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Diskussion : Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
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Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Stichpunkte
Allgemein
Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Grundrecht und Menschenrecht
das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgeführt sind
Die Gedanken-
wobei allerdings weitgehendere Eingriffe zugelassen werden
in Europa liegt die Bedeutung der Religionsfreiheit zum einem in der religiösen Neutralität der Staaten (v.a. in Frankreich) und zum anderen ebenfalls der Nichteinmischung des Staates
Der genaue Text lautet: "Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-
seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln
Ausübung
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit
Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden." Aus historischen Gründen wird dieses Recht in verschiedenen Staaten unterschiedlich interpretiert: in den USA liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (trotzdem steht auf den Dollarnoten "In God We Trust")
sowie die Freiheit
seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre
Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art
15 BV
In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art
14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten
Das Deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art
4 GG: (1) Die Freiheit des Glaubens
des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Schutzbereich des Artikel 4 reicht von der positiven Religions- und Gewissensfreiheit über die entsprechende negative Freiheit zur kollektiven Freiheit (z.B. von Religionsgemeinschaften)
Die positive Religionsfreiheit wird in das "forum internum" (die persönliche innere Überzeugung) und das "forum externum" (das nach außen wirkende Bekenntnis) unterteilt
Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen
keine Religion zu haben
Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht
seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen. Der zweite Absatz des Artikels 4 hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung
Unter die Religionsfreiheit fällt auch das Recht
Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos
Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden
allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien)
nicht einverstanden sind
wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder
So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken
wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde
Aus Artikel 4 wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet
die durch den Staat erfolgen
Die Religionsfreiheit ist ein Freiheitsrecht
das grundsätzlich nur die Abwehr von Beeinträchtigungen erlaubt
Als Verfassungsprinzip erlangt es aber durch die sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch Bedeutung im Zivilrecht
vor allem im Arbeitsrecht
Das Prinzip der religiösen Neutralität gilt allerdings nur für den Staat
da diese sich gegenüber dem Staat auf ihre Religionsfreiheit berufen könnten
So wäre die Einführung eines Kopftuchverbots für Schülerinnen in Deutschland verfassungswidrig
Im Gegensatz dazu müssen Lehrerinnen als (freiwillige!) Vertreterinnen des Staates die religiöse Neutralität des Staates beachten
auch ohne Kopftuch zu unterrichten
Von ihnen kann daher verlangt werden
Lehrer können sich sogar gegenüber dem Staat auf die Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität berufen und verlangen
das Kreuz entfernt wird
dass in den Klassenräumen in denen unterrichtet wird
Da sich auch Religionsgemeinschaften auf den Schutz des Artikels 4 berufen können
versuchen manche Gruppierungen sich den Schein der religiösen Gemeinschaft zu geben
Besonders Scientology hat mit diesem Vorwurf zu kämpfen. [Bearbeiten]
Literatur
M
Searle Bates: Glaubensfreiheit
Eine Untersuchung (New York 1947; deutsche Übersetzung: Richard Honig)- Bates´Buch kann als Standardwerk in diesem Zusammenhang bezeichnet werden
Es enthält eine Fülle von historisch relevantem Material zum Thema Religionsfreiheit [Bearbeiten]
Siehe auch
Konrad Grebel Thomas Helwys Roger Williams Glaubensfreiheit im Islam [Bearbeiten]
Weblinks
"Manifest des freien Urchristentums (1848)" (http://www.baptisten.org/efg/Dortmund/Mitte/koebner.htm) Erklärung über die Religionsfreiheit (http://konzil.stjosef.at/DH.htm) (Zweites Vatikanisches Konzil) en:Freedom of religion he:חופש דת is:Trúfrelsi
Julius Köbner (Mitbegründer der deutschen Baptistengemeinden)
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
aus der freien Enzyklopädie
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und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
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Haidenaab
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Gorch Fock (Segelschulschiff)
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