen Ländern stammen (vergleiche dazu http://swpat.ffii.org/patente/zahlen/index.de.html#invland )
ungleich höher
im Ausland Patente anzumelden
Dagegen ist der Aufwand für europäische Firmen
Es ist daher zu erwarten
dass europäische Firmen insgesamt am wenigsten von einer Patentierbarkeit von Software profitieren. [Bearbeiten]
Pro
Der EVP-Abgeordnete Joachim Wuermeling verwies auf den Fall Eolas vs
Microsoft als Beispiel eines durch Softwarepatenten erfolgreichen Mittelständlers
Eolas ist in der Auseinandersetzung allerdings unterlegen
Als besseres Beispiel könnte der Fall Kodak vs
SUN Microsystems ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/51951 ) dienen
Dem Fotospezialist Kodak wurden nach anfänglicher Forderung nach Schadensersatz in Höhe von einer Milliarde US-Dollar immerhin noch 90 Millionen US-Dollar gezahlt
Dies ist in so fern bemerkenswert
als dass Kodak nicht wirklich als IT-Unternehmen anzusehen ist und die betreffenden Patente eingekauft (und nicht selbst entwickelt) hatte
dass er fremde Rechte verletzt
ist die Gefahr sehr gering
dass viele Befürchtungen kleiner und mittelständischer Softwareunternehmer unberechtigt seien
denn Ehrlichkeit schütze vor Patentverletzungen: Grundsätzlich gilt mal: Wenn er [der Programmierer] nicht abschreibt
Die deutsche Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) weist in einem Interview darauf hin
gibts die übrigens kostenlose Möglichkeit
solche Äußerungen zeugten von mangelnder Sachkenntnis der Ministerin
in den Datenbanken des Patentamts nach dem Stand der Technik zu recherchieren. (Brigitte Zypries bei heise.de am 28.05.2004 (http://www.heise.de/chat/archiv/04/05/28/archiv.shtml)) Kritiker argumentieren allerdings
Um sicherzugehen
Die Befürworter von Softwarepatenten verweisen auf den über 100-jährigen Erfolg des Patentsystems auf dem Gebiet technischer Innovationen
bis das Unternehmen des Erfinders finanziell bei dem Verdrängungswettbewerb nicht mehr mithalten kann
Gerade kleine und mittelständige Unternehmen konnten durch einen Patentschutz ihrer Produkte immer wieder verhindern
dass finanzstarke Konzerne eine Kopie der Produkte solange zu niedrigeren Preisen vermarkten
warum dieser Erfolg auf dem Gebiet von Software nicht eintreten wird
Nach Ansicht der Befürworter gibt es bisher kein sachliches Argument
immerhin hat sich die Softwarebranche in den letzten Jahrzehnten hervorragend ohne solche Patente entwickelt
Die Kritiker fordern dagegen einen Nachweis für die Notwendigkeit von Softwarepatenten
Sie stellen darüberhinaus den technischen Charakter von Software im Sinne des Patentwesens generell in Frage und argumentieren
sei
reine Logik
dass Software ein rein geistiges Werk
die sich durch Kreuzlizensierung in eine absolut überlegene Position bringen
die Patente kleinerer Unternehmen einfach ignorieren
dass Monopolisten wie Microsoft
bis diese die Gerichtskosten zur Durchsetzung ihrer Patente nicht mehr aufbringen können. [Bearbeiten]
Auch befürchten sie
Contra
Ein häufig zitiertes Beispiel zum Erklären der Unsinnigkeit von Softwarepatenten lautet
dass man im übertragenen Sinne nicht mehr "eine bestimmte Mausefalle"
sondern jedes "Mittel zum Fangen von Nagetieren" patentieren würde
das in den Patentansprüchen beschrieben wird
und somit in dem zitierten Beispiel auf das Mittel zum Fangen von Nagetieren
Allerdings gilt
dass sich der Schutz eines Patentes auf den im einzelnen beschriebenen Gegenstand bezieht
und das Patent damit nicht mehr neu wäre
Eine allgemeine Beanspruchung eines Mittels zum Fangen von Nagetieren in welcher Form auch immer würde daran scheitern
dass es bereits solche Mittel gibt
Entsprechend verhält es sich auch mit Softwarepatenten
Studien ist es bisher nicht gelungen
eine Notwendigkeit oder eine positive Wirkung auf die Volkswirtschaft nachzuweisen
dass außerhalb des Gebietes von Softwarepatenten Innovationen durch das Patentsystem gefördert werden
dass dies auf dem Gebiet der Softwarepatente nicht der Fall ist. Freiberufliche Entwickler ohne die Mittel für jahrelange Patentprozesse würden Wettbewerbsnachteile erfahren
nachzuweisen
so dass es für die Kritiker schwierig ist
Es ist allerdings auch weitgehend unbestritten
das wird zumindest von einigen kleinen und mittleren Unternehmern so gesehen
So genannte Open Source Software erführe einen Wettbewerbsnachteil
weil die frühzeitige Veröffentlichung sie als Stand der Technik von der Patentierung ausschließt und die Anwender so in der Regel den Patentansprüchen dritter ohne eigene Tauschware in Form von Patenten gegenüberstehen
Patente ständen auch im Widerspruch zum Prinzip von freier Software
was dem Einzelnen die Wahl der Veröffentlichung oder der Patentierung gibt
Zu beachten ist jedoch
dass eine solche Veröffentlichung jegliche spätere Patentierung auch für andere unmöglich macht
dass besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) ohne starken finanziellen Hintergrund sowie selbständige Programmierer die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung extrem eingeschränkt würden. Patentrecherchen wären sehr aufwändig und teuer
Die Kritiker der Softwarepatente führen an
selbst nach einem aufwändigen
nicht gegen ein Patent zu verstoßen
Trotzdem
lange dauernden und ungewissen Lizenzierungsprozess gäbe es keine Garantie
Die Kosten eines Patentprozesses lägen zum Beispiel in den USA bei einer bis fünf Millionen Dollar (bei äußerst hohen Streitwerten)
wäre es in jedem Fall besser
sich außergerichtlich zu einigen
Läge der Streitwert darunter
die weniger Zugang zum Patentsystem hätten
da Patente Exklusionsrechte (siehe: Geistiges Eigentum) seien und daher kleinere Firmen
Dabei hätten die Patentinhaber einen extremen Vorteil
stark benachteiligt wären
da ein eventueller Schuldspruch in einem Gerichtsverfahren wirtschaftlich nicht zu überleben wäre
die es sich nicht leisten könnten vor Gericht zu gehen
Durch diese Verbotsrechte könnten Beschuldigte
vom Patentinhaber zu allem gezwungen werden
Hinzu käme
dass Recherchen nach bislang erteilten Patenten sehr schwierig sein könnten
So wäre es möglich
Patente unter Namen abzulegen
die über den eigentlichen Zweck und Inhalt erst mal keine oder sogar eine auf den ersten Blick falsche Aussage treffen würden
Zum Beispiel könne ein Patent zur Datenkompression unter dem Titel "Neue Methode zur Verwaltung digital gespeicherter Daten" abgelegt sein - die Suche nach "Datenkompression" gäbe wahrscheinlich gar keine nützlichen Treffer an
dass in den USA zwei Firmen - IBM und Sperry Corporation/UNISYS - zwei gültige Patente besaßen für die gleiche Technologie - die in GIF-Grafiken verwendete LZW-Kompression - zeige
dass manchmal auch das Patentamt die Übersicht verlieren könnte
Die Tatsache
dass die Recherche so schwierig wäre
Viele Stimmen befürchten ebenfalls langfristig eine Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der freien Software
Wettbewerbsverzerrungen seien gerade etwas
was die EU verhindern wolle
Hiervon formal nicht betroffen wäre der Schutz von Software nach dem Urhebergesetz
was er will
dass er mit seiner selbst geschriebenen Software machen könne
Real bedeute jedoch eine Ausweitung der Patentierbarkeit im Bereich von Software eine Einschränkung des Urheberschutzes: Ohne Softwarepatente hätte ein Urheber Rechtssicherheit darüber
etcetera. Mit Softwarepatenten würde dem Urheber Rechtssicherheit fehlen
also veröffentlichen
lizenzieren
Da Software in der Regel komplex sei und (wie ein Buch aus vielen Sätzen) aus vielen Teil-Algorithmen bestünde
wäre die Wahrscheinlichkeit schon bei kleinen Softwareprojekten sehr groß
dass diese ein Patent verletzen könnten
Es gäbe bei Software (anders als bei Büchern) keine automatisierte Möglichkeit
ob alle benutzten Algorithmen (ob alle geschriebenen Sätze) in einer Liste von patentierten Algorithmen (patentierten Sätzen) enthalten seien
zu überprüfen
So wäre es nicht machbar
den Software genießt
Software an bestehenden Patenten vorbeizuentwickeln
was dann die Entwicklung zugegebenermaßen beschleunigen würde. Somit würde mit Softwarepatenten praktisch der gesamte Urheberrechtsschutz
sondern auf eine unsichere Grundlage gesetzt
nicht verstärkt
selbst wenn eine Software unter Umgehung dieser Patente geschrieben werden könnte
Aber nicht nur wirtschaftliche Gesichtspunkte sprechen gegen Softwarepatente
Das Patentwesen setzt einen technischen Beitrag der Erfindung voraus
Dieser technische Beitrag ist im Zusammenhang mit Software sehr schwer zu definieren und stellt einen Kernpunkt der Diskussion dar
sondern nur der Repräsentationen von Information
Software bedient sich nicht klar definierter Naturkräfte
die ausdrücklich nicht patentierbar sein soll
Software kann somit losgelöst vom Gerät betrachtet werden (z.B. die Beschreibung eines Algorithmus' mit Pseudocode) und so wird es insbesondere dann schwierig wenn von reiner Software die Rede ist
denn Software ist immer reine Software
Dieser Widerspruch ist kaum zu lösen und wird seitens der Befürworter meistens nicht beachtet
Ein Beispiel ist auch hier die Datenkompression
tut der gleiche Algorithmus das in einer Datenbank nicht
weil das Verwalten von Daten nicht notwendiger Weise technisch ist
Während sie in einem Sender einen mehr oder weniger klaren technischen Beitrag leistet
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich auch die Befürchtung
daß Softwarepatente der Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden die Tür öffnen
In Wien und München gab es im September 2003 aus diesem Anlass Demonstrationen vor dem österreichischen und dem europäischen Patentamt: Etwa 300 und etwa 500 Menschen protestierten gegen Softwarepatente
Am 15
Februar 2005 protestierten ca
60 Demonstranten vor dem Bundesjustizministerium in Berlin
zwei Tage später zogen ca
250 Demonstranten aus ganz Europa durch Brüssel. [Bearbeiten]
Beispiele für Softwarepatente in den USA
war etwa acht Jahre lang patentiert
Ein Fortschrittsbalken
bis IBM das Patent 2003 auslaufen ließ [3] (http://l2.espacenet.com/espacenet/viewer?PN=EP0394160&CY=ep&LG=de&DB=EPD)
der den Fortschritt eines Prozesses anzeigt -- zum Beispiel beim Starten eines Computers oder beim Schreiben auf einen Datenträger --
den man ohnehin nicht hören kann
um besser komprimieren zu können
Beim Musikkompressionsformat MP3 hat man auf Erkenntnisse der Gehörpsychologie zurückgegriffen: Man verzichtet bewusst auf einen Teil der Informationen
Die Idee
[5] (http://l2.espacenet.com/espacenet/viewer?PN=US4558302&CY=ep&LG=de&DB=EPD))
ist patentiert [4] (http://l2.espacenet.com/espacenet/viewer?PN=EP0287578&CY=ep&LG=de&DB=EPD). GIF-Grafiken verwenden den patentierten Kompressionsalgorithmus Lempel-Ziv-Welch (LZW
diese bereits vorhandenen Erkenntnisse auf diese Weise zu nutzen
um die Datenmengen zu verkleinern
Das letzte nationale LZW-Patent der Firma Unisys ist am 7
Juli 2004 in Kanada ausgelaufen
Jedoch hielt auch AOL ein Patent für die gleiche Technologie
mit dessen Hilfe bei vielen Onlinehändlern Bestellungen zusammengestellt werden
ist eine patentierte Geschäftsmethode der Firma Sun [6] (http://l2.espacenet.com/espacenet/viewer?PN=EP0807891&CY=ep&LG=de&DB=EPD)
Der elektronische Einkaufswagen
Der Onlinehändler Amazon.com hält ein Patent auf "One-click-shopping"
eine Methode um Bestellungen mit nur einem Mausklick in Auftrag zu geben [7] (http://l2.espacenet.com/espacenet/viewer?PN=AU762175&CY=ep&LG=de&DB=EPD)
Jegliche Methode zur Versendung von Geschenken an Dritte über einen Webshop ist durch die Firma Amazon.com patentiert [8] (http://l2.espacenet.com/espacenet/viewer?PN=US6594644&CY=ep&LG=de&DB=EPD)
welche sich im wesentlichen auf die automatisierte Durchführung einer Geschäftsmethode beziehen
Gegen dieses Patent haben die Gesellschaft für Informatik (GI)
wie sie bei der Softwareentwicklung eingesetzt werden (eher: werden müssen)
unterliegen auch einem Patent [9] (http://www.elug.de/projekte/patent-party/patente/EP1274097.de.html) Diese Beispiele zeigen die Auswüchse einer Patentierung von Software
der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) und der Blumenversender Fleurop im Jahr 2004 Einspruch eingelegt. if-Abfragen
In den USA ist eine Patentierung von Geschäftsmethoden im Gegensatz zu Europa und Deutschland möglich
oder ob lediglich versucht wird eine Geschäftsmethode zu automatisieren
das technische Wissen also weiterentwickelt
Bei einer Patentierung von Software ist es somit notwendig
ob es sich um eine Software handelt
die einen Beitrag zum Stand der Technik liefert
dass die Patentämter unterscheiden
Die Rechtsprechung in Europa und Deutschland zum bisherigen Patentsystem entscheidet im Gegensatz zu den USA anhand dieses Kriteriums
Allerdings gibt es auch in Europa eine ganze Reihe strittige Patente (das FFII spricht von ca
30.000 Softwarepatenten alleine in Europa)
Der Einkaufskorb zum Beispiel ist auch in der EU durch Patente geschützt [10] (http://webshop.ffii.org/)
die Gesetze sehr lasch zu handhaben
Insbesondere das Europäische Patentamt steht in der Kritik von Software-Patent-Gegnern
Inzwischen gibt es auch erste Berichte von Firmen
die selbst keine Innovationen schaffen
sondern das Patentsystem nur zum Geld eintreiben nutzen -- wie in dem Zeit-Artikel "In der Grauzone" (http://www.zeit.de/2005/09/Patentj_8ager_neu)
inwiefern das Patentsystem heute nicht außer Kontrolle zu geraten droht. [Bearbeiten]
Da der ursprüngliche Sinn von Patenten war
Innovationen zu stärken
stellt sich hier die Frage
Weblinks
Softwarepatente in Europa : [11] (http://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/517379.pdf) Sedlmaier-Rechtsgutachten im Auftrag der Stadt München - sehr informative Darlegung der bestehenden Rechtslage No Software Patents (http://www.nosoftwarepatents.com/de/m/intro/index.html) - sehr informative Kampagne gegen Softwarepatente Die EU-Kommission zu Softwarepatenten. (http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/comp/index.htm) Standpunkt des EU-Parlaments (http://www4.europarl.eu.int/registre/recherche/NoticeDetaillee.cfm?docid=64578&doclang=DE)
festgelegt in erster Lesung am 24
September 2003
Vorschlag für einen "Gemeinsamen Standpunkt" des Rat der Europäischen Union zum Richtlinienvorschlag (http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st09/st09713.de04.pdf) vom 24
Mai 2004
Informationssammlung (http://swpat.ffii.org/) des Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII)
des größten Repräsentanten von Softwarepatentgegnern in Europa
Einführung von Uli Sommer mit genauer Erklärung der aktuellen Lage (http://www.ulisommer.de/computer/swp-begriffe.htm) Ansätze für einen Interessenausgleich im Softwarepatentrecht (http://tfuchs.lexetius.com/2004-06-10.pdf) vom 10
Juni 2004
Eine Zusammenstellung der Softwarepatent-Problematik und Ihrer Facetten (http://www.jolt.de/ArticleArchiv/2004_August/Softwarepatente.htm) Initiative Patentschmutz (http://www.patentschmutz.de) - aufbereitete Sammlung von Argumenten gegen Softwarepatente Softwarepatente -- Segen oder Fluch (http://www.2CentsOfWisdom.de/pat0002.html) - ausführlicher Artikel der Für und Wider sowie Folgen behandelt Rechtsgutachten des Europarechtlers Karl-Friedrich Lenz bezüglich der Auslegung von Art
Urheberrecht
Copyright
52 EPÜ (http://swpat.ffii.org/analyse/epue52/exeg/index.de.html) Seite die die Handhabung der jetzigen Rechtslage befürwortet (http://www.patents4innovation.org) Heise
15.02.2005: Softwarepatentgegner fordern "ordentliche Richtlinie" (http://www.heise.de/newsticker/meldung/56422) Siehe auch: Immaterielle Monopolrechte
Trivialpatent Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! el:Software Patents en:Software patent es:Patente de software fr:Brevet_logiciel nl:Octrooi op software
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