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Diskussion : Eisenbahnkreuzungsgesetz
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Eisenbahnkreuzungsgesetz
Stichpunkte
Allgemein
Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vom 14
August 1963 (BGBl
neugefasst durch Bek. v
I 1963
681
21
den Bau und die Finanzierung von Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
BGBl. I 337) ist ein deutsches Bundesgesetz und regelt die Handhabung
März 1971
Es unterscheidet höhengleiche (auch: plangleiche) Kreuzungen (Bahnübergänge) und nicht höhengleiche Kreuzungen (Überführungen)
sofern sie "nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind
Nach dem Gesetz sind neue Kreuzungen grundsätzlich als Überführungen auszuführen
einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen"
Das heißt: Bahnübergänge dürfen grundsätzlich nicht neu angelegt werden
In Einzelfällen können jedoch Ausnahmen zugelassen werden
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheidet zwischen der Anlage einer neuen Kreuzung (§ 2) und der "Maßnahme an einem Bahnübergang" (§ 3) und trifft hier Aussagen über die jeweilige Finanzierung
Bei der Anlage einer neuen Kreuzung gilt das Verursacherprinzip
der den neu hinzukommenden Verkehrweg baut
bezahlt auch die Kreuzung (§ 11 Abs
d.h. derjenige
1)
werden die Kosten halbiert (§ 11 Abs
Werden beide Verkehrswege gleichzeitig gebaut
2)
durch die Einrichtung technischer Sicherungen
oder in sonstiger Weise zu ändern. In der Regel wird hier ein bestehender Bahnübergang geschlossen und durch eine neue Überführung ersetzt oder eine bestehende alte Anlage muss einer neuen weichen
die nicht technisch gesichert sind
zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen
insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen
Die nach diesem Gesetz typischste Maßnahme (im Allgemeinen auch EKrG-Maßnahme genannt) ist eine solche nach § 3: hiernach sind "soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs [...] erfordert" Kreuzungen zu beseitigen oder durch Baumaßnahmen
durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen
die den Verkehr an der Kreuzung vermindern
wonach die Kosten zwischen dem Baulastträger der Eisenbahn
dem Straßenbaulastträger und dem Bund zu dritteln sind
Bei einer solchen Maßnahme gilt dann die Kostenfolge nach § 13 des Gesetzes
die von den Kreuzungsbeteiligten zu unterzeichnen und - bei entsprechender Kostenpflicht des Bundes nach § 13 - vom Bundesminister für Verkehr
Bei jeder Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist nach § 5 grundsätzlich eine Vereinbarung (auch: Kreuzungsvereinbarung) zu schließen
Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zu genehmigen ist. [Bearbeiten]
Weblinks
Gesetzestext (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ebkrg/index.html) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Eisenbahnkreuzungsgesetz
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