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Diskussion : Mord
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Mord
Stichpunkte
Allgemein
ungesetzliche und vorsätzliche Tötung von Menschen
Mord ist die von der menschlichen Gemeinschaft besonders verurteilte
Gelegentlich wird auch die Tötung von Tieren oder Abtreibung als Mord bezeichnet
Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt es vor
sondern z
dass die Tötung eines Menschen als Mord bezeichnet wird
obwohl es sich im strafrechtlichen Sinne noch nicht um Mord handelt
B. um Totschlag oder um ein fahrlässiges Tötungsdelikt
Darin drückt sich häufig weniger Unkenntnis als besondere Verachtung aus. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
"Verbergen") 1 Begriff 2 Soziologie 3 Recht 3.1 Rechtshistorische Betrachtung 3.2 Normative Grundlage in Deutschland 3.2.1 Wortlaut 3.2.2 Mordmerkmale 3.2.3 Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen 3.2.4 Rechtsfolgen 3.2.5 Prozessuales 3.3 Rechtsvergleichende Überlegung 3.4 Sanktionslehre 3.5 Kriminologie und Kriminalistik 3.6 Kriminalstatistik 4 Literatur [Bearbeiten]
Begriff
Die Bezeichnung Mord ist aus dem Indogermanischen *mer- entstanden (diese Wortform ist extrapoliert
da das Indogermanische nicht überliefert ist)
sondern weist zu diesem gemeinsame Ursprünge auf
Der deutsche Begriff Mord ist daher kein Lehnwort des lateinischen mors (Tod)
Auch der griechische Begriff βÏ?οτος (sterblich) zeigt durch die Lautverschiebung Bezüge zum Ursprung auf
Altgermanisch ist bereits die Tötungshandlung als murdan überliefert
Das gotische "maurþr" ist daher Ursprung sowohl des deutschen Wortes "Mord" als auch des englischen murder (hier ist aus dem Altenglischen die sprachlich eng zum Gotischen zu zählende Form morther überliefert). Der Begriff des "Mordes" in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf. [Bearbeiten]
Soziologie
unterscheiden jedoch nach den Umständen und machen Ausnahmen
Alle Staaten
Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von Menschen im allgemeinen Fall
Die Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als Mord ist mit einer starken Ausgrenzung des Täters / der Täter aus der jeweiligen Gemeinschaft verbunden und deshalb oft Gegenstand heftiger emotionaler Auseinandersetzungen. (Vgl
Kriminalsoziologie.) Mord ist ein relativ seltenes Delikt
Im Jahr 2003 wurden in Deutschland (ohne die neuen Bundesländer) 215 Personen wegen Mordes oder versuchten Mordes verurteilt. [Bearbeiten]
Recht
[Bearbeiten]
Rechtshistorische Betrachtung
Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an
Gemeinsames Prinzip ist dabei das oder die Talion
Der Tod wird mit dem Tod des Täters bestraft
Ein Rückgriff auf Vorsatzregeln wird noch nicht vorgenommen
soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden. (um 600 v
Der Übergang vom Sippen- zum gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet
Chr.) In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v
Chr.) zeigt die sullanische Gesetzgebung erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes
nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium)
Später in der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend
Diese annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet
Die germanische Rechtslehre entwickelte die Dichotomie von Mord und Totschlag
Der Mord als Begriff bezeichnete generell zunächst die Tötung eines Anderen
Bis ins 12
Jahrhundert hinein wurde den Tätern nur ein gestuftes "Wergeld" (ahd. wer Mann
Mensch; lat. vir Mann) abverlangt
was sowohl "Wolf" als auch "geächtet" bedeuten konnte) wurde in der vorchristlich-germanischen Tradition ein Täter bezeichnet
dessen Tat mit der gesetzlichen Folge der Friedlosigkeit geahndet wurde
Als Werwolf (der Wortbestandteil "wolf" leitet sich vom germanischen "vargr" ab
der von jedermann erschlagen werden durfte; diese todesstrafenähnliche Sanktion fand auch bei – aus heutiger Sicht – marginaleren Vergehen wie etwa Eigentumsdelikten Anwendung. Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung
Er wurde damit zu einem geächteten und nicht mehr an die Sippe gebundenen Menschen
wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte
Dieses Merkmal findet sich noch heute im Mordtatbestand des Strafgesetzbuches wieder. Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert
sodass "Mord" schließlich in der karolingischen Halsgerichtsordnung (Codex Carolina Criminalis [Art
