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Diskussion : Fünf-Prozent-Hürde
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Fünf-Prozent-Hürde
Stichpunkte
Allgemein
"Verbergen") 1 Grundsatz 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Bundestagswahlen 2.2 Landtagswahlen 2.3 Kommunalwahlen 3 Siehe auch: 4 Weblinks [Bearbeiten]
Die Fünf-Prozent-Hürde ist die bekannteste und am meisten verbreitete Sperrklausel für Wahlen in Deutschland. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Grundsatz
muss sie in der Regel mindestens fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinen
Damit eine Partei gemäß der Stimmverteilung Sitze zugeteilt bekommt
sondern lediglich die Stimmenverteilung aus der Verhältniswahl
die einer Partei durch Direktwahl einzelner Kandidaten zugefallen sind
Dies betrifft allerdings nicht die Sitze
Alle Stimmen
als wären sie ungültige Stimmen. Von dieser Regel bestehen Ausnahmen
die für kleinere Parteien abgegeben werden verfallen genau so
um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden
so werden beispielsweise Parteien nationaler Minderheiten in bestimmten Ländern und im Bund davon ausgenommen
Ein Beispiel hierfür ist der Südschleswigsche Wählerverband in Schleswig-Holstein
der die dort ansässige dänische und friesische Minderheit repräsentiert
Außerdem kann eine Partei bei der Bundestagswahl unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse aus der Verhältniswahl in den Bundestag einziehen
wenn sie mindestens drei Direktmandate erringt (Grundmandatsklausel)
Sinn einer Sperrklausel dieser Art ist es
eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen
um stabile Mehrheiten zu fördern
eine tragfähige Regierungs-Koalition zu bilden
Eingeführt wurde sie in Deutschland nach den Erfahrungen der Weimarer Republik
in der teilweise eine zweistellige Anzahl von Parteien im Parlament saß und es dadurch zunehmend erschwert worden war
Die dadurch bedingte Situation trug mit dazu bei
dass die extremistischen Parteien am linken und insbesondere am rechten Rand der Gesellschaft verstärkten Zulauf erhielten und schließlich die Diktatur des Nationalsozialismus unter Adolf Hitler die erste deutsche Demokratie ablöste
Die verheerenden Folgen waren der Zweite Weltkrieg und der Völkermord an den europäischen Juden ("Holocaust"). Für den ersten Bundestag 1949 galt eine bundeslandweite Fünf-Prozent-Hürde
Am 25
nach dem Parteien nur dann ins Parlament Einzug halten
wenn sie mindestens fünf Prozent der bundesweit abgegebenen Stimmen erlangt haben
Juni 1953 verabschiedete dann der deutsche Bundestag ein neues Bundeswahlgesetz
Für die Bundestagswahl 1990 galt die Fünf-Prozent-Hürde wegen der besonderen Situation direkt nach der Wiedervereinigung getrennt für West- und Ostdeutschland
Die Fünf-Prozent-Hürde ist nicht unumstritten
Viele kleinere Parteien halten sie für undemokratisch
unzeitgemäß und sogar verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel auf Bundesebene in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch für verfassungsgemäß erklärt
da es ein funktionsfähiges Parlament als ein höheres Gut ansah als die exakte Widerspiegelung des politischen Willens der Wähler
Bei Kommunalwahlen wurde die Fünf-Prozent-Hürde von einigen Verfassungsgerichten der Länder dagegen für unzulässig bzw. überprüfungspflichtig erklärt
mit denen sowohl das Ziel der Stimmenkonzentration als auch das Ziel der Widerspiegelung des Wählerwillens erreicht würde
Es gibt die Möglichkeit für Regelungen
falls die von ihm bevorzugte Partei an der Sperrklausel scheitert
welche Partei seine Stimme bekommen soll
So könnte der Wähler etwa durch die Angabe einer Ersatzstimme festlegen
was aber das Wahlverfahren noch komplizierter gestalten würde. Die umstrittenen Folgen der Sperrklausel würden möglicherweise an Bedeutung verlieren
wenn Elemente der direkten Demokratie auf Bundesebene eingeführt würden
dadurch müssen die meisten Regierungen radikale bis fundamentalistische Kleinparteien mit aufnehmen
In anderen Staaten gelten andere Regelungen; in Israel zum Beispiel besteht keine Fünf-Prozent-Hürde
um die nötige Mehrheit im Parlament zu erreichen. [Bearbeiten]
Rechtliche Grundlagen
[Bearbeiten]
Bundestagswahlen
§6 (Wahl nach Landeslisten)
Absatz 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23
Juli 1999: Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt
die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben
Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. siehe: Bundestagswahlrecht [Bearbeiten]
Landtagswahlen
Für die Landtagswahlen ist die Fünf-Prozent-Hürde in den jeweiligen Landeswahlgesetzen verankert
In den meisten Bundesländern bezieht sich die Fünf-Prozent-Hürde auf die gültigen Stimmen
so dass die Hürde effektiv etwas höher wird
Nur in Hamburg und Berlin bezieht sie sich auf die abgegebenen Stimmen
In Bremen wird die Fünf-Prozent-Hürde in den zwei Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven getrennt angewendet
obwohl landesweit keine fünf Prozent der Stimmen erreicht wurden. [Bearbeiten]
dass die DVU und die FDP in Bremerhaven in die Bürgerschaft einziehen konnten
Dies hatte bei Bürgerschaftswahl 2003 zur Folge
Kommunalwahlen
In den meisten Bundesländern wird die Fünf-Prozent-Hürde bei Kommunalwahlen nicht mehr angewandt; in die Kreis- und Gemeinderäte können somit alle Parteien und Gruppierungen einziehen
die in – in Abhängigkeit vom Sitzzuteilungsverfahren – genug Stimmen erhalten um die faktische Sperrklausel zu überwinden
Bei den üblichen Größen von Kreis- und Gemeinderäten von ca
20 bis 50 Personen sind dies zwischen ca. einem und zweieinhalb Prozent
Schleswig-Holstein und Thüringen gilt die Fünf-Prozent-Hürde allerdings auch bei Kommunalwahlen; in Rheinland-Pfalz und Berlin (Bezirksverordnetenversammlungen) gibt es eine Drei-Prozent-Hürde. [Bearbeiten]
dem Saarland
In Bremen
Siehe auch:
Mehrheitswahl Verhältniswahl Bundestagswahlrecht Wahlgleichheit Wahlsystem Quorum [Bearbeiten]
Weblinks
5%-Hürde Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Bundestag.de – Bundeswahlgesetz (http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/bwahlg_pdf.pdf) Wahlrecht.de – Sperrklauseln und Prozenthürden (http://www.wahlrecht.de/lexikon/sperrklausel.html) Wahlrecht.de – Übersicht über die Sperrklauseln bei Wahlen in den Ländern (http://www.wahlrecht.de/landtage/) Wahlrecht.de – Übersicht über die Sperrklauseln bei Kommunalwahlen (http://www.wahlrecht.de/kommunal/) Bundestag.de – 5 %-Hürde (http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/h2.html) Für die Parteienfinanzierung gibt es eine 0
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Fünf-Prozent-Hürde
aus der freien Enzyklopädie
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und steht unter der
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Fünf-Prozent-Hürde
Katharina
5-Prozent-Hürde
William Gosset
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