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Diskussion : Praxisgebühr
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Praxisgebühr
Stichpunkte
Allgemein
Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen in Höhe von 10 Euro pro Quartal
die die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland von ihren Versicherten seit dem 1
Die so genannte Praxisgebühr ist eine Zuzahlung bei Arzt-
"Verbergen") 1 Gesetzliche Grundlage 2 Ziele 3 Zuzahlungspflicht 4 Nichterhebung 5 Quittungsbeleg 6 Besonderheiten und Erfahrungen 7 Kassierung 8 Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen 9 Mahnung und Inkasso 10 Zitate 11 Akzeptanz 12 Ambulanzgebühr (Österreich) 13 Weblinks [Bearbeiten]
Januar 2004 verlangen. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Gesetzliche Grundlage
Grundlage der Erhebung ist § 28 Abs
4 Sozialgesetzbuch (SGB) V
geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14
November 2003
Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 2 SGB V. [Bearbeiten]
Ziele
6 Milliarden Euro jährlich; Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: bei Bagatellkrankheiten soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden; Reduzierung der "Selbstüberweisungen": die Versicherten sollen Fachärzte möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen. Erhöhung der Hemmschwelle einen Arzt aufzusuchen: Krankheitskosten sollen in die Zukunft verlagert werden
Ziele der Praxisgebühr sind: Kurzfristige finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): das Bundesgesundheitsministerium hofft auf zusätzliche Einnahmen von 2
auch wenn die Ausgaben dann möglicherweise höher ausfallen. [Bearbeiten]
Zuzahlungspflicht
Zuzahlungspflichtig sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben
die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche
Anspruchsberechtigte der freien Heilfürsorge (u.a
Privatpatienten
Grenzschutz und Strafvollzug) sowie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse müssen die Zuzahlung nicht leisten
Polizei
10 Euro von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog
Beihilfeberechtigten Privatpatienten werden jedoch inzwischen bei vielen Dienstherren pro Quartal unabhängig davon
ob sie überhaupt einen Arzt aufgesucht haben
Kostendämpfungspauschale). Die Praxisgebühr fällt in der Regel einmal im Vierteljahr beim ersten Arztkontakt an
Sie ist - auch bei telefonischen Beratungen - vor Behandlungsbeginn zu zahlen
Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in dem Quartal beim selben Arzt wird keine weitere Gebühr fällig
d.h. die Praxisgebühr muss erneut bezahlt werden
Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal sind gebührenfrei
wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen kann. Überweisungen von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten oder Psychotherapeuten zählen dabei allerdings nicht
Das gilt auch für die Narkose durch einen Anästhesisten bei einer kieferchirurgischen Behandlung
Bei Psychologischen Psychotherapeuten gibt es eine Sonderregelung
die weiter unten im Abschnitt "Besonderheiten und Erfahrungen" beschrieben wird
Geht man ohne Überweisung zu einem weiteren Arzt
muss man die Gebühr noch einmal entrichten
Dies gilt auch für ambulante Notfallbehandlungen z.B. am Wochenende durch den kassenärztlichen Notdienst oder im Krankenhaus
Hier gilt seit 1
Juli 2004 auch die Regelung
dass die zehn Euro nur einmal pro Quartal fällig sind
wenn die Behandlung im Notdienst absehbar ist (z.B
Allerdings muss diese Gebühr nun auch dann entrichtet werden
Verbandwechsel am Wochenende)
Bisher galt dies als "planbarer Notfall"
für den keine Gebühr zu entrichten war. [Bearbeiten]
Nichterhebung
Als erste Krankenkasse hat die Barmer Ersatzkasse angekündigt
unter bestimmten Voraussetzungen - Einhaltung des Hausarztmodells - die Praxisgebühr nicht mehr zu erheben
die immer zuerst zu einem von der Kasse anerkannten Hausarzt gehen
Patienten
bekommen dann die Zehn-Euro-Gebühr erstattet
Auch bei der Teilnahme an Disease Management-Programmen einiger Krankenkassen wird die Praxisgebühr erstattet
Einige Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen; so fällt bei Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung oder bei der halbjährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung keine Praxisgebühr an
Auch für private (Zusatz-) Leistungen des Arztes fällt keine Praxisgebühr an. [Bearbeiten]
Quittungsbeleg
Wichtig ist die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr durch das Sammeln der Quittungen
da die Quittungen über beim Zahnarzt bezahlte Praxisgebühren nicht als Nachweis für Prophylaxe und regelmäßige Vorsorge anerkannt werden. [Bearbeiten]
Beim Zahnarztbesuch muss das so genannte Bonusheft weiterhin abgestempelt werden
Besonderheiten und Erfahrungen
Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden
bei dem man regelmäßig in Behandlung ist
Dieser Arzt kann dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen
Für den Zahnarztbesuch ist eine separate Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal fällig
falls die Überweisung eines Arztes aus dem gleichen Quartal vorgelegt wird
Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wird jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben
Im Falle des Erstbesuches im Quartal beim Psychologischen Psychotherapeuten (PP) stellt dieser eine Quittung (da der PP keine Überweisung ausstellen kann) über die Bezahlung der Praxisgebühr aus
diese Quittung befreit von einer weiteren Zahlungspflicht bei einem anschließenden Arztbesuch im gleichen Quartal
immer weniger Behandlungszeit verbleibt
Der bürokratische Aufwand steigt weiter
so dass noch weniger Geld für die Therapie des Einzelnen verbleibt
Der bürokratische Aufwand wird in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiter ansteigen
das übrigens auf die Krankenversicherung von 1883(!) zurückgeht
Das System wird noch ineffektiver und damit werden die Beiträge mittelfristig weiter steigen oder die Qualität weiter sinken müssen (Budgetierung). Eine echte Privatisierung und damit Abschaffung der gesetzlichen (Zwangs-)Versicherung mit einer Grundversorgung (z.B. derzeitiges Versorgungsniveau) für alle könnte eine Lösung darstellen und damit das derzeitige überalterte Sachleistungssystem ablösen
Diese wurde dereinst von Bismarck eingeführt
um eine sozialistische Revolte zu verhindern. Die Kassengebühr kann durch die Wahl der Kostenerstattung entfallen
Der Einzelne wird hier zum Privatpatienten
Nebenbei entscheidet dann der Patient über die Therapieform und nicht der Staat mit seinen immer stärker budgetierten Sachleistungen. [Bearbeiten]
Kassierung
diese aber in voller Höhe wieder von ihrem Honoraranspruch gegenüber den Krankenkassen abgezogen
Die Praxisgebühr wird zwar durch die Kassenärzte eingezogen
Die Praxisgebühr bedeutet für die Kassenärzte eine zusätzliche bürokratische Belastung und wird deswegen von den meisten Kassenärzten abgelehnt. [Bearbeiten]
Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen
Von der Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen befreit werden
denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-
Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten
wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird
Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei ein Prozent
Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und nicht berufstätige Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen. [Bearbeiten]
Mahnung und Inkasso
es liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor. Zahlt ein Patient nach dem Arztbesuch die Praxisgebühr nicht
Ein Arzt kann die Behandlung verweigern
es sei denn
wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird
muss der Arzt ihm ein Mahnschreiben schicken
Mahngebühren bis zu vier Euro drohen dem säumigen Zahler
schickt eine zweite Mahnung
Bleibt die Mahnung unbeantwortet
übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung das weitere Mahnverfahren
Bewegt auch diese den Patienten nicht zur Zahlung
das Geld gerichtlich einzutreiben
muss die Kassenärztliche Vereinigung versuchen
die Mahnungen bleiben möglicherweise unwirksam
Juristische Besonderheit: Die KV hat kein Rechtsverhältnis mit dem Patienten
übernimmt die Krankenkasse den Einzug der Gebühr
notfalls durch ein Inkassounternehmen. [Bearbeiten]
Zahlt der Patient auch danach nicht
Zitate
weil Leistungen nicht abgestimmt werden
Gesundheitsministerin Ulla Schmidt: Wir haben sehr viele Folgeschäden
Wenn zwei- oder dreimal geröntgt wird
ist das nicht nur teuer
sondern auch schädlich
dass die Ärzte miteinander reden und ihre Daten austauschen
Hiervon versprechen wir uns
Alles soll zum Wohl der Patienten geschehen. [Bearbeiten]
Akzeptanz
Die Akzeptanz der im Zuge der Gesundheitsreform eingeführten Praxisgebühr erhöhte sich im Laufe der Zeit
aber der Anteil der Gegner sank kontinuierlich um insgesamt 7 Prozentpunkte (nach Zahlen von tns-Emnid). [Bearbeiten]
Zwar hielt auch nach knapp einem Jahr die große Mehrheit der Deutschen die seit Anfang Januar 2004 kassierte Gebühr von 10 Euro pro Quartal für keine sinnvolle Maßnahme
Ambulanzgebühr (Österreich)
In Österreich wurde am 19
April 2001 eine der Praxisgebühr ähnliche Ambulanzgebühr eingeführt
Als Starttermin war zunächst der 1
Januar 2001 geplant. Diese wird seit 1
Mai 2003 nicht mehr erhoben
die Gesundheitversorgung sozial schwacher Patienten real zu verschlechtern
Die Aufhebung erfolgte unter anderem wegen ihrer ungerechten Wirkung
Weitere Probleme waren der hohe Verwaltungsaufwand und die vielen notwendigen und unhandlichen Ausnahmen. (Anstieg der Bürokratie und Verwaltungskosten wird von kritischen Wissenschaftlern ebenso in Deutschland erwartet) Siehe auch: Selbstbehalt
Sozialstaat
Gesundheitsreform
Sozialabbau [Bearbeiten]
Weblinks
www.die-gesundheitsreform.de - Fragen & Antworten rund um die Praxisgebühren (http://www.die-gesundheitsreform.de/reform/fragen_antworten/list_praxisgebuehren.html) www.die-gesundheitsreform.de - Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen - Die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick (http://www.die-gesundheitsreform.de/reform/zuzahlung/index.html) § 28 SGB 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__28.html) § 61 SGB 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__61.html) Nachrichten und Kommentare zur Praxisgebühr (http://www.medinfoweb.de/praxisgebuehr.htm) Wege aus der 'Staatsmedizin' (http://www.kostenerstattung.com) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Praxisgebühr
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