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Diskussion : E-Justice
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E-Justice
Stichpunkte
Allgemein
sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgern
Unternehmen und weiteren staatlichen Institutionen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien
Unter E-Justice (englisch electronic justice; auch elektronischer Rechtsverkehr) versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information
Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen Institutionen der Judikative
E-Justice ist damit ein Gegen- und Unterbegriff zu E-Government
"Verbergen") 1 Elektronische Kommuniktion 1.1 Formgebundene Kommunikation 1.1.1 Formgebundene Kommunikation an das Gericht 1.1.2 Vom Gericht ausgehende formgebundene Kommunikation 1.2 Formfreie Kommunikation 1.3 Besondere Verfahrensarten 2 Justizinterne Vorgänge 3 Ausblick in die Zukunft 4 Siehe auch 5 Weblinks [Bearbeiten]
der gleiche Vorhaben auf einer übergeordneten Ebene definiert. Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Elektronische Kommuniktion
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Kommunikation
informeller Kommunikation. [Bearbeiten]
die bestimmten formellen gesetzlichen Grundlagen zu genügen hat und sonstiger
Formgebundene Kommunikation
In Deutschland wurden bereits durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und andere Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr" vom 13
Juli 2001 die einzelnen Prozessordnungen geändert und damit der Grundstein für die formgebundene E-Justice gelegt
Bei der formgebundenen Kommunikation hat eine weitere Unterteilung zwischen der Kommunikation vom Rechtsanwender zum Gericht und der Kommunikation des Gerichts zum Rechtsanwender stattzufinden. [Bearbeiten]
Formgebundene Kommunikation an das Gericht
Bürger und Rechtsanwälte können ihre Schriftsätze und andere Erklärungen auch in elektronischer Form beim zuständigen Gericht einreichen
Eine zusätzliche Nachreichung auf Papier ist dann nicht notwendig
was bisher nur für einige wenige Gerichte geschehen ist
Allerdings muss die elektronische Kommunikation mit dem einzelnen Gericht noch durch eine besondere Rechtsverordnung erlaubt werden
Diese Regelungssystematik erlaubt zunächst für die notwendige technische Ausstattung der Gerichte zu sorgen
Signier-
der Beifügung von X-Justiz-Daten und ähnlichem gemacht
Verschlüsselungsverfahren
Zudem werden in der Rechtsverordnung Vorgaben zum Übertragungsverfahren
zu Dateiformaten
Upload auf einer speziellen Webseite oder das besondere Übertragungsverfahren nach dem OSCI-Protokoll. Die Empfangseinrichtung des Gerichts wird dabei in jedem Fall als elektronischer Gerichtsbriefkasten bezeichnet
Die laufenden Pilotprojekte von Bund und Ländern setzen auf sehr unterschiedliche Übertragungsverfahren: E-Mail
Eine automatisch generierte Antwort bestätigt den Zugang des Dokuments bei Gericht. Die hohe Variationsbreite der Übertragungsverfahren wird noch ergänzt durch Unterschiede in den sonstigen genannten Vorgaben in den Rechtsverordnungen
Dies erschwert den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten erheblich und führt mittelfristig zu einer Partikularisierung des Rechtswesens
Um dem entgegenzuwirken werden im Rahmen der Bund-Länder-Kommission (BLK) einheitliche Vorschläge für die Verordnungsgeber entwickelt
Obwohl die daraus entstandenen Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV) bereits seit dem Jahre 2003 existieren
sind einheitliche Rechtsverordnungen noch in weiter Ferne
Zunächst wird Wert auf die Sammlung von Erfahrungen in den Pilotprojekten gelegt
so dass in ferner Zukunft eine Vereinheitlichung der Anforderungen zu erwarten ist
Die BLK arbeitet aber weiter
Probleme bereitet auch die Akzeptanz durch die Rechtsanwender und dabei insbesondere Rechtsanwälte
Sie werden durch die Vielzahl von Anforderungen und praktische Probleme bei der Nutzung von E-Justice verunsichert
Die Hersteller von Anwaltssoftware sind zudem äußerst zurückhaltend in der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs in ihre Produkte
Teilweise verlangen die Gerichte zudem eine vorherige Anmeldung zu ihrem Service
Einigermaßen erfolgreich ist daher bislang nur der elektronische Rechtsverkehr am Bundesgerichtshof (BGH)
wovon eine einstellige Zahl von Rechtsanwälten ständig elektronisch Schriftsätze beim BGH einreicht) bedingt. Praktische Probleme bei der Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gerichten führten bislang (soweit ersichtlich) nicht zu entsprechenden prozessualen Beschlüssen oder Entscheidungen
Dies ist zum einen durch den frühen Start des Projektes im November 2001 und zum anderen durch die ohnehin geringe Anzahl von zugelassenen Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof (insg. nur 31 Anwälte
Die wissenschaftliche Durchdringung des Themas lässt zudem noch zu wünschen übrig
ob durch eine Elektronische Signatur Authentizität und Integrität des Schriftsatzes sicherzustellen sind. [Bearbeiten]
Hauptsächlich umstritten ist auf Grund des unklaren Wortlauts des Gesetzes bislang
Vom Gericht ausgehende formgebundene Kommunikation
Das Gericht ist nach dem Gesetz verpflichtet bestimmte Arten von Dokumenten förmlich zuzustellen oder kann dies nach pflichtgemäßen Ermessen für sonstige Schriftstücke anordnen
Die Zustellung kann nach [§ 174 Abs
3 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/174.html)] auch auf elektronischem Wege erfolgen. Für die "elektronische" Zustellung kommt vor allem E-Mail in Betracht
dass das Gericht verpflichtet ist elektronische Signaturverfahren und Verschlüsselung einzusetzen
Daneben gibt es - analog zu den schon bisher von Rechtsanwälten an ihrem Stammgericht geführten Gerichtsfächern - auch Konzepte von elektronischen Gerichtsfächern über Webseiten oder OSCI-Server. Insbesondere bei E-Mail-Kommunikation stellt sich der Problem
Dazu benötigt es einen öffentlichen Schlüssel des Empfängers
den es zum Beispiel bei der Anmeldung des Rechtsanwaltes zur elektronischen Kommunikation mit diesem Gericht erhalten hat
In der Praxis können Gerichte daher nur einer verschwindend kleinen Zahl von Rechtsanwendern Dokumente auf elektronischem Weg zustellen. [Bearbeiten]
Formfreie Kommunikation
Dokumente oder Nachrichten durch die keine Rechte oder Pflichten begründet werden
können in der Regel formfrei kommuniziert werden
In diese Kategorie fallen Terminabsprachen und ähnliches
als dies im formgebundenen Bereich der Fall ist. [Bearbeiten]
In diesem Bereich wird insbesondere E-Mail bereits weit häufiger benutzt
Besondere Verfahrensarten
In einem kleinen Teilbereich des E-Justice gibt es bereits sein langem funktionstüchtige elektronische Verfahren
Es handelt sich um Mahnverfahren nach [§§ 688 ff
ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/688.html)]
Dieses Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldzahlungen ist bereits in Papierform durch Formulare standardisiert und wird bei Gerichten größenteils maschinell bearbeitet
das Verfahren elektronisch abzubilden. [Bearbeiten]
Dadurch war es wesentlich einfacher möglich
Justizinterne Vorgänge
Der bisher beschriebene Bereich der Kommunikation ist nur ein Aspekt von E-Justice
Justizintern erfasst E-Justice insbesondere auch die elektronische Aktenführung mit den Folgeproblemen der Langzeitarchivierung von elektronischen Akten
Bislang ist jedoch eine ausschließliche elektronische Aktenführung der Justiz nicht möglich
Die Prozessordnungen sehen nur eine Aktenführung auf Papier vor
Die elektronisch eingehenden Dokumente müssen daher bislang ausgedruckt werden
An einigen Gerichten führt dies zu paralleler Aktenführung mit dem Ausdruck von eingehenden elektronischen Dokumenten und dem Einscannen von eingehenden Papierdokumenten
Rechtlich verbindlich ist dabei nur die Papierakte. [Bearbeiten]
Ausblick in die Zukunft
Seit dem 28
der E-Justice auf die justizinternen Vorgängen erweitert (insbesondere elektronische Aktenführung)
Juli 2004 liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor
somit der bislang einheitliche Wortlaut der Prozessordnungen aufgegeben wird
Finanzgerichten und Sozialgerichten geändert werden
Gleichzeitig sollen insbesondere die Regelungen zur elektronischen Kommunikation mit Verwaltungsgerichten
Der Gesetzentwurf (BT-Drs
15/4067) wurde im November 2004 zunächst an den Rechtsausschuss des Bundestages verwiesen
Im Dezember 2004 erfolgte zudem eine zusätzliche Verweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
Eine Verabschiedung des Gesetzes wird im Laufe des Jahres 2005 erwartet. [Bearbeiten]
Siehe auch
E-Government (im weiteren Sinn) E-Government (im engeren Sinn) (= E-Administration) E-Democracy [Bearbeiten]
Weblinks
u.a. zu XJustiz und den OT-Leit-ERV (http://www.bundesgerichtshof.de/presse/elek_rechtsverkehr.php) Bundestags-Drucksache 15/4067 (http://dip.bundestag.de/btd/15/040/1504067.pdf) Juristische Onlinedienste der Freien und Hansestadt Hamburg (http://www.e-justice.hamburg.de)
Sammlung der Rechtsgrundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs mit Links zu den Gerichten (http://www.klagenperemail.de) Elektronischer Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof mit vielen weiterführenen Informationen
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
E-Justice
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