Zum Forum
Passwort vergessen?
Noch keinen Account?
lexikon
Hauptseite
Zufälliger Artikel
Diskussion
Diskussion : Patent
Links
Forum
Portale
Reisen
Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Hauptmenü
Home
Editorial
Bildung
E-Learning
Fremdsprachen
Magazin
Wissen
Wörterbücher
Enzyklopädien
Expertendienste
Wissenswertes
Praktische Ratgeber
--------------------------
Biologie
Chemie
Computer
Film/ Theater
Geografie
Geschichte
Jura
Kunst
Literatur
Mathematik
Medizin
Musik
Philosophie
Physik/ Astronomie
Politik
Psychologie
Religionen
Sport
Umwelt
Wirtschaft
Reisen
Lexikon
Versicherung
Suchen
Schnellsuche
Suchmaschinen
Metasuchmaschinen
Webkataloge
News
Treffpunkt
Chat
Forum
Suche
Schnellsuche
Sitemap
Kontakt
Impressum
Patent
Stichpunkte
Allgemein
das ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht (Monopol) zur gewerblichen Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts gewährt. Als Patent bezeichnet wird auch das Befähigungszeugnis eines Nautikers
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht
Auch die Bestallungsurkunde bei Offizieren wurde Patent genannt. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
"Verbergen") 1 Geschichte 2 Einführung 3 Der Weg zum Patent 3.1 Erfindung 3.2 Neuheit 3.3 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 3.4 Gewerbliche Anwendbarkeit 4 Ende des Patentschutzes 5 Wirkungen des erteilten Patents 5.1 Sachlicher Schutzbereich 5.2 Kein Benutzungsrecht 5.3 Ausschließlichkeitsrecht 5.4 Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch 5.5 Auskunftsanspruch 5.6 Vernichtungsanspruch 5.7 Prozessuale Durchsetzung 6 Die wirtschaftliche Wirkungen von Patenten 6.1 Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung 6.2 Geschäftsgeheimnis 6.3 Handelbare Wirtschaftsgüter 6.4 Imageeffekt 6.5 Patentstrategien 7 Patenttheorie 8 Siehe auch (alphabetisch) 9 Literatur 10 Weblinks [Bearbeiten]
Geschichte
Erste Ansätze zum Erfindungsschutz finden sich im böhmischen und sächsischen Bergrechts
Im Venedig des Jahres 1469 gab es ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks. Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474 erlassen
gefolgt von den "Statute of Monopolies" in Großbritannien (1623) und Frankreich (1787)
Das "Statute of Monopolies" gilt als Vorbild für die Patentgesetze weltweit
Im 16
Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Patente in größerem Stile verliehen
Patentrechtliche Regelungen gab es in den deutschen Einzelstaaten erst zu Beginn des 19
insgesamt 29 Patentgesetze mit jeweils territoraler Wirkung
Jahrhunderts
Alle diese deutschen Gesetze schützten die Erfindung dadurch
dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden
die aus dem Ausland eingeführt wurden
Patentiert wurden sowohl neue Erfindungen als auch erprobte gewerbliche Verfahren
andere Schutz gegen einschränkende Zunftbestimmungen ( und somit gegen Monopole und für mehr Wettbewerb)
Einige Privilegien boten Schutz gegen Nachahmung (Monopolrechte)
Den letztgenannten Privilegien wird nachgesagt
das sie der Befreiung der Industrie von allzu einengenden Regelungen durch Zünfte und Behörden dienten und somit die Industriellen Revolution in England förderten
Patente für Monopole
die Günstlingen des Hofes oder Geldgebern der königlichen Kasse zugute kamen
allen Bewerbern Lizenzen zur Benutzung ihrer Erfindung gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren
wurden in England nach 1560 sehr zahlreich und die Mißbräuche führten zunehmend zu einer allgemeinen Unzufriedenheit. Ein weiterer entscheidender Durchbruch für die gesellschaftliche Akzeptanz von Patenten bildete die Einführung des Grundsatzes der Zwangslizenz - also der Verpflichtung aller Patentnehmer
Durch diesen Kompromiß wurde der Weg für umfangreiche Patentgesetze in vielen Ländern im 18
Jahrhundert geebnet
Nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 wurde zunächst kontrovers auch über einen einheitlichen Patentschutz diskutiert
Noch im Jahre 1864 forderten die deutschen Handelskammern die Abschaffung der Patente
weil diese "schädlich für den allgemeinen Wohlstand" seien
Auf Drängen des VDI und des Patentschutzvereins (Werner von Siemens) trat das Patentgesetz am 1
Juli 1877 in Kraft
Erst ab diesem Zeitpunkt wurden erteilte Patente auch veröffentlicht. [Bearbeiten]
Einführung
die neu sind
Patente werden für Erfindungen erteilt
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind
dass ein Fachmann sie ausführen kann
Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren
Es soll nur jeweils eine Erfindung in der Anmeldung enthalten sein. Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an der patentierten Erfindung verliehen
das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht
deren Benutzung schlechthin rechts- oder sittenwidrig ist
Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht
insbesondere nicht für zulassungsbedürftige Erfindungen wie Arzneimittelwirkstoffe oder für solche Erfindungen
