Zum Forum
Passwort vergessen?
Noch keinen Account?
lexikon
Hauptseite
Zufälliger Artikel
Diskussion
Diskussion : Eigentumsvorbehalt
Links
Forum
Portale
Reisen
Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Hauptmenü
Home
Editorial
Bildung
E-Learning
Fremdsprachen
Magazin
Wissen
Wörterbücher
Enzyklopädien
Expertendienste
Wissenswertes
Praktische Ratgeber
--------------------------
Biologie
Chemie
Computer
Film/ Theater
Geografie
Geschichte
Jura
Kunst
Literatur
Mathematik
Medizin
Musik
Philosophie
Physik/ Astronomie
Politik
Psychologie
Religionen
Sport
Umwelt
Wirtschaft
Reisen
Lexikon
Versicherung
Suchen
Schnellsuche
Suchmaschinen
Metasuchmaschinen
Webkataloge
News
Treffpunkt
Chat
Forum
Suche
Schnellsuche
Sitemap
Kontakt
Impressum
Eigentumsvorbehalt
Stichpunkte
Allgemein
158 BGB. [Bearbeiten]
Der Eigentumsvorbehalt ist nach deutschem und österreichischem Recht die unter einer aufschiebenden Bedingung getätigte Übereignung einer (beweglichen) Sache nach §§ 929
Deutsches Recht
Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich
Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der besonderen Konstruktion des deutschen Rechts
in dem nach dem Trennungsprinzip nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf)
sondern erst das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den Eigentumswechsel bewirkt
Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden
Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung
Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum
aber ein so genanntes Anwartschaftsrecht
Es ist ein wesensgleiches "Minus" gegenüber dem Eigentum und berechtigt zum Besitz der Sache
Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet
erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum
Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten
so erlischt auch das Anwartschaftsrecht
Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache)
Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben
die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB)
dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt
so dass erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist
Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam
Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht
ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff
BGB
Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer
Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Käufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich
Das Anwartschaftsrecht kann jedoch ohne dessen Genehmigung übertragen werden
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Vekäufer
dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet
Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch
allerdings unter Eigentumsvorbehalt
Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer
Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt
der noch immer Eigentümer der Sache ist
die Sache zurückverlangen
kann der Verkäufer
Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere
wenn Dritte beim Käufer vollstrecken
da der Verkäufer noch Eigentümer ist
Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig
Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen
Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu
wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 II InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet)
Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders
Durch die Rücknahme der Sache steht sich der Verkäufer regelmäßig besser als wenn er seinen Kaufpreisanspruch im Rahmen der Insolvenz weiter verfolgt
Diese schuldrechtliche Forderung wird lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt
Als Sicherungsmittel ist im BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen
dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) im Besitz der Sache ist
Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus
dass der Gläubiger (= der Verkäufer
dass die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird
Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus
Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten
der Käufer möchte die Sache sofort nutzen
um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften)
benötigt diese vielleicht sogar
Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern
greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück
sondern bedienen sich des Eigentumsvorbehaltes
Um dies zu ermöglichen
Der Eigentumsvorbehalt findet bei 2-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung
Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z. B. eine Bank)
ist eine Sicherungsübereignung erforderlich
Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt Veräußernden zu verstehen
Die zu erfüllenden Forderungen dürfen nur beim Veräußerer bestehen
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht dem Erwerber
durch ein antizipiertes Besitzkonstitut als Sicherungsübereignung der Erlöse oder der weiterverarbeiteten Sache an den Veräußerer mit der unter Vorbehalt erworbenen Sache wie ein Eigentümer zu verfahren
Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog
Globalzession)
besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch
bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist
Bei Grundstücken
Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs
2 und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen. [Bearbeiten]
Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz (z. B
ABGB) geregelt
sondern wurde judikaturgewohnheitsrechtlich eingeführt; Vorbild ist nicht zuletzt § 449 (dt.) BGB
Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel
die Sache durch z. B
Er ermöglicht es dem Verkäufer auf Kredit zu verkaufen ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein
Exekution oder Konkurs des Käufers zu verlieren; er kann die Sache – Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorausgesetzt – von jedermann vindizieren (§ 366 ABGB
rei vindicatio)
Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht somit den gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit
Der Vorbehaltskäufer erwirbt – wie im Abschnitt „Deutsches Recht“ ausgeführt – mit Übergabe noch nicht Eigentum
sondern (nur) ein Anwartschaftsrecht
Sein Eigentum ist aufschiebend bedingt (Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung)
Beschädigt er die Sache
haftet er strafrechtlich für Veruntreuung (§ 133 StGB)
haftet er zivilrechtlich und – bei Vorsatz – auch strafrechtlich für Sachbeschädigung (§ 125 StGB); verkauft er sie
kann dieser nach § 367 ABGB (oder § 366 HGB) Eigentümer werden
Problematisch für den Verkäufer ist es
wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert: Ist der Zweitkäufer gutgläubig (guter Glaube muss sich auf das Eigentum beziehungsweise die Verfügungsbefugnis beziehen)
Damit erlischt aber der („einfache“) Eigentumsvorbehalt
Um dies zu verhindern gibt es verschiedene Möglichkeiten: weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: Der (Erst-)Käufer weist den Zweitkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hin
worauf letzterer nicht mehr gutgläubig ist
Der Zweitkäufer erwirbt somit lediglich das Anwartschaftrecht des (Erst-)Käufers
Problematisch für den (Erst-)Verkäufer ist hierbei
dass er auf all das keinen Einfluss hat. verlängerter Eigentumsvorbehalt: Möchte sich der (Erst-)Verkäufer besser absichern
kommen folgende Konstellationen in Frage: mit Vorauszession (v. a. bei nicht barer Zahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Verkäufer vereinbart
dass der (Erst-)Käufer schon jetzt eine künftige Forderung gegen einen etwaigen Zweitkäufer abtritt
ist den für künftige Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen genüge getan
Da Gläubiger und Rechtsgrund bestimmt sind
dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird.“ Die Zession kann zahlungshalber oder bloß als Sicherungszession erfolgen. mit antizipiertem Besitzkonstitut (v. a. bei Barzahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Käufer übereignet schon jetzt das Kaufgeld
das der (Erst-)Verkäufer künftig aus dem Weiterverkauf der Ware erhalten wird
Praktisch formuliert wird eine derartige „Vorausabtretungsklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart
Hat der (Erst-)Käufer das Geld vom Zweitkäufer erhalten
ist er sogleich Inhaber des Geldes und Besitzmittler für den (Erst-)Verkäufer
Praktisch formuliert wird eine derartige „Erlösklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart
dass der Verkaufserlös an Stelle der Ware in das Eigentum des Erstverkäufers geht.“ Hier ist allerdings anzumerken
dass das Eigentum an Geld sehr leicht durch Vermischung verloren gehen kann. [Bearbeiten]
Weblinks
§ 137 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__137.html) § 449 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__449.html) § 925 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__925.html) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Eigentumsvorbehalt
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
Liste der Autoren
verfügbar.
Jovian
Gratian
Herodot Werke
Verbraucher
Straßen-Radsport
Empirismus
Ernst Haeckel
VRML
[ Zurück ]
Inhalt Lexikon:
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Chat
|
Lexikon
|
Reisen
|
Versicherung
|
Forum
|
Kontakt