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Diskussion : Hessisches Schulrecht
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Hessisches Schulrecht
Stichpunkte
Allgemein
deren wichtigste nachfolgend katalogisiert sind
Das Hessische Schulrecht besteht aus Verfassungsbestimmungen
Gesetzen
Erlassen und Richtlinien
Verordnungen
Dieser Artikel dient als Beispiel für die konkrete Ausformung des Schulrechts in einem deutschen Bundesland und bildet damit ein empirisches Seitenstück zum mehr systematisch angelegten Artikel Schulrecht
Schulrecht ist in Deutschland Landesrecht; das Grundgesetz regelt in Artikel 7 lediglich das folgende: Das gesamte Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht
Privatschulen sind unter bestimmten Einschränkungen zulässig
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach; die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme des Schülers; von dieser Regelung ist Bremen ausgenommen ("Bremer Klausel"). "Vorschulen bleiben aufgehoben." Kann jemand den historischen Ursprung und die Bedeutung dieser Norm erklären? Die Verfassung des Landes Hessen bestimmt in Art
Redlichkeit und Wahrhaftigkeit; Unverfälschter Geschichtsunterricht; Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten; Unentgeltlichkeit des Unterrichts; Lernmittelfreiheit. Die bei weitem wichtigste Norm ist das Hessische Schulgesetz (HSchG)
56 und 59: Allgemeine Schulpflicht
Achtung und Duldsamkeit
berufliche Tüchtigkeit
Schulwesen ist Sache des Staates
Schulaufsicht durch hauptamtliche Fachkräfte; Gemeinschaftsschule als Regelschule; Grundsatz der Toleranz
Rücksichtnahme auf religiöse und weltanschauliche Empfindungen; Primat der Erziehungsberechtigten in religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen; Erziehungsziele: sittliche Persönlichkeit
selbständiger und verantwortlicher "Dienst am Volk und der Menschheit"; Ehrfurcht und Nächstenliebe
politische Verantwortung
Es regelt unter anderem: Lyrik über Erziehungsziele (§ 2) und Grundsätze zu ihrer Verwirklichung (§ 3). "Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen" (§ 3 (14))
Unterricht wird auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt (§ 4)
Eltern sind über Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten (§ 7)
Abmeldung von selbigem
Religionsunterricht
Ethikunterricht (§ 8)
Schulbücher müssen zugelassen werden (§ 10)
Organisation der Schulen (§§ 11-55)
Schulformen
Schulpflicht und Berufsschulpflicht (§§ 56-68)
Rechte und Pflichten der Schüler und Eltern (§§ 69-72): Aufnahme in die Schule; Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen und Tests; Informationsrechte
Kurseinstufung (relevant insbesondere an Gesamtschulen) (§§ 73-76). Übergänge zwischen verschiedenen Schulformen (§§ 77
Versetzung
Zeugnisse
über die sich die Erziehungsberechtigten letztlich hinwegsetzen dürfen - ein wichtiger Unterschied zu der Regelung in einigen anderen Bundesländern (Bayern)
Noten
Leistungsbeurteilung
78)
insbesondere Wahl der weiterführenden Schule: Am Ende der Grundschulzeit erfolgt eine Empfehlung
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
letztere in acht Abstufungen vom Unterrichtsausschluss für den Rest des Schultages über Klassenwechsel und Schulverweis bis hin zum Verweis von jeder Schule der besuchten Schulform (§ 82)
Datenschutz und statistische Erhebungen (§§ 83-85)
Rechtsstellung der Lehrer
sich fortzubilden (§ 86)
genießen die erforderliche pädagogische Freiheit und sind verpflichtet
diese sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen
seinem Stellvertreter und Lehrern
die besondere Funktionsstellen innehaben; sie kann einzelne Aufgaben delegieren
Die Schulleitung besteht aus dem Schulleiter
Der Schulleiter ist nicht Dienstvorgesetzter der Lehrer
sondern übernimmt nur spezielle Aufgaben des Dienstvorgesetzten (§§ 87-91); der Nordrhein-Westfälische Schulleiter Friedrich Mahlmann hat die Narrenfreiheit
in seinem Buch Pestalozzis Erben satirisch geschildert
die sich manche Lehrer aufgrund dieser Regelung nehmen
99a)
Landesschulbeirat (§§ 92-97
Schulaufsicht und Rechtsaufsicht über den Schulträger
Elternvertretungen (§§ 100-120)
Schülervertretungen (§§ 121-126)
Rechtsstellung: Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten
Schulbudget (§ 127a)
Finanzierung durch den Schulträger
Schulprogramm (§ 127b)
Schulkonferenz (§§ 128-132)
Lehrerkonferenzen (§§ 133-136)
nach Vereinbarung auch andere kreisabhängige Gemeinden; gegebenenfalls Schulverbände (Verbände von Schulträgern); der Landeswohlfahrtsverband für Sonderschulen (§ 137-141
Schulträger
148)
einige weitere Städte
147
in der Regel die Landkreise
kreisfreien Städte
für ein bestimmtes Schulangebot zu sorgen (§ 143
144)
Schulbezirke; Verpflichtung der Schulträger
Versicherung der Schüler gegen Sachschäden (§ 150)
Hausmeister
sozialpädagogische Mitarbeiter sowie Schulpsychologen (§ 151)
Reinigungspersonal) der Schulträger aufkommt (§§ 155-158)
während Sachkosten sowie Personalkosten für sonstige Mitarbeiter (Verwaltungspersonal
Das Land trägt die Personalkosten für Lehrer
Schulassistenten
Dazu barocke Detailregelungen über eventuelle Mischfinanzierung
153)
die Kosten für Gastschüler (§§ 157
die Kosten der Schülerbeförderung
161-165) Stellen- und Mittelzuweisung sowie die Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit werden durch Rechtsverordnung näher geregelt (§§ 152
die Stadt- und Kreisbildstellen
Schulen in freier Trägerschaft ("Privatschulen") als Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen; Privatunterricht (§§ 166-177). Nun folgt ein Überblick über den Kernbestand weiterer Normen
wie ihn die meisten Lehrer als Loseblattsammlung greifbar haben: Die Schulorganisation ist vor allem in folgenden Normen geregelt: Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
nebst Erlass zum Verfahren bei pädagogischen Maßnahmen
Die Verordnungen -über die sonderpädagogische Förderung; -zur Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe); -zur Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I); -über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium; -über die Berufsschule; -über Besondere Bildungsgänge an beruflichen Schulen -über das Berufsgrundbildungsjahr -über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen -dito an Fachoberschulen -zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene -über die Nichtschüler-Abiturprüfung. Zu Pädagogik und Unterricht: Die Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen
Rauchen in der Schule
Erlasse über Schulfahrten ("Wandererlass")
Unterrichtsausfall bei großer Hitze ("Hitzefrei")
Die Verordnung über die Leistungsbewertung bei Lese-/Rechtschreibschwäche; der Erlass zum Nachteilsausgleich bei Behinderungen; der Erlass über die Freistellung vom Schulsport
Der Erlass über Entwicklung
Realisierung und Evaluation des Schulprogramms. Zur Mitbestimmung der Eltern und Schüler: Die Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen
Der Erlass über die Elternspende
Die Verordnung über die Schülervertretungen
Der Erlass über den Schülerausweis
über Aushänge und über Sammlungen in der Schule
Der Erlass über das Verteilen von Schriften
Die Richtlinie für Schülerzeitungen und Schulzeitungen. Zur Dienststellung und Ausbildung der Lehrer: Das Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen
Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter (Einstellung von Referendaren)
ADO): § 10 schränkt Werbung in der Schule ein
Die Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Schulleiter u.a. (Allgemeine Dienstordnung
hält aber ein Hintertürchen für Sponsoring geöffnet
APVO). Die Pflichten der Lehrer: Die Dienstordnung für Lehrkräfte
Die Konferenzordnung: regelt die Schulkonferenz
sowie die Lehrerkonferenzen wie z.B
in der Eltern und Schüler mitwirken
Klassenkonferenz
Die Verordnung über die Aufsicht (Schulrecht) über Schüler: regelt nicht nur die Aufsicht auf dem Schulhof
sondern zum Beispiel auch die besonderen Sicherheitsvorschriften beim Sport oder bei (z.B. chemischen) Experimenten
Der Erlass über den Geschäftsverkehr und das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz für Schulen
Die Richtlinien über die Führung
Aufbewahrung und Archivierung von Shriftgut in Schulen: regelt Schülerkartei
Klassenbuch
Zeugnislisten
Die Aufbewahrungsfristen reichen von unendlich (Schulprogramme
zehn Jahre (Prüfungsakten
Schulchroniken) über fünfzig Jahre (Schülerkarte
Jahresberichte
z.B
Zweitschriften von Abschluss- und Abgangszeugnissen)
dass diese Eigentum der Schüler sind; sie sind in der Regel spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben. Die Arbeitsbedingungen der Lehrer: Der Erlass über das Einstellungsverfahren (teils über zentrale Ranglisten
Versäumnislisten). Der Erlass über Schülerarbeiten regelt
fünf Jahre (Klassenbücher) bis zu zwei Jahren (Zeugnislisten
Abiturklausuren)
teils über schulbezogene Ausschreibungen)
Der Erlass über die Ausschreibung von Funktionsstellen
Der Erlass über die Beförderung zum Oberstudienrat
nebst speziellen Veordnungen für Personalräte und Teilzeitkräfte
Die Pflichtstundenverordnung
Das Merkblatt über das Sabbatjahr
Die allgemeine Ferienordnung
der insofern ein Kuriosum ist
als er mit einer ausführlichen didaktischen Übersicht über die feinverästelte deutsche Arbeitsschutzgesetzgebung beginnt. Das Dienstrecht für Lehrer Die im Grundgesetz (Artikel 33) eingefrorenen "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums." Das Hessische Beamtengesetz (HBG)
Der Erlass über den Arbeitsschutz
für deren Auslegung in der Praxis eine präzisere Regelung aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) herangezogen wird
aus der für Lehrer insbesondere die Bestimmungen über Dienstbefreiung wichtig sind
Die Urlaubsverordnung
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG)
Die Fürsorgerichtlinien für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes. [Bearbeiten]
Weblinks
Alle Dokumente in einer Datenbank (http://www.schulrecht.hessen.de/schulrecht/broker.jsp?uMen=8f550b38-2924-9df0-b529-61ffe52681ed) Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG ) (http://www.dbbhessen.de/wahl/hpvg.htm) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Hessisches Schulrecht
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