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Diskussion : GmbH-Geschäftsführer-Haftung
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Impressum
GmbH-Geschäftsführer-Haftung
Stichpunkte
Allgemein
ergeben sich in der Krise für den Geschäftsführer sehr wohl umfangreiche Risiken
Entgegen der verbreiteten Auffassung
mit Gründung einer GmbH zukünftig Haftungsfragen auf das Stammkapital beschränken zu können
Die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH lässt ihn zwar nicht persönlich für Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich zeichnen
allerdings ist er sehr wohl bei Pflichtverletzungen zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet
Darüber hinaus bestehen für bestimmte Sachverhalte auch strafrechtliche Sanktionen
Da der Staatsanwalt routinemäßig Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Prüfung vorgelegt bekommt
und Gläubiger i. d
"Verbergen") 1 Strafrechtliche Haftung 2 Zivilrechtliche Haftung 3 Die Bedeutung für den Geschäftsführer 4 Weblinks [Bearbeiten]
R. ein Strafverfahren zur Beweissicherung abwarten werden
sollen auch diese kurz angerissen werden. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Strafrechtliche Haftung
Eine Verletzung der Antragspflicht wird als Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG bei vorsätzlicher Begehung (d. h. bei Kenntnis eines Insolvenzgrundes) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
Unkenntnis der geschäftlichen Lage widerspricht den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführer
§ 84 Abs
eine Straffreiheit bei solch fahrlässigem Handeln kann nicht beansprucht werden
2 GmbHG
Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich der Geschäftsführer als Kaufmann nach § 283 StGB strafbar machen
definierten Fällen den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zuwider handelt
wenn er in verschiedenen
Es droht Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Über § 14 StGB fällt der Geschäftsführer als Organ der GmbH unter diese Regelungen
wenn ein Verdacht auf Bankrott (§ 283 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) sich nicht beweisen lässt
strafrechtlich relevanten Verstoß dar
Insbesondere die Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Buchführung stellt hierbei den oftmals einzig beweisbaren
Die Beweisbarkeit stellt die Strafverfolgungsbehörden (über die problematische Situation in der Personalausstattung hinaus) regelmäßig vor große Schwierigkeiten
Auch die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB kann sich für den Geschäftsführer als besonderes Problem darstellen
Schließlich muss nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht unbedingt ausschließlich Gesellschafterinteressen nachgekommen werden
um mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bedroht zu werden
sondern gerade in Verbindung mit steuerrechtlichen Aspekten ergibt sich ein echtes Dilemma: Der Geschäftsführer muss genau prüfen
ob er etwa die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abführt und sich damit dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung aussetzt. Als letzter Punkt sei an dieser Stelle § 266a StGB erwähnt
Die Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft
Arbeitnehmerbeiträge jedoch verspätet gezahlt
Gerade in einer Liquiditätskrise werden häufig nur die Nettolöhne an die Arbeitnehmer rechtzeitig
zivilrechtliche Haftungsfragen... [Bearbeiten]
Daraus ergeben sich schwer abwägbare
Zivilrechtliche Haftung
Der Grundgedanke des Gläubigerschutzes qualifiziert alle vorgenannten Delikte als einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs
in der Situation einer Unternehmenskrise können über strafrechtliche Konsequenzen hinaus also auch existenzielle Bedrohungen entstehen
2 BGB. Damit ist der Geschäftsführer zivilrechtlich mit dem eigenen Vermögen haftbar
ist er der Gesellschaft (§ 43 Abs
Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten
2 GmbHG) und auch Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet
In einem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter diese Ansprüche der Gesellschaft und den Gesamtschaden der Gläubiger (vgl. § 92 InsO) zugunsten der Insolvenzmasse geltend machen
ist der Nachweis einer Pflichtverletzung leicht zu führen
Liegt eine rechtskräftige Verurteilung nach einem der vorgenannten strafrechtlichen Tatbestände vor
69 AO betreffend der steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
Haftungen gegenüber öffentlichen Kassen bestehen für Schäden nach § 34
Es wird unterschieden zwischen treuhänderisch verwalteten Steuern wie der Lohnsteuer (deren Abführung der ordentliche Kaufmann auch in der Krise vorauszuplanen hat) und (ebenfalls treuhänderischen) Zahlungen wie den Sozialabgaben der Arbeitnehmer auf der einen Seite und der Problematik der Gläubigerbegünstigung im Falle des Arbeitgeberanteils
Nur in ersterem Fall ist der Geschäftsführer auch zivilrechtlich haftbar
Da aber in der Krise regelmäßig Löhne zur Wahrung des Scheins so lange wie möglich gezahlt werden
sollte der Geschäftsführer diese Zahlungen besonders genau prüfen
Im zweiten Fall nämlich droht Haftung für den Masseschaden durch Gläubigerbegünstigung
Bei schuldhaften Zahlungen an die Gesellschafter aus dem Stammkapital haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftern gegenüber mit der Höhe der von ihnen nach § 31 GmbHG zu leistenden Rückzahlungen
Bei vielen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen ergibt sich die Problematik der Beweisführung
Grundsätzlich hat der Kläger den Nachweis der Pflichtverletzung zu bringen. [Bearbeiten]
Die Bedeutung für den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise sollte sich spätestens zu Beginn der Tätigkeit rechtlich genau beraten lassen
Insbesondere die Nicht-Feststellung eines Insolvenzgrundes sollte von unabhängiger Seite überprüft werden
Der Geschäftsführer sollte auch in der Krise die Beachtung seiner Pflichten genau dokumentieren; die widersprüchlichen Anforderungen hinsichtlich Steuerzahlungen und Gläubigerbegünstigung erfordern besonnenes Handeln
Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen und finanzielle Gefahren durch eigene Haftung
Diese Risiken sollten unbedingt beachtet werden
wenn sich der Geschäftsführer für die Unternehmensrettung einsetzt
Diese Geschäftsführer-Haftung kann auch nicht durch das Übertragen der Funktion/GmbH auf einen neuen Geschäftsführer/Inhaber abgewälzt werden. [Bearbeiten]
Weblinks
§ 31 GmbHG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gmbhg/__31.html) § 43 GmbHG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gmbhg/__43.html) § 84 GmbHG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gmbhg/__84.html) § 14 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__14.html) § 266 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__266.html) § 266a StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__266a.html) § 283 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__283.html) § 283c StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__283c.html) § 823 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__823.html) § 92 InsO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/inso/__92.html) § 34 AO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__34.html) § 69 AO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__69.html) § 208 SGB3 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__208.html) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
GmbH-Geschäftsführer-Haftung
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