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Diskussion : Bundesverfassungsgericht
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Bundesverfassungsgericht
Stichpunkte
Allgemein
Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist ein Verfassungsgerichtshof und wurde im Jahre 1951 errichtet und ist vom Grundgesetz zum obersten Hüter der Verfassung bestimmt
Es ist somit im Gegensatz zu anderen Gerichten durch seine Doppelfunktion als Verfassungsorgan und Teil der judikativen Gewalt gekennzeichnet
"Verbergen") 1 Rechtsgrundlage 2 Bindungswirkung und Gesetzeskraft 3 Organisation 4 Richter 4.1 Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts 5 Zuständigkeiten 5.1 Verfassungsbeschwerde 5.2 Konkrete Normenkontrolle 5.3 Abstrakte Normenkontrolle 5.4 Organstreit 5.5 Bund-Länder-Streit 5.6 Parteiverbot 5.7 Verwirkung von Grundrechten 5.8 Wahlprüfung 5.9 Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen 5.10 Vorläufiger Rechtsschutz 6 Kritik am Bundesverfassungsgericht 7 Bekannte Urteile 8 Literatur 9 Weblinks 10 Verwendete Aktenzeichen [Bearbeiten]
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist von einer Bannmeile umgeben. Bild nicht gefunden Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
Rechtsgrundlage
die wesentlichen Aufgaben und die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts werden in den Artikeln 92 bis 94 des Grundgesetzes (GG) geregelt
Die Errichtung
Vorschriften über seine Organisation und Gerichtsverfassung
seine Befugnisse und das anzuwendende Verfahrensrecht finden sich in dem nach Art
94 Abs
2 GG erlassenen Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). [Bearbeiten]
Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in § 31 Abs
der besagt: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung besteht aber nur in der entschiedenen Sache
1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) zum Ausdruck
Eine Bindungswirkung für andere Gerichte besteht nicht an die in einem ähnlichen Fall ausgeurteilte Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts
Die Argumentation ist aber eine Richtschnur für die untergeordneten Gerichte
die meist auch befolgt wird
als der etwas abweichenden Meinung des Bundesverfassungsgericht
Jedes deutsche Amtsgericht kann aber in einem anderen ähnlich gelagerten Fall z.B. juristisch der Meinung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zum Persönlichkeitsrecht von Prominenten folgen ("Caroline Entscheidung")
wenn es erstere für richtig hält. In den in § 31 Abs
2 BVerfGG genannten Fällen haben aber die Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft
ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht
Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verfahren
bei denen das BVerfG feststellt
ein Gesetz für verfassungswidrig zu erachten
Andere deutsche Gerichte sind nicht befugt
das nach dem Erlass des Grundgesetzes verabschiedet wurde
Dieses Privileg hat nur das BVerfG
Hat ein Gericht Zweifel an der Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes
hat es dies dem BVerfG gemäß Art
100 GG vorzulegen
soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete Normenkontrolle). [Bearbeiten]
Organisation
Das Bundesverfassungsgericht ist aufgeteilt in zwei Senate mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten
Grob ließ sich früher der 1
Senat als "Grundrechtssenat" und der 2
Senat als "Staatsrechtssenat" klassifizieren
der 1
Das heißt
19
20 Abs
Senat war vor allem für Fragen der Auslegung der Artikel 1 bis 17
101
33
38
während Organstreitigkeiten zwischen staatlichen Behörden oder Parteiverbotsverfahren vor den 2
4
103 und 104 des Grundgesetzes zuständig
um durch seine Kontrolldichte auch die Regelungsdichte des deutschen Rechtssystems abzubilden
da beide Senate Verfahren nach gesetzesfachlicher Einteilung bearbeiten
Senat gelangten. Diese Abgrenzung trifft heute nicht mehr zu
Die o.a
Artikeln spielen daher nur eine technische Rolle und zwar nur teilweise
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz die Zuständigkeiten des BVerfGG durch die Geschäftsordnung zu ändern
die es sich selbst gibt
Zunehmend wird auch der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Mitglieder berücksichtigt
Da die meisten Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden
spricht man gelegentlich auch von einem ‚3
Senat’ wenn man sich auf die Gesamtheit der Mitarbeiter bezieht
Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt; 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt
Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts
die jeweils einem der Senate vorstehen
mit ein
Ein Senat ist beschlussfähig
wenn mindestens sechs Richter anwesend sind
Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (sog. "4-zu-4-Entscheidung")
wenn mindestens fünf Richter seine Rechtsauffassung teilen. [Bearbeiten]
Ein Kläger gewinnt seinen Prozess
Richter
Richter bei diesem Gericht zu sein ist eine hohe berufliche Ehre
bekannte Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Bild nicht gefunden Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Karlsruher Schloss Gewählt werden die Richter je zur Hälfte vom Richterwahlausschuss des Bundestags und des Bundesrats für eine Amtszeit von zwölf Jahren (Wiederwahl ausgeschlossen)
Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit Zweidrittelmehrheit stattfindet
wählt im Bundestag ein nach der parteipolitischen Zusammensetzung gebildeter Zwölferrat
Ein Kandidat ist gewählt
wenn er mindestens acht Stimmen dieses Rats auf sich vereinigt
Wählbar ist jeder
der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2
Juristisches Staatsexamen
deutsche Staatsangehörigkeit ...) oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist. [Bearbeiten]
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Präsidenten
Dieses Amt hatten bislang folgende Personen inne: Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit 1 Prof
Dr
Dr
Hermann Höpker-Aschoff 1951 1954 2 Prof
Dr
Josef Wintrich 1954 1958 3 Prof
Dr
Gebhard Müller 1959 1971 4 Prof
Dr
Ernst Benda 1971 1983 5 Prof
Dr
Wolfgang Zeidler 1983 1987 6 Prof
Dr
Roman Herzog 1987 1994 7 Prof
Dr
Jutta Limbach 1994 2002 8 Prof
Dr
Hans-Jürgen Papier 2002 2010 [Bearbeiten]
Zuständigkeiten
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig
wenn sich dies aus dem Grundgesetz oder § 13 BVerfGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__13.html) ergibt (sog
Enumerativprinzip)
wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes so vorsieht (einziges Beispiel ist Schleswig-Holstein). [Bearbeiten]
Außerdem kann es laut Grundgesetz eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben
Verfassungsbeschwerde
der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt fühlt
Jeder
kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen (Individualverfassungsbeschwerde)
Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden: durch staatliches
d. h. legislatives oder exekutives Handeln (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) Norm- bzw
Gesetzesverfassungsbeschwerde durch einen Behördenakt - Verwaltungsverfassungsbeschwerde durch einen Gerichtsentscheid (Urteilsverfassungsbeschwerde) Um jedoch vor dem BVerfG klagen zu können
darf derjenigen Person kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen
die von allgemeiner Bedeutung sind oder wenn dem Kläger die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist
Ausnahme sind Rechtsfragen
Auch juristische Personen oder Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde einreichen
In diesem Fall spricht man von Kommunalverfassungsbeschwerden. [Bearbeiten]
Konkrete Normenkontrolle
Ein Fachgericht
das ein bestimmtes Gesetz für verfassungswidrig hält
kann durch einen Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Art
100 GG)
Nur das BVerfG kann Gesetze für verfassungswidrig erklären
Damit ist die Normverwerfungskompetenz beim BVerfG konzentriert. [Bearbeiten]
Abstrakte Normenkontrolle
Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung
einer Landesregierung oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundestags tätig
Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht somit der Opposition
die Verfassungsmäßigkeit eines von der Regierungsmehrheit beschlossenen Gesetzes oder auch eines völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen. [Bearbeiten]
Organstreit
Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen über Rechte und Pflichten
die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben. [Bearbeiten]
Bund-Länder-Streit
Streit zwischen Bund und Ländern z.B. in Fragen der Gesetzgebungskompetenz [Bearbeiten]
Parteiverbot
Verfahren nach Artikel 21 GG
Bundesrat und die Bundesregierung
Antragsberechtigt sind Bundestag
Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten
Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht eingestellt worden. [Bearbeiten]
Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind Bundestag
Bundesrat und die Bundesregierung
Von 1955 bis 1988 gab es zwei Verfahren
1992 waren erneut zwei Verfahren anhängig. (siehe: Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverwirkungsverfahren) [Bearbeiten]
Wahlprüfung
Das Bundesverfassungsgericht ist die letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Bundestagswahl
Die erste Instanz ist der Bundestag selbst. [Bearbeiten]
Anklagen gegen den
Bundespräsidenten
oder Richteranklagen
Bundesrat und die Bundesregierung
Antragsberechtigt sind Bundestag
Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen. [Bearbeiten]
Vorläufiger Rechtsschutz
Zur Abwehr schwerer Nachteile
das Gemeinwohl betreffenden Grund kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall gemäß § 32 BVerfGG einstweilige Anordnungen erlassen. [Bearbeiten]
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen dringenden
Kritik am Bundesverfassungsgericht
Bei einigen Urteilen wurde kritisiert
dass das Bundesverfassungsgericht klaren Entscheidungen aus dem Weg gegangen sei
die vielfach als unbefriedigend und als aufschiebend betrachtet wurde
Als Beispiel wird die "Kopftuchentscheidung" genannt
die das BVerfG als letztinstanzliches politisches Korrektiv gern sehen würden
Diese Kritik hört man vor allem von Seiten
obwohl diese Rolle nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist
Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Andererseits wurde dem BVerfG insbesondere von Seiten der Politik bei mehreren Urteilen vorgeworfen
seine Kompetenzen auszuweiten und sich zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen
bringt es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und bringt dem Gesetzgeber dezidierte Vorstellungen von Gerechtigkeit ein
die einmal schwer zu finanzieren sind und zum anderen Aufgaben der Politik seien. [Bearbeiten]
Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken
Bekannte Urteile
Im Lüth-Urteil 1958 wird der Beschwerde des Hamburger Senatsdirektors Erich Lüth wegen einer einstweilige Verfügung gegen den Boykottaufruf des Films "Unsterbliche Geliebte" des "Jud Süß"-Regisseurs Veit Harlan stattgegeben
1971 definiert die Mephisto-Entscheidung zum ersten mal den Begriff Kunst in der Bestätigung des Buchverbots "Mephisto - Roman einer Karriere"
Das Volkszählungsurteil 1983 legt erstmals das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fest
wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war
Das Kruzifixurteil 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig
2002 erklärte das Gericht das Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments für verfassungskonform
Gleichzeitig konkretisiert es Kriterien für die Freiheit der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen
Wegen Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren hebt 2002 das Gericht das Zuwanderungsgesetz auf und klärt einen Verfassungskonflikt im Bundesrat
daß es verfassungswidrig ist
das Tragen eines islamischen Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen
2003 entschied das BVerfG
moslemischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. Im Kopftuchstreit 2003 untersagte das Gericht dem Land Baden-Württemberg
weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war
2003 stellt das Gericht das NPD-Verbotsverfahren ein
spätestens aber im Verfahren staatliche Spitzel abzuschalten sind. [Bearbeiten]
dass vor
Es verlangt
Literatur
Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht
6A
uflageB
undeszentrale für Politische Bildung
Bonn 2003
ISBN 3-89331-493-8 Stefan Korioth: Das BundesverfassungsgerichtC
.HB
München 2004
ISBN 3-406-47805-0 [Bearbeiten]
eck
Weblinks
Homepage des Bundesverfassungsgerichts (http://www.bverfg.de) Bundesverfassungsgerichtsgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/index.html) Art
92 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_92.html) Art
93 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_93.html) Art
94 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_94.html) [Bearbeiten]
Verwendete Aktenzeichen
Verwendete Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts BvA Verwirkung von Grundrechten (nach Art
18 GG) BvB Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei Parteien (nach Art
21 Abs
2 GG) BvC Wahlprüfungsbeschwerden (nach Art
41 Abs
2 GG) BvD Bundespräsidentenanklage (nach Art
61 GG) BvE Organstreitverfahren (nach Art
93 Abs
1 Nr
1 GG) BvF abstrakte Normenkontrolle (nach Art
93 Abs
1 Nr
2 GG) BvG Bund-Länder-Streitigkeiten (nach Art
93 Abs
1 Nr
3
Art
84 Abs
4 S
2 GG) BvH Andere Streitigkeiten zw
Bund und Ländern (nach Art
93 Abs
1 Nr
4 GG) BvJ Anklage von Richtern (nach Art
98 Abs
5 GG) BvK Landesverfassungsstreitigkeiten (Schl.-Holst.) (nach Art
2
99 GG) BvL konkrete Normenkontrolle (nach Art
100 Abs
1 GG) BvM Überprüfung von Völkerrecht als Bundesrecht (nach Art
100 Abs
2 GG) BvN Auslegung des Grundgesetzes nach landesverfassungsgerichtlicher Vorlage (nach Art
100 Abs
3 GG) BvO Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts als Bundesrecht (nach Art
126 GG) BvP anderweitig zugewiesene Verfahren durch Bundesgesetz (nach Art
93 Abs
2 GG) BvQ einstweilige Anordnungen (nach § 32 BVerfGG) BvR Verfassungsbeschwerden (nach Art
93 Abs
1 Nr
4b GG) BvT Sonstige Verfahren PBvS Beendigung des Richteramtes am BVerfG (nach § 105 BVerfGG) PBvU Plenarentscheidung (nach § 16 BVerfGG) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! en:Federal Constitutional Court of Germany fr:Bundesverfassungsgericht
4a
[X] Schliessen
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