137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien
134
Der dort erwähnte "fursetz" war nicht der Vorsatz
sondern der Vorbedacht. Diese Regelung setzte sich über das preußische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes ("Thötung durch Überlegung") fort
Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung (ursprünglich eine Schweizer Entwicklung unter Carl Stooß) geändert
nach der Völkermord gar nicht und Mord nach 30 Jahren verjährt
1969 beschloss die Große Koalition im Deutschen Bundestag eine Gesetzesänderung
Seit 1979 wurde die Verjährungsfrist für Mord gänzlich abgeschafft
Anlass war jeweils die drohende Verjährung von Taten
die während des Dritten Reichs begangen worden waren. [Bearbeiten]
Normative Grundlage in Deutschland
[Bearbeiten]
Wortlaut
wer aus Mordlust
aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) der Bundesrepublik Deutschland lautet: (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
einen Menschen tötet. [Bearbeiten]
Mordmerkmale
Im deutschen Recht unterscheidet sich der Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch
dass mindestens eines der in § 211 Abs
2 StGB genannten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht wird. Jedoch müssen diese Merkmale auf Grund der Strafzumessung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden
Dies ist alleine schon verfassungsrechtlich geboten
Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden
dazu gehören zum einen die positive und die negative Typenkorrektur und die Rechtsfolgenlösung
Diese Figuren sind jedoch alle nicht befriedigend und kommen einer Rechtssetzung durch die Gerichte gefährlich nahe
Diesen Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert
Unterschieden werden drei "Gruppen" (zwei täterbezogene und eine tatbezogene) der Mordmerkmale: Gruppe 1: Besonders verwerfliche Gesinnung (täterbezogen) Der Täter handelt aus Mordlust
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus. Mordlust Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung
Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch
jemanden sterben zu sehen
treibt den Täter zum Mord
Neugier oder Angeberei. Befriedigung des Geschlechtstriebes Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen ("Lustmord")
Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile
Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im nachhinein an der Leiche
Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal
d. h
wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt
Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist
dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Habgier Darunter wird das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis verstanden
sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z
Dem Täter geht es also darum
B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren) oder zu erhalten (z
Schadenersatz - nicht zahlen zu müssen). Sonstige niedrige Beweggründe Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive
B. einen bestimmten Betrag - Unterhalt
die sittlich auf niedrigster Ebene angesiedelt sind und nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich oder gar verachtenswert sind
Darunter fallen z.B
Rassenhass und Rachsucht
Neid
wenn die Motive
also wenn z.B
auf die sie sich gründen
als niedrige Beweggründe einzustufen sind
So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe
und zwar in dem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde. Heimtücke Der Mörder nutzt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung aus und geht gegen dieses in feindlicher Willensrichtung vor
Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht ist. Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (tatbezogen) Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen
Arglos ist derjenige
der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist
Die Wehrlosigkeit resultiert aus aufgrund der Arglosigkeit eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeit
und Bewusstlosen
Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern
welche keinen Argwohn entwickeln können
indem er z.B. das bittere Gift mit Zucker süßt
wenn der Täter den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet
In solchen Fällen wird die Arglosigkeit dann angenommen
damit es genießbar wird
unbarmherziger Gesinnung heraus handelt
die über das "normale Maß" hinausgehen
dass diese ihre Arglosigkeit "mit in den Schlaf nehmen". Grausamkeit Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt
Bei Schlafenden wird angenommen
wobei der Täter aus gefühlloser
wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z.B
Dies trifft beispielsweise zu
Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw
Flüssigkeitsentzug). Gemeingefährliche Mittel Mittel sind dann gemeingefährlich
wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind
Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden
Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson
sondern wird auf die Allgemeinheit ausgeweitet
entweder eine Tat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken
mehrere
unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Gruppe 3: Besonders verwerflicher Zweck (täterbezogen) Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat Wenn das dritte Mordmerkmal erfüllt sein soll
Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff
so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein
sondern auch die Tat eines Dritten
Darunter fällt nicht nur eine eigene
es reicht
wenn der Täter dies irrigerweise annimmt
Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein
wobei entscheidend ist
Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers
dass die Straftat noch verheimlicht werden kann. [Bearbeiten]
Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen
dass nach geltendem deutschen Recht ungeborene Kinder keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (und eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können
Auch Abtreibung wird von verschiedenen religiösen Gruppierungen als Mord betrachtet. § 218 StGB stellt klar
Die Existenz eines "Menschen" als taugliches Tatobjekt im Sinne der o. g
das für die Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) - mit dem Beginn des Geburtsvorgangs
Vorschriften beginnt - anders als im BGB
Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Kaiserschnitt) ist der relevante Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter
Euthanasie findet regelmäßig ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt
Eine echte Tötung auf Verlangen ist meist nur gem. § 216 StGB als privilegierter Fall des Totschlags zu bestrafen
Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegs-Völkerrecht nicht als Mord angesehen
Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen innerhalb der Gesellschaft
die Soldaten als Mörder bezeichnen
Siehe auch Soldaten sind Mörder
auch wenn dies natürlich nicht unter die staatliche Definition von Mord fällt
Genauso wird von den Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen
Schließlich ist auch die Bezeichnung "Selbstmord" unzutreffend
da der Mord die Tötung eines anderen Menschen voraussetzt
Anders als im US-amerikanischen Recht ist die "Selbsttötung" im deutschen Recht aber nicht strafbar. Durchaus umstritten ist das Verhältnis von Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB)
den Totschlag als Grunddelikt zu sehen und den Mord als Qualifikation
Von der Rechtsprechung werden beide Tatbestände als einzelne
eigenständige Tatbestände gesehen
während die rechtswissenschaftliche Lehre und Literatur eher dazu neigt
da ein solcher Teilnehmer nach der Ansicht der Rechtsprechung über § 28 Abs
Relevanz hat der Streit
wenn ein Teilnehmer ein personenbezogenes Mordmerkmal nicht aufweist
1 StGB nur in den Genuss einer Strafmilderung kommt. [Bearbeiten]
Rechtsfolgen
Die Strafe für Mord ist in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe
dass der Mordtatbestand nur restriktiv zur Anwendung kommt
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt daher
Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen
die einzelnen Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden
teilweise wird - beispielsweise bei der Heimtücke - noch ein zusätzliches Moment der Tücke oder ein Vertrauensbruch gefordert; nach der Rechtsprechung soll in Ausnahmefällen eine Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden. [Bearbeiten]
Teilweise wird vertreten
Prozessuales
Zuständiges Gericht ist die Große Strafkammer des Landgerichts als "Schwurgericht"
Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof. [Bearbeiten]
Rechtsvergleichende Überlegung
Dem deutschen Recht am ähnlichsten kommt die Schweizerische Regelung
In Österreich ist Mord (§ 75 des österreichischen StGB) generell die vorsätzliche Tötung eines anderen
In den romanischen Ländern findet sich fast durchgängig die Tötung mit Vorbedacht als Qualifikationsmerkmal für den Mord
In Großbritannien ist der Begriff des Murder ("...killing with intention...") gleichzusetzen mit der vorsätzlichen Tötung
Eine generelle Qualifikation findet sich nicht
Der manslaughter ist dagegen die Tötung im Affekt oder aus Fahrlässigkeit
Finnland)
Die skandinavischen Fassungen sehen uneinheitliche Regelungen vor
die einerseits ein zweistufiges System (vorsätzliche Tötung und qualifizierte Tötung) vorsehen (Schweden
einfache vorsätzliche Tötung und qualifizierte vorsätzliche Tötung) wie in Dänemark
andererseits auch ein dreistufiges System (privilegierte vorsätzliche Tötung
Island hat dagegen nur einen Tatbestand im Rechtssystem. Die osteuropäischen Fassungen sind nach dem Umbruch aus dem sozialistischen System in liberale Fassungen überführt worden
die sich teilweise an die Dogmatik des deutschen Strafrechts anlehnen
andererseits auch Anleihen an die romanischen Fassungen suchen. [Bearbeiten]
Sanktionslehre
Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen
Selten einmal (z
B. Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen
ist die Todesstrafe in annähernd allen dieser Länder abgeschafft (6. und 13
Da sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören
Fakultativprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK))
Nur wenige Länder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z
BP
ortugal oder Kroatien)D
ie lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der RechtswirklichkeitI
2%) 170 94
1% 2002 873 452 (= 51
6%) 237 88
9%) 226 89
5% 1995 1.207 602 (= 49
7%) 220 88
7% 1996 1.184 563 (= 47
7% 2001 860 436 (= 50
2% 1997 1.036 500 (= 48
7%) 181 94
n England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich auf 9 Jahre vollstreckt
während in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden. Morde in der BRD Quelle: Bundeskriminalamt Jahr Fälle Versuchte Fälle Schusswaffe dabei Aufklärung 1994 1.146 547 (= 47
2% 1999 962 480 (= 49
9%) 206 93
7% 2003 829 435 (= 52
5%) 140 95
8% 1998 903 451 (= 49
2% [Bearbeiten]
9%) 196 93
8%) 138 96
0% 2000 930 476 (= 51
3%) 229 92
Kriminologie und Kriminalistik
Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes Delikt dar
Der Mord ist in der Regel Beziehungstat
insbesondere diese Beziehung ist Teil umfangreicher Untersuchungen
einen anderen Menschen zu töten. Aus kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord ebenfalls zahlreiche Herausforderungen: Der Todesfall muss zunächst überhaupt als unnatürlicher Todesfall und zudem noch als Mord im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein
Daneben ist aus psychologischer Sicht ein hervorhebenswerter Aspekt das Sinken der Hemmschwelle
Dies scheitert schon häufig an mangelhafter Leichenschau oder an unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort
2 aus
Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 1:1
Auf einen entdeckten Mord kommen 1
2 unentdeckte Morde
Pessimistische Schätzungen gehen von einer Quote von 1:8 aus. [Bearbeiten]
Kriminalstatistik
In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte registriert
sondern an dem größer werdenden Dunkelfeld von Mord und Totschlag
jedoch nicht an einer zurückgehenden Tötungskriminalität
Das liegt nach weitgehend herrschender Auffassung
Dabei ist jedoch zu beachten
dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird
dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss
dass eine Schusswaffe durch den Täter geführt wurde
0 (2003). "Schusswaffe dabei" bedeutet lediglich
Die fallbezogene Häufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im Erfassungsgebiet schwankte im Zeitraum von 1994 bis 2003 zwischen 1
5 (1995) und 1
Abgefeuerte Schüsse schwankten zwischen 225 (1996) und 126 (2003). [Bearbeiten]
Literatur
Eine normgenetische Untersuchung
KFN
Hannover 2003 (mwN) Sven Thomas: Die Geschichte des Mordparagraphen
Diss
Arnd Hüneke: Der Mordtatbestand im Vergleich zu anderen europäischen Normierungen
1985 Günter Heine: Mord und Mordtatbestand...
S
Goltdammers Archiv für Strafrecht 2000
303 - 319 Sabine Rückert: Tote haben keine Lobby
Die Dunkelziffer der vertuschten Morde
München 2000: EconUllsteinList (utb 36323) ISBN 3-548-36323-7 siehe auch: Killer Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! Beurteilung: Dieser Artikel ist in die Liste exzellenter Artikel aufgenommen worden. da:Mord en:Murder es:Asesinato fr:Homicide ja:殺人 nl:Moord simple:Murder sv:Mord Vorlage:Gesprochene Wikipedia
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