Ein Patent wird für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt
Patente für Erfindungen
die z. B
können aufgund der Dauer der Zulassungsverfahren eine längere maximale Laufzeit haben
Arzneimittel betreffen
also jedermann zugänglich machen
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z. B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offen legen (daher der Name "Patent" von lat. patere - "offen stehen"
"offen liegen")
in Deutschland die so genannte Offenlegungsschrift
sofern nicht bereits das Patent (Deutschland: Patentschrift) veröffentlicht wurde
Die Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung
z. B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks)
Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar
um den Erfinder zu motivieren
Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol
sein Wissen sofort zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen
Software-Patent
Trivialpatente und Geschäftsmethoden)
computerimplementierte Erfindungen
Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Patent auf Leben
welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen
dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe geringer als an ein Patent
Verwandte Begriffe zum Patent sind das Gebrauchsmuster
Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden
Umgangssprachlich werden (falscherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet
auch in der Werbung
was unter anderem wettbewerbsrechtlich bedenklich ist. [Bearbeiten]
Der Weg zum Patent
Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen Patentamt oder bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum eingereicht werden
beim europäischen Patentamt für europäische (EPÜ) und internationale (PCT) Anmeldungen eingereicht werden
Zum Beispiel kann die Anmeldung beim deutschen Patentamt für deutsche (PatG) und internationale (PCT) Anmeldungen
die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind
Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt. Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern
außer für Anmeldungen aus und in Ländern
kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden
man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8
Das heißt
um sie in anderen Ländern einzureichen
Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr Zeit
so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt
Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file)
da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen
Deutsch oder Französisch durchgeführt werden
Beim Europäischen Patentamt können die Verfahren jedoch auf Englisch
und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden
sondern die Regel first to invent (wer hat als erster die Erfindung gemacht - im Labor
die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein
In den USA gilt jedoch nicht die oben beschriebene first to file Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde)
welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt
im Büro oder zuhause etc.? Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden)
das heißt
besonders in den USA
weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss
Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen
kaum vorhersehbar ist. [Bearbeiten]
Erfindung
Erfindungen sind geistige Leistungen
die einen technischen Fortschritt durch planmäßige und kontrollierte Nutzung von Naturkräften erreichen
wann eine Erfindung patentfähig ist
Im europäischen Patentrecht ist nicht definiert
sondern nur
was unter einer Erfindung zu verstehen ist
dass die Erfindung eine technische Lösung für ein technischen Problem darstellt
Eines der Kriterien dafür ist
also z. B
Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind Entdeckungen
und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten
wie etwas funktioniert
Erkenntnisse
Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z. B
Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig
Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles
Ebensowenig können nach § 1 Abs
2 und 3 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__1.html) PatG und Art
52 Abs
ästhetische Formschöpfungen
für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden. Weiter kann gemäß § 2 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__2.html) PatG und Art
Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten
Pläne
2 und 3 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html#A52) EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten
sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde
53 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar53.html#A53) EPÜ kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden
Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit ist im wesentlichen eine Frage der Terminologie
die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert
Jedoch ist es möglich
was von den Gegnern solcher Patente oft als Patent auf Leben bezeichnet wird
erteilungsfähig
Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode
Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet jedoch oft Probleme
insbesondere bei computerimplementierten Erfindungen (oft als Software-Patent bezeichnet) ist die Beurteilung des technischen Beitrages zum Stand der Technik schwierig. [Bearbeiten]
Neuheit
Neu ist eine Erfindung
wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört (§ 3 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__3.html) und Art
54 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar54.html#A54) EPÜ)
Den Stand der Technik bildet alles
was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war
d. h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich
wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren
Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung
Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind
so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein
Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: Erfindungshöhe) ausschlaggebend
was vor dem Anmeldetag bekannt war
da alles
berücksichtigt wird
Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung
auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel
das in einer Mumie gefunden wurde)
Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich
Um Doppelpatentierungen zu verhindern
auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere Anmeldungen)
werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen herangezogen
Dadurch genießt die früher eingereichte Anmeldung Priorität (first to file - siehe oben)
dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden
Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8. Januar 2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9. Januar 2002 eine weitere
Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern erfolgen
so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren. [Bearbeiten]
Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)
nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 Satz 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__4.html) PatG
wenn sie sich für den durchschnittlichen Fachmann
der den gesamten Stand der Technik kennt (eine theoretische Gestalt)
Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung
Art
56 Satz 1 (http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar56.html#A56) EPÜ)
dass er
ohne erfinderisch tätig zu werden
Das heißt
ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre
wenn man von diesem Fachmann erwarten kann
es fehlt an Erfindungshöhe
Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgericht
des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen
Es spielt keine Rolle
wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat
Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund. Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit
weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise) und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt
dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird
Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet
ob die Lösung dieser Aufgabe in Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz)
weil das Gebrauchsmuster keine Erfindungshöhe erfordert
besteht unter Umständen die Möglichkeit
sondern im Wesentlichen nur neu sein muss. [Bearbeiten]
die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen
Für Erfindungen
über eine nationale oder EU-Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen
Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein (§ 5 Abs
1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__5.html) PatG
Art
57 (http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar57.html#A57) EPÜ)
Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR
BE
ES) noch lebendigen Patentrechtstradition insbesondere Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen
die nicht funktionieren
noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden
In Deutschland existiert die "gewerbliche Anwendbarkeit" kaum noch als eigenständiges Prüfkriterien
sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung (§ 34 Abs
4 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__34.html) PatG subsumiert
Nach dem europäischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls das Erfordernis der ausreichenden Offanbarung (Art
83 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar83.html#A83) EPÜ)
was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird
In Deutschland wurde "industrial"/"industriel" mit "gewerblich" wiedergegeben
Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung
ob der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in einem Gewerbe angewandt wird
Es kommt nicht darauf an
dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann
Es reicht aus
Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig
ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren "Geld machen" kann
maßgebend ist allein
Es kommt auch nicht darauf an
dass der beanspruchte Gegenstand außerhalb der Privatsphäre verwendet werden kann
Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs
2 PatG
Art
52 Abs
4 Satz 1 EPÜ)
zur Anwendung in einem solchen Verfahren
Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse
insbesondere Stoffe oder Stoffgemische
Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar
Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen
so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von "gewerbliche Anwendung" ("industrial application" / "application industrielle") aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird
diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben
Art 52(4) EPÜ zu streichen
Da der Absatz jedoch lediglich in den Art
53 EPÜ (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) verschoben wurde
wird sich wohl in der Praxis wenig ändern
Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24
September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art
2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen
Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt
d. h. sehr viele Erfindungen
Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren das kein Erzeugungsverfahren ist
die jetzt unbestritten patentierbar sind
vom Patentschutz ausgeschlossen
wären dann nicht mehr patentierbar. [Bearbeiten]
Ende des Patentschutzes
Art
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16.html)
63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum
Gemäß § 16a PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16a.html)
Art
63(2) b) EPÜ i
V. m
VO (EWG) Nr
1768/92 kann allerdings für Erfindungen
die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können
ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden
das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert
wenn die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird oder der Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent verzichtet
Ein Patent läuft vorzeitig aus
Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden
eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde
wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist
nicht vollständig offenbart wurde
Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten durch das Patentamt widerrufen
Für die Nichtigerklärung eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig
wobei hier die unzulässige Erweiterung auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird. [Bearbeiten]
Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen
Wirkungen des erteilten Patents
Ein Patent des EPA entfaltet in jedem Vertragsstaat
für den es erteilt ist
gemäß Art
64(1) EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates
in Deutschland also nach dem PatG
Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt
Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht an der geschützten Erfindung verliehen
das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen. [Bearbeiten]
Aus Verkehrsschutzgründen besteht vor der Patenterteilung lediglich der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 33 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__33.html)
Sachlicher Schutzbereich
Laut § 14 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__14.html)
Art
69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentansprüche bestimmt
Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen
Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden
das heißt auf die im Wesentlichen gleiche Wirkung bei Einsatz der im wesentlichen gleichen Mittel
Neben der wortlautgemäßen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf Äquivalente der Erfindung
Abwandlungen
die auf einer erfinderischen Tätigkeit des Benutzers beruhen
sind allerdings nicht vom Schutz mit umfasst
Umgekehrt steht dem Benutzer der sogenannte Formstein-Einwand offen: Ein Patent wird nicht verletzt
wenn die als äquivalent anzusehende Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte
also nicht hätte als solche patentiert werden können
weil mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung nahe liegt
In solchen Konstellationen ist freilich der Bestand des Klagepatents zweifelhaft
während der Formstein-Einwand im Patentverletzungsverfahren zum Zuge kommt. [Bearbeiten]
Dies ist allerdings wegen der Zweigleisigkeit des Rechtszuges in Patentsachen eine Frage des Patentnichtigkeitsverfahrens
Kein Benutzungsrecht
Ungeachtet des missverständlichen Wortlautes des § 9 S
1 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html) verleiht das Patent seinem Inhaber keine positive Benutzungsbefugnis
Die Patentierung hat lediglich zur Folge
dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf
Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber auch tatsächlich benutzt werden darf
beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren
Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s
Polizeirecht) werden vom Patentamt auch gar nicht geprüft. [Bearbeiten]
Ausschließlichkeitsrecht
in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
Der Patentinhaber erhält gemäß § 9 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html) das Recht
andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen
das Erzeugnis herzustellen
das heißt bei Erzeugnispatenten es Dritten zu verbieten
anzubieten
die unmittelbar durch dieses Verfahrens hergestellt wurden (auch Art
Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des erfundenen Verfahrens auch auf solche Gegenstände
64(2) EPÜ)
Die Rechtszuweisung gemäß § 9 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html) wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs
1 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html)
23 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__23.html) PatG durch Lizenz auf andere übertragen. § 11 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__11.html) sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor
Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ 15 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__15.html)
So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich
das heißt jederman kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen
Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt
führt immer wieder zu Streit
jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt
wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen
dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist
Was ein Versuch genau ist
Freigestellt vom sogenannten Versuchsprivileg sind daher u. a
Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken
Nicht freigestellt ist jedoch die routinemäßige Benutzung von Laborgeräten bei Versuchen
die sich auf andere Gegenstände beziehen
demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden
Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung. Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschöpfung
sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind
24 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__24.html) PatG als Enteignungsvorschriften i
Schließlich ermöglichen §§ 13 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__13.html)
S. v
Art
14 Abs
3 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html) bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht (BPatG)
Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt
Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern keine Benutzungspflicht
wobei der Schutz dennoch aufrecht bleibt
noch ist er gezwungen
das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren
die Erfindung selbst zu verkaufen
Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein
Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden
Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an
um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen
wird immer größer. [Bearbeiten]
Auch der Schaden
der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht
Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch
Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemäß § 139 Abs
wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat
2 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html) Anspruch auf Schadensersatz
der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet
Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen
dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet
verlangt werden kann
weil von jedem
Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden
Es sind dies der entgangene Gewinn
die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns
Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen
oder so gestellt wird
den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte
oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird
als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte
dass er den Gewinn ersetzt erhält
Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I 1 2
Alt
BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__812.html) verlangen
was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist. [Bearbeiten]
Auskunftsanspruch
Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemäß § 140b PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140b.html) Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses
des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten
des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers
ausgelieferten
erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen
Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzten
sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden
Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen
Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung. [Bearbeiten]
Vernichtungsanspruch
vernichtet wird
das Gegenstand des Patents ist
dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis
Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemäß § 140a PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140a.html) verlangen
es sei denn
dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre
Ein Vernichtungsanspruch besteht auch
das Gegenstand des Patents ist
wenn es sich um ein Erzeugnis handelt
unmittelbar hergestellt worden ist. [Bearbeiten]
das durch ein Verfahren
Prozessuale Durchsetzung
Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen
Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte auch einstweilige Verfügungen beantragen
kann diese ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden
Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung
in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist
In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen
Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet
hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__945.html) Zivilprozessordnung (ZPO) allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen
Da die vorsätzliche Patentverletzung gemäß § 142 Abs
ebenso ohne Vorwarnung
1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__142.html) PatG eine Straftat ist
können
strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen vorgenommen werden
dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können. [Bearbeiten]
wenn in den USA das so genannte willful infringement festgestellt wird
in dessen Verlauf sogar
Der Inhaber eines US-Patents kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen
Die wirtschaftliche Wirkungen von Patenten
[Bearbeiten]
Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung
Bei dieser Fragestellung geht es um die Frage
ob ein Marktakteur ein Patent anmelden soll oder nicht
wirtschaftlich rational gestalteten Patentsystems
Dies geschieht unter Prämisse eines gegebenen
Software
wenn die Entwicklungskosten (die Kosten
Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik
etc.) dann sinnvoll
die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten
Pflanzensorten
die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind)
Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil
der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann
Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark: So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig
bis ein optimales Verfahren gefunden wurde
Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln
bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde
Bei Medikamenten dauert es oft Jahre
Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden
So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate)
da sich mit ihr keine rationale ökonomische Abgrenzung vornehmen lässt (i.S eines Trade-offs von Vorteilen und Nachteilen). [Bearbeiten]
Im Rahmen der normativen Gestaltungsfrage des Patentrechtes ist die häufig im juristischen Bereich verwendete Eigentumstheorie/naturrechtliche Argumentation aus ökonomischer Sicht unzulässig
Geschäftsgeheimnis
diese Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis)
Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es auch die Möglichkeit
wenn die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist oder durch Zerlegen bzw
Dies ist nur möglich
Analyse erkennbar wird
Weiterhin müssen alle beteiligten Personen / Mitarbeiter immer zufrieden gestellt werden
dass ein Dritter an die Information gelangt und die Erfindung selbst als Patent anmeldet
Die große Gefahr bei einem Geschäftsgeheimnis besteht darin
jedoch der Betrieb nicht erweitert oder das Produkt in Länder ohne Betriebsstätten exportiert werden
In der Folge dürfen zwar die bereits bestehenden Betriebsstätten weiter betrieben werden (Vorbenutzungsrecht)
Die Patentierung durch einen Dritten erfolgt nicht
wenn das Geschäftsgeheimnis (selbst in kleiner Auflage) irgendwo auf der Welt vorher veröffentlicht wurde. [Bearbeiten]
Handelbare Wirtschaftsgüter
Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen
während der Patentinhaber seine Erfindung im Wege der Lizenzierung risikoarm kommerzialisieren kann
Sie dienen der Information von Marktkonkurrenten über technisches Wissen und Lizenzierungsmöglichkeiten: So wird Dritten Doppelarbeit bei der Innovation erspart
Außerdem werden Dritte mit der Schutzrechtslage über drohende Ansprüche wegen Patentverletzung informiert
Patente sind auch Basis für Kooperationen: Patentierte Erfindungen können in einen arbeitsteiligen Innovationsprozess oder als Einlage in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht werden
Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht mitunter das Problem
dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden
weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen. [Bearbeiten]
Man spricht von diesen Firmen auch als so genannte Patentfreibeuter
Imageeffekt
Patente werden zu Werbezwecken verwendet
Mit Anpreisungen wie „patent pending“ assoziieren die Verbraucher eine bessere Qualität des Produktes und sind bereit
höhere Preise zu zahlen. [Bearbeiten]
Patentstrategien
versuchen einen Patentschutz für solche Produkte und Verfahren zu erreichen
die ihre Entwicklungen gegen Nachahmung schützen möchten
Innovative Unternehmen
welche zu einem wirtschaftlichen
um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen
technischen oder auch nur einem Marketingvorteil führen
da es im Gegenzug dem Wettbewerber die Benutzung eines oder mehrerer seiner Patente anbieten kann
Ein umfassender Patentbestand eines Unternehmens kann zudem dann hilfreich sein
wenn das Unternehmen von einem Patent eines Wettbewerbers Gebrauch machen möchte
anstelle von Patentanmeldungen zu versuchen
ist heutzutage aufgrund von häufigen Personalwechseln zunehmend riskant
Eine alternative Strategie für ein Unternehmen
Entwicklungen geheim zu halten
da die Gefahr des Bekanntwerdens der Entwicklung außerhalb des Unternehmens groß ist
Zudem besteht die Gefahr
dass der Wettbewerb dieselben Entwicklungen zum Patent anmeldet und aus einem möglicherweise erteilten Patent gegen das Unternehmen vorgeht
deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststeht
Eine nicht immer scharfe Trennung von Patentarten lautet wie folgt: Vorratspatente werden für Erfindungen angemeldet
die lediglich bestehende Patente verbessern
Vorratspatente
werden als Ausbaupatente bezeichnet
Solche Vorratpatente tragen natürlich zu einem Ausbau des eigenen Patentbestands bei (siehe oben)
Als Sperrpatente werden solche Patente bezeichnet
deren Durchsetzung zweifellos einen Wettbewerbsvorteil bietet
Weniger bekannt ist
dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten
um Industrieprodukte kompatibel zu machen
da sie veröffentlicht sind
Technische Verfahren
lassen sich nicht patentieren
die in einem Standard beschrieben worden sind
dass eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten kann
Mitunter wird befürchtet
um so durch die Standardisierung den eigenen Absatz zu steigern
dass sie auf den Nun-Standard Patente hält
dass bei öffentlichem Interesse eine Zwangslizenz erteilt wird
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit
wenn der Patentinhaber zuvor die Einräumung einer Lizenz gegen eine angemessene Lizenzgebühr verweigert hat. [Bearbeiten]
Patenttheorie
das heißt dessen individueller Fantasie und technischen Geschicks
Zur Rechtfertigung des positiven Patentsystems sind verschiedene Ansätze in der Rechtswissenschaft entwickelt worden: Die Eigentumstheorie anerkennt Erfindungen als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders
sondern ist nur als positive Theorie zulässig. Die Belohnungstheorie möchte den Erfinder für seine Mühen und seine Offenbarung als „Lehrer der Nation“ und „Wohltäter der Allgemeinheit“ belohnen
Diese Eigentumstheorie beantwortet nicht die normative Frage der Ausgestaltung eines Patentsystems
dass die individuelle Bereitschaft
Bei besonderer Betonung des Offenbarungserfordernisses wird die Belohnungstheorie
vor allem im angelsächsischen Rechtskreis
in Innovationen zu investieren
auch Vertragstheorie genannt: Der Erfinder mehrt im Sinne eines synallagmatischen Vertrages im Gegenzug für die Patentierung das für die Allgemeinheit verfügbare technische Wissen. Die Anspornungstheorie führt an
durch die Aussicht auf eine staatliche Monopolverleihung gefördert werde
die dann nach einer Lizenzierung effektiver von spezialisierten Marktakteuren genutzt werden können
legitimiert die Belohnungstheorie diese Monopolverleihung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten aus der ex post-Perspektive. Ferner wird nach der Veröffentlichungstheorie betont
Belohnungs- und Anspornungstheorie können als zwei Seiten einer Medaille angesehen werden: Während sich die Anspornungstheorie auf den volkswirtschaftlichen Nutzen der Monopolverleihung aus der ex ante-Perspektive bezieht
also zu verkehrsfähigen Rechtsgütern werden
dass Erfindungen erst infolge der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts nicht mehr geheimgehalten werden müssen
indem deren Ertragserwartung stabilisiert wird
Schließlich begünstigt die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzierung Folgeinnovationen
dass die durch die eingeschränkte Nutzbarkeit von vorhandenen Erfindungen hervorgerufene Minderung der allgemeinen Wohlfahrt von der durch den verstärkten Anreiz zur künftigen Schaffung von Erfindungen hervorgerufenen Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt übertroffen werde
Prämisse für den volkswirtschaftlichen Nutzen des Patentsystems ist
Oder
wie eine Enquete-Kommission (http://dip.bundestag.de/btd/13/081/1308110.asc) des Bundestages diese Interpretation des sog
andere Lösungen
Informationsdilemmas beschreibt: Gewerblicher Rechtsschutz verringere den „social welfare loss due to underproduction“ unter Inkaufnahme eines „social welfare loss due to underutilization.“ Die Umgehungstheorie behauptet
noch nicht patentierte Lösungen zu entwickeln
dass ein Patent als künstliche Hürde dazu anrege
wird im Bereich des Wankelmotor geforscht
Z.B. wenn der Ottomotor patentiert ist
sondern ergänzen sich bei der Erklärung einzelner Aspekte des Patentsystems
weil sie eine allgemeine Rechtfertigungstheorie für Marktmonopole ist. Die genannten theoretischen Ansätze schließen einander nicht aus
Diese Theorie is problematisch
Die größte Bedeutung wird wohl verbreitet der Anspornungstheorie zugemessen
Patenttheorie erklärt in erster Linie das positive Patentrecht
Inhalte und Grenzen des Patentrechtes festzulegen ist dagegen Aufgabe des Gesetzgebers
Als struktureller Eingriff in den Markt muss das Patentrecht ökonomisch gerechtfertigt sein
Für die normative Frage der Ausgestaltung von Patentrechts sind die aufgeführten rechtswissenschaftlichen Wirkungshypothesen im Einzelfall zu belegen und eine ökonomische Abwägung vorzunehmen
sind aber für sich genommen nicht hinreichend
Patentheorien dienen also auch als Argumente in der normativen Entscheidung über Inhalte und Schranken des Patentwesens
ob Patentrecht auf literarische Ideen angewendet werden soll
Beispiel: Die Entscheidung sei
sondern es muss erstens belegt werden
dass dieser Effekt tatsächlich auftritt im Bereich literarischer Ideen
dass Patente einen Ansporn für Literaten bedeute
Es genügt dann z.B. nicht zu behaupten
dass heisst es muss der Gesetzgeber einen Ansporn geben wollen
um damit ein kollektives Ziel zu erreichen
Zweitens muss Zielkonformität herrschen
könnte ein Ansporn unnütz sein
Da literarische Ideen zum Beispiel nicht knapp sind
sondern die Werk zählt
Da im Bereich der Literatur nach Verkehrssitte nicht die Idee
dürfte die Anwendung des Rechtsinstrumentes das falsche Objekt fördern
Drittens müssen negative Effekte des Eingriffes gegen mögliche positive Effekte aufgerechnet werden
Viertens können systematische Erwägungen oder z.B. ethische Erwägungen eine Rolle spielen
Subventionen. [Bearbeiten]
Fünftens könnten alternative Schutzrechte und Instrumente ins Kalkül gezogen werden
Literaturwettbewerbe
z.B. ein sui generis Recht für literarische Ideen
Siehe auch (alphabetisch)
Europäisches Patentamt Artur Fischer Gebrauchsmuster Geistiges Eigentum Geschmacksmuster Halbleiterschutz Marke Innovation Nichtigkeitsklage Patent auf Leben (Genpatent) Patent Law Reform Act Patentamt Patentbewegung Plagiat Prior art Softwarepatent TRIPS Urheberrecht Werk [Bearbeiten]
Literatur
Horst Götting
Hans Forkel: Gewerblicher Rechtsschutz
Heinrich Hubmann
7A
uflageC
HB
eck
2002
ISBN 3-406-49124-3 Volker Ilzhöfer: Patent-
Marken- und Urheberrecht5
Auflage
Vahlen
ISBN 3-8006-2851-1 Rudolf Kraßer: Patentrecht - Ein Lehr- und Handbuch
2002
C.H
München 2004
Beck
ISBN 3-406-38455-2 Christian Osterrieth: Patentrecht
2A
uflageC
HB
ISBN 3-406-51883-4 Ernst-Peter Heilein: Die Bedeutung des Rechtsschutzes für integrierte Halbleiterschaltkreise in der Praxis - Prognose und Probleme eines sondergesetzlichen SchutzesP
2004
eck
2003
eter Lang Verlag
1961 [Bearbeiten]
ISBN 3-631-39812-3 Fritz Machlup: Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts (http://www.sffo.de/machlup1.htm)
Weblinks
Gesetzestexte
Online Datenbank des Europäisches Patentamts (http://ep.espacenet.com/) Deutsches Patent- und Markenamt (http://www.dpma.de/) DEPATISnet
etc.) (http://www.ip-links.de) Patentgesetz (PatG) (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/index.html) Europäisches Patentamt (http://www.european-patent-office.org/) Esp@cenet
amtliche Register und Datenbanken
Rechtsprechungsdatenbanken
Links zum gewerblichen Rechtsschutz (Patentämter
Online Datenbank des Deutschen Patentamts (http://depatisnet.dpma.de/) Österreichisches Patentamt (http://www.patent.bmwa.gv.at/) Seite mit vielen weiteren Links (http://pcitr4.fb10.tu-berlin.de/studium/lehre/erfindungen/erfind.htm) www.patentfuehrerschein.de - Kostenloser Weblehrgang zum Patentrecht vom Bundesland NRW. Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! Vorlage:Deutschlandlastig bg:Патент ca:Patent da:Patent en:Patent es:Patente fi:Patentti fr:Brevet gl:Patente he:×¤×˜× ×˜ ja:特許 nl:Octrooi pl:Patent pt:Patente sv:Patent uk:Патент zh:专利
[X] Schliessen
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Patent
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
Liste der Autoren
verfügbar.
Privatrecht
PatG
PVÜ
Patent
Patent auf Leben
Pazifische Eibe
Photografie
Pöl
Pflanzenöl
Prokura
[ Zurück ]
Inhalt Lexikon:
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Chat
|
Lexikon
|
Reisen
|
Versicherung
|
Forum
|
Kontakt