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Diskussion : Jugendgerichtsgesetz
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Impressum
Jugendgerichtsgesetz
Stichpunkte
Allgemein
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Gesetz
das mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht regelt
Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar
Heranwachsende (18- bis unter 21-jährige) können in den Bereich des Gesetzes nach § 105 JGG einbezogen werden
soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen
Im Zweifel ist das Jugendgericht gehalten
Jugendstrafrecht anzuwenden
Im übrigen ist das Jugendgerichtsgesetz lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht
wo keine besonderen Regeln des JGG greifen
ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar. Basisdaten Kurztitel: Jugendgerichtsgesetz Voller Titel: ders. Typ: Bundesgesetz Rechtsmaterie: Strafrecht Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland Abkürzung: JGG FNA: 451-1 Verkündungstag: 4
August 1953 (BGBl
S
I 1953
751) Aktuelle Fassung: 1
Januar 2005 (BGBl
I 2004
S
"Verbergen") 1 Geschichte 2 Inhalt 3 DVJJ 4 Weblinks 5 Literatur [Bearbeiten]
3599) Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Geschichte
Das erste
von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz (RJGG) wurde am 16
Februar 1923 erlassen
Es trug bereits die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt. Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde durch die Neufassung des Reichsjugendgerichtsgesetzes am 6
November 1943 verordnet
wenn "der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert"
Es wurde nicht nur die Altersgrenze auf 12 Jahre herabgesetzt
Zuvor war bereits die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher (4
Oktober 1939) ergangen
Die Ungültigkeit der Vorschriften (damals § 20 Abs
2 a
FJ
GG) wurde durch eine Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes am 4A
ugust 1953 beseitigt. [Bearbeiten]
Inhalt
Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht
Straftatbestände finden sich nicht im JGG
sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt
Materiell-rechtliche Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite
Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert: Anwendungsbereich: Enthält die Definitionen des Begriffes Jugendlicher und Heranwachsender sowie den Subsidiaritätsgrundsatzes des übrigen Rechts. Jugendliche Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen: In diesem Abschnitt werden materiell-rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert: Erziehungsmaßregeln
Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren: Diese Vorschriften treten an die Stelle der Strafprozessordnung
Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der üblichen Gerichtsverfassung zu unterscheiden
vom Jugendgericht
als dass man vom Jugendstaatsanwalt (statt Staatsanwalt)
Jugendschöffengericht und Jugendkammer spricht
Jugendrichter
Jugendarrest) vollstreckt
Die Zuordnung zum Amts- oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. Vollstreckung und Vollzug: Die Rechtsfolgen der Straftaten von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten (Jugendstrafe
Eine gesetzliche Vorlage existiert nicht (dabei ist umstritten
sofern die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen. Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr: Für die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr
sind Sondervorschriften erlassen worden. Schluss- und Übergangsvorschriften: Diese Vorschriften ermöglichen die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Ermächtigungsvorschrift für Verordnungen zum Vollzug. [Bearbeiten]
ob dies nicht verfassungswidrig ist). Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit der Beseitigung des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten in allgemeinen Strafsachen. Heranwachsende: Dieser Abschnitt erklärt die vorhergehenden Vorschriften für anwendbar
die üblicherweise nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt
DVJJ
Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e
die am stärksten auf das JGG und auf das Jugendstrafrecht im allgemeinen Einfluss ausübt. [Bearbeiten]
V. ist die Einrichtung
Weblinks
Jugendgerichtsgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/index.html) [Bearbeiten]
Literatur
6
Jugendgerichtsgesetz
Heribert Ostendorf
10
ISBN 3452246485 Ulrich Eisenberg
Jugendgerichtsgesetz
Auflage Köln 2003
Auflage München 2003
ISBN 3406484476 Rudolf Brunner
Dieter Dölling
Jugendgerichtsgesetz
14
Auflage Berlin 2002
Kriminologie
Kriminalität
Jugendgerichtshilfe
ISBN 3110168162 Siehe auch: Straftat
Strafverfahren
Jugendgerichtshof (Österreich) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Jugendgerichtsgesetz
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