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Diskussion : Culpa in contrahendo
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Culpa in contrahendo
Stichpunkte
Allgemein
Culpa in contrahendo (lat
oft auch c.i.c. abgekürzt
bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis
Verschulden bei Vertragsschluss)
Dieses in Deutschland bis zur Schuldrechtsmodernisierung 2002 gesetzlich (nun § 311 Abs
2 BGB) nicht geregelte Institut hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt
Es geht dabei um Ersatz eines außervertraglichen (Vertrauens-)Schadens
Der Anspruch ergibt sich in besonderen Fällen eines vertrauensbildenden (Geschäfts-)Kontaktes aus der Konstruktion eines Schuldverhältnisses
das sich nicht aus einem Vertrag oder den sonstigen gesetzlichen Regelungen ergibt
Dieser Kontakt kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen
kommt im Anschluss aber kein Vertrag zu Stande
so liegt ein Fall der culpa in contrahendo vor
Werden beispielsweise einem Unternehmensberater von einem potentiellen Mandantenunternehmen während der Akquisephase Geschäftsgeheimnisse anvertraut
und der Unternehmensberater veröffentlicht daraufhin die Geschäftsgeheimnisse dieses Interessenten
so ist auch hier eine vertragliche Haftung des Kaufhauses eröffnet
Aber auch in alltäglicheren Situationen erlangt dieses Institut Bedeutung: Verletzt man sich z.B. beim Bummeln im Kaufhaus
weil die Reinigungskräfte ihren Aufgaben nicht ordentlich nachgekommen sind
sich von der Verantwortung für das Fehlverhalten der Angestellten freizumachen
wo die vertragliche Haftung gegenüber anderen Haftungsinstituten einen weiterreichenden Schutz bietet
jedoch lassen die vertraglichen Regelungen dem Geschäftsherren keinen Raum
um für den Schaden aufzukommen. culpa in contrahendo ist also immer dort besonders bedeutend
wenn der Angestellte selbst beispielsweise gar nicht die finanziellen Mittel besitzt
was bedeutsam sein kann
Zwar greift dann auch die deliktische Haftung
Dieser kann zum einen in unterschiedlichen Exkulpationsmöglichkeiten des Haftenden (vgl. zweites Beispiel)
zum anderen auch in unterschiedlichen geschützten Rechtsgütern (wie dem besonderen Vertrauensschutz im ersten Beispiel) bestehen. [Bearbeiten]
Weblinks
Wortlaut § 311 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__311.html) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Culpa in contrahendo
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
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