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Diskussion : Grundgesetz (Quellentext)
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Grundgesetz (Quellentext)
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Allgemein
Auszug aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23
Mai 1949 (BGBl
S.1)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22
Dezember 2000 (BGBl
I S
1755)
Das Grundgesetz wurde zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26
November 2001 (BGBl
I S
3219)
Hinweis: Hier handelt es sich um einen Auszug aus der Präambel und dem I
Abschnitt (Grundrechte) des Grundgesetzes
Den genauen
"Verbergen") 1 Präambel und Artikel 1-19 (Grundrechte) 1.1 Präambel 1.2 I
aktuellen und vollen Wortlaut entnehmen Sie bitte den unten stehenden Weblinks. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Die Grundrechte 1.2.1 Artikel 1 1.2.2 Artikel 2 1.2.3 Artikel 3 1.2.4 Artikel 4 1.2.5 Artikel 5 1.2.6 Artikel 6 1.2.7 Artikel 7 1.2.8 Artikel 8 1.2.9 Artikel 9 1.2.10 Artikel 10 1.2.11 Artikel 11 1.2.12 Artikel 12 1.2.13 Artikel 12a 1.2.14 Artikel 13 1.2.15 Artikel 14 1.2.16 Artikel 15 1.2.17 Artikel 16 1.2.18 Artikel 16a 1.2.19 Artikel 17 1.2.20 Artikel 17a 1.2.21 Artikel 18 1.2.22 Artikel 19 2 Weblinks [Bearbeiten]
Präambel und Artikel 1-19 (Grundrechte)
Der Parlamentarische Rat hat am 23
dass das am 8
Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt
Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22
Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat
vertreten durch seinen Präsidenten
das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: [Bearbeiten]
Präambel
als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen
hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben
von dem Willen beseelt
Niedersachsen
Hessen
Berlin
Bremen
Hamburg
Nordrhein-Westfalen
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg
Rheinland-Pfalz
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen-Anhalt
Brandenburg
Sachsen
Bayern
Saarland
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. [Bearbeiten]
I. Die
Grundrechte
[Bearbeiten]
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. [Bearbeiten]
Artikel 2
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
Die Freiheit der Person ist unverletzlich
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. [Bearbeiten]
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt
seiner Abstammung
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes
seiner Heimat und Herkunft
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden
seiner Rasse
seines Glaubens
seiner Sprache
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. [Bearbeiten]
Artikel 4
des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden
(1) Die Freiheit des Glaubens
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. [Bearbeiten]
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
seine Meinung in Wort
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft
Forschung und Lehre sind frei
Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. [Bearbeiten]
Artikel 6
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. [Bearbeiten]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht
über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden
Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen
wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird
Die Genehmigung ist zu erteilen
Die Genehmigung ist zu versagen
wenn sie als Gemeinschaftsschule
als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. [Bearbeiten]
wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen
auf Antrag von Erziehungsberechtigten
wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
Artikel 8
sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. [Bearbeiten]
(1) Alle Deutschen haben das Recht
Artikel 9
deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten
ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet
sind verboten. (3) Das Recht
Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden
(1) Alle Deutschen haben das Recht
hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig
Abreden
sind nichtig
die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen
Maßnahmen nach den Artikeln 12a
35 Abs
Artikel 87a Abs
2 und 3
4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten
die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. [Bearbeiten]
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden
Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes
so kann das Gesetz bestimmen
dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. [Bearbeiten]
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden
zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen
in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen
erforderlich ist. [Bearbeiten]
zur Bekämpfung von Seuchengefahr
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht
Beruf
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen
für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. [Bearbeiten]
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden
Artikel 12a
kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden
im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften
Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen
die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. (3) Wehrpflichtige
zulässig
können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss
die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind
Das Nähere regelt ein Gesetz
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften
so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden
im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig
um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden
Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs
1 begründet werden
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden
für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind
Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben
Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden
so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen
Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. [Bearbeiten]
Artikel 13
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht
eingesetzt werden
in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält
so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen
wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter
dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat
Die Maßnahme ist zu befristen
Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr
dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden
Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen
Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel
wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und
soweit richterlich überprüfungsbedürftig
Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus
Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen
insbesondere zur Behebung der Raumnot
zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. [Bearbeiten]
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen
Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. [Bearbeiten]
Artikel 15
in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden
Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt
Grund und Boden
Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. [Bearbeiten]
Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden
wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten
soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. [Bearbeiten]
Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden
Artikel 16a
wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist
in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist
(1) Politisch Verfolgte genießen Asyl (Asylrecht). (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen
Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf
auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen
werden durch Gesetz
bestimmt
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf
der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint
dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet
In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz
bei denen auf Grund der Rechtslage
können Staaten bestimmt werden
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben
durch das Gericht nur ausgesetzt
die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten
solange er nicht Tatsachen vorträgt
dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen
Es wird vermutet
die die Annahme begründen
dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. [Bearbeiten]
die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss
Artikel 17
Jedermann hat das Recht
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. [Bearbeiten]
Artikel 17a
können bestimmen
seine Meinung in Wort
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17)
eingeschränkt werden. (2) Gesetze
die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen
dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht
soweit es das Recht gewährt
dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden. [Bearbeiten]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz)
Artikel 18
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1)
das Brief-
die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9)
Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10)
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung
das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht
die Versammlungsfreiheit (Artikel 8)
die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3)
verwirkt diese Grundrechte
Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. [Bearbeiten]
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann
muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten
so steht ihm der Rechtsweg offen
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen
soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist
Artikel 10 Abs
2 Satz 2 bleibt unberührt. [Bearbeiten]
Weblinks
4222/Grundgesetz.htm) (enthält neuere Version!) Alle Änderungen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland (http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung (http://www.bundesregierung.de/Gesetze/-
[X] Schliessen
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