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Diskussion : Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Stichpunkte
Allgemein
die dem Bundesministerium für Familie
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist eine deutsche Bundesoberbehörde
Senioren
Frauen und Jugend nachgeordnet ist
Ihre Zuständigkeit liegt in der Prüfung und Aufnahme jugendgefährdender Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien („Indizierung“). Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
"Verbergen") 1 Gesetzliche Grundlagen 2 Geschichte 3 Aufgaben 4 Verfahrensablauf 4.1 Entscheidungsgremien 4.2 Liste der jugendgefährdenden Medien 4.2.1 Die Liste im Detail 5 Rechtsfolgen 6 Kritik 6.1 Werbeverbot für indizierte Medien 7 Einzelne Fälle 7.1 Josefine Mutzenbacher 7.2 Wahrheit für Deutschland 7.3 Die Ärzte 7.4 Bullenklöten 7.5 Das kleine Arschloch 7.6 Indizierung so genannter "FKK-Magazine" 7.7 Counter-Strike 7.8 Command&Conquer Generals 7.9 Eisregen 8 Literatur 9 Siehe auch 10 Weblinks [Bearbeiten]
Gesetzliche Grundlagen
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie das Grundrecht der Kunstfreiheit in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sind nicht schrankenlos gewährleistet
Neben den "allgemeinen Gesetzen" und dem "Recht der persönlichen Ehre" sind es auch "die Bestimmungen zum Schutze der Jugend"
die die Freiheitsrechte einschränken
Zu den Bestimmungen zum Schutze der Jugend gehört das im April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JSchG)
Es löste als gesetzliche Grundlage das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" ab
und z.B. der Kampf eines Computerspielers gegen damit "geschmückte" virtuelle Nazis gilt dort anders als in Deutschland nicht als verwerfliche nazionalsozialistische Wiederbetätigung
Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern unterschiedlich gesetzt: In den USA zum Beispiel verstößt der Gebrauch des Hakenkreuzes nicht wie in Deutschland gegen die Verfassung
Auch Gewaltdarstellungen werden eher unkritisch gesehen
wird hingegen wesentlich strikter ausgelegt als in Deutschland. [Bearbeiten]
was unter Pornographie fällt
Geschichte
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 18
Mai 1954 gebildet
nachdem am 9
Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war
später Gerhard Adams) seit 1991: Elke Monssen-Engberding (Stellvertretende: Dr
Die Vorsitzenden der Bundesprüfstelle waren bzw. sind: Robert Schilling 1954 - 1966 Werner Jungeblodt 1966 - 1969 (Stellvertreter: Eduard Tack) Rudolf Stefen 1969 - 1991 (Stellvertretende: Elke Monssen-Engberding
jetzt Petra Meier) Die erste Sitzung
Bettina Brockhorst
fand am 9
bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde
Juli 1954 statt
waren "Tarzan"-Comics
Die ersten beiden Werke
die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden
so die Begründung
Sie würden auf Jugendliche "nervenaufpeitschend und verrohend wirken" und sie "in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen"
Derartige Darstellungen seien "das Ergebnis einer entarteten Phantasie"
seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt
1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert
Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge
Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet
das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1
April 2003 in Kraft trat. Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar
Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie z.B
Webseiten
Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt
Der Prüfauftrag entsteht - wie schon in den Jahren zuvor - durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. [Bearbeiten]
Aufgaben
nicht aber Kindern zugänglich sind. Förderung wertorientierter Medienerziehung. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes. Nach § 18 Absatz 1 JSchG bedeutet jugendgefährdend
dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist
damit sie nur noch Erwachsenen
Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben: auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen
Beispielhaft werden Medien genannt
oder zu Gewalttätigkeit
Verbrechen oder Rassenhass anreizen"
verrohend wirken
die "unsittlich sind
ohne das es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte
Nach § 15 Absatz 2 JSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung
Medien
kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren
Anleitung zu Straftaten
die den Krieg verherrlichen oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher
Dazu zählen z.B. die nach Strafgesetzbuch verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung
um eine Klärung herbeizuführen
dass es einen nach § 15 Absatz 2 JSchG beschriebenen Inhalt hat
Aufstachelung zum Rassenhass
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist
Gewaltverherrlichung und -verharmlosung
Pornographie
bei denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnte
die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen
in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen
Folglich hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien
ein Film
ein Computerspiel oder ein anderes Medium jugendgefährdende Inhalte hat
ob eine Schrift
Die BPjM prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe
Im Falle von Anträgen wird immer geprüft
bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle
ob sie tätig wird
Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter). [Bearbeiten]
Verfahrensablauf
Die Urheber
Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt
Es wird ihnen rechtliches Gehör gewährt
die Bundesprüfstelle darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. [Bearbeiten]
stellt dies ein Verfahrenshindernis dar
Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten
Entscheidungsgremien
Die Entscheidung
ob ein Medium jugendgefährdend ist
wird durch das 12er-Gremium oder das 3er-Gremium gefällt
In diesen Gremien sind Jugenschutzeinrichtungen
die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche "Beisitzer" vertreten
die im Turnus wechseln. Die Verhandlung
ist mündlich und nichtöffentlich
Die Gremien sind weisungsungebunden. Das 12er-Gremium setzt sich wie folgt zusammen: Der Vorsitzenden (oder der stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen Kunst Literatur Buchhandel und Verlegerschaft Anbieter von Bildträgern und Telemedien Träger der freien Jugendhilfe Träger der öffentlichen Jugendhilfe Lehrerschaft Kirchen sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertreter aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien
an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können
Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten
hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der Bundesprüfstelle auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden. Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt
Protokolle werden (wie auch bei Gerichten) nicht veröffentlicht
Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern
werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt. Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen
Wird diese Mehrheit nicht erreicht
ist der Indizierungsantrag abgelehnt
in welchen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt
muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen
In Fällen
in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist
sonst kommt sie nicht zustande. Das 3er-Gremium ist nur zuständig in Fällen
Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss aus entweder dem Bereich "Kunst" oder "Literatur" oder "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und Telemedien" angehören
Ein Indizierungsantrag ist nur bei Einstimmigkeit angenommen. Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim Verwaltungsgericht Klage erheben. [Bearbeiten]
Liste der jugendgefährdenden Medien
deren Inhalt nicht virtuell sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht
Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen
Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung
um einen Werbeeffekt zu vermeiden
sodass man sie nur in den offiziellen Publikationen der BPjM finden kann
Dritten Personen ist die Veröffentlichung der Liste verboten
dass vier mal im Jahr erscheint und als Einzelheft für 11 € erhältlich ist
Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht
danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden
Eine Indizierung ist nach dem neuen JSchG 25 Jahre lang gültig
muss sie ein in neues Verfahren durchführen
Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist
die Jugendgefährdung liege weiterhin vor
Verfahrensbeteiligte können
nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen. [Bearbeiten]
wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat
Die Liste im Detail
und diese wiederum in verschiedene Indexe
unterteilt: Listenteile Index A
E gemäß § 18 Abs
B
Die Liste ist in verschiedene Listenteile
2 Nr
1 und 2 JuSchG Liste A: Medien sind jugendgefährdend Liste B: Medien für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten (nach Ansicht der BPjM) Liste E: Einträge vor dem 1
April 2003 1Filme (2858 Titel) 2Spiele (389 Titel) 3Printmedien (869 Titel) 4Tonträger (368 Titel) C
D gemäß § 18 Abs
2 Nr
3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht) Liste C: Alle indizierten Telemedien
die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen Liste D: Alle indizierten Telemedien
130a StGB (110 Titel) 7Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (240 Titel) 8Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB
die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die witergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten. 5Telemedien (wird nicht veröffentlicht) (915 Titel Stand 1/2005) Sonderübersichten Beschlagnahmung/Einziehungen
soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden 6Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a
seit 1
130
187 StGB (2 Titel) Sonderübersichten Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien) 11Vorausindizierungen Trägermedien 10Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien) Die Zahlen sind von Mitte 2004. [Bearbeiten]
April 2004 §§ 184a und 184b StGB (182 Titel) 9Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185
Rechtsfolgen
die Jugendlichen zugänglich sind
Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften eingetragen
nicht beworben werden
nicht importiert oder exportiert werden
nicht im Versandhandel vertrieben werden und Medien
dürfen sie nach dem Jugendschutzgesetz im Handel nur an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden
ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist
Strittig ist
Die Staatsanwaltschaften haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. [Bearbeiten]
Kritik
[Bearbeiten]
Werbeverbot für indizierte Medien
paternalistische Bevormundung und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit vor
Kritiker werfen der BPjM oft Zensur
da indizierte Werke nicht beworben werden dürfen und im Versandhandel nur unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf oft unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt
Durch die Indizierung werde in der Praxis auch der Zugang für Erwachsene erschwert
um keinen Ärger zu bekommen
Auch in rechtlich zulässigen Situationen setze bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die "Schere im Kopf" ein und man verzichte auf die Erwähnung
Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen westlichen Demokratie und die Jugend im Ausland sei deswegen auch nicht erkennbar schlimmer oder verdorbener als in Deutschland
Begründungen für ältere Indizierungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbare "Moralpanik-Reaktionen" (vgl
River Raid). Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel der Indizierungsverfahren
sondern ihre Rechtsfolge
die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können
durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür schärfen
Die Bundesprüfstelle sieht ihre Aufgabe darin
dass es Inhalte gibt
Was in Konsequenz eigentlich einen gesellschaftlichen Diskurs über Gewaltdarstellungen in den Medien u.ä. entfachen solle. Dieser Diskurs findet in der Praxis aber nur selten statt
ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt
Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung
sodass eine Klarstellung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden hilfreich wäre
Diese ist auf die uneinheitlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften zurückzuführen
so hat sie sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst
Was die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle betrifft
aber auch jene aus den Anfangstagen der Video- und Computerspiele würde heute nicht mehr zustandekommen-- dennoch sind viele von ihnen bis heute gültig. [Bearbeiten]
Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre
Einzelne Fälle
[Bearbeiten]
Josefine Mutzenbacher
Zu dem Buch "Josefine Mutzenbacher
Die Geschichte einer wienerischen Dirne
von ihr selbst erzählt" siehe: Josefine Mutzenbacher. [Bearbeiten]
Wahrheit für Deutschland
Zu dem Buch "Wahrheit für Deutschland - Die Schuldfrage des Zweiten Weltkriegs" siehe den Artikel zu dem Autor Udo Walendy. [Bearbeiten]
Die Ärzte
1986 indizierte die Bundesprüfstelle zwei Alben der Berliner Punkband "Die Ärzte"
Das Album "Debil" aus dem Jahre 1984 sowie die LP "Die Ärzte" aus dem gleichen Jahr wurden wegen Liedtexten
die nach Ansicht der Prüfstelle Sodomie bzw
indiziert. siehe: Die Ärzte [Bearbeiten]
Inzest propagierten
Bullenklöten
wurde von der Bundesprüfstelle nicht indiziert
Der Comic-Band "Dicke Dödel
Bullenklöten" von Ralf König
gegen den 1994 ein Indizierungsantrag gestellt worden war
als die vom Antragsteller vermutete Jugendgefährdung. [Bearbeiten]
da nach Auffassung des Gremiums die Freiheit der Kunst des Artikel 5 Grundgesetz in diesem Fall höher zu bewerten war
Das kleine Arschloch
der Kunstcharakter insgesamt höher bewertet als die Jugendgefährdung. [Bearbeiten]
Auch im Fall des Indizierungsantrags zu dem Comic-Band "Schöner Leben mit dem kleinen Arschloch" von Walter Moers wurde - trotz eines Abschnitts
der nach Ansicht der Prüfstelle gegen Behinderte polemisierte
Indizierung so genannter "FKK-Magazine"
deren einziger Bestandteil Nacktbildaufnahmen von Kindern waren
bei denen die Präsentation der vorpubertären Geschlechtsteile in exponierter Form im Vordergrund stand
In den 90er Jahren häuften sich Beschwerden bei Jugendschutzeinrichtungen über Magazine
Die Zeitschriften ("Sonnenfreunde" und "Jung und frei") wurden von den herausgebenