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Diskussion : Rechtsfähigkeit
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Rechtsfähigkeit
Stichpunkte
Allgemein
Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit
Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein
Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig
Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen
Natürliche Personen sind alle Menschen
bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1.html) BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet
Ausnahme hierzu ist das Erbrecht: Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist
gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 (II) BGB)
Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte
die nicht Träger von Rechten und Pflichten
sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind
Weitere Ausnahme: postmortales Persönlichkeitsrecht
Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip
die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen
Juristische Personen sind so nur die Gebilde
Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag
Rechtsfähig sind: alle Menschen Juristische Personen des privaten Rechts
wie z
B. eingetragene Vereine Aktiengesellschaft (AG) GmbH Genossenschaft Stiftungen des bürgerlichen Rechts Juristische Personen des öffentlichen Rechts
wie z
BG
ebietskörperschaften (beispielsweise Gemeinden) Stiftungen des öffentlichen Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts
sofern ihnen die Rechtsfähigkeit im Einzelfall durch Gesetz verliehen worden ist Kirchen Teilrechtsfähig sind: OHG KG nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 AzI
I ZR 331/00 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=395aba8b247f741309fb1704b5887d8e&client=3&nr=22085&pos=1&anz=2&Blank=1.pdf)) auch die BGB-Gesellschaft = Gesellschaft bürgerlichen Rechts soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (sogA
ußengesellschaft)S
für die Kooperation zu vereinbarenA
ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere
ie liegt vor
wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen
spezielle Rechtsform
lso beispielsweise bei Sozietäten von Ärzten
Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts
wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Nicht rechtsfähig sind die: Erbengemeinschaft Wohnungseigentümergemeinschaft BGB-Innengesellschaft Bruchteilsgemeinschaft nicht eingetragenen Vereine [Bearbeiten]
Gesetzestexte
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Rechtsfähigkeit
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
Liste der Autoren
verfügbar.
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8. Jahrtausend v. Chr.
Anika
Zahleneigenschaften
Anke
Gefährdete Nutztierrassen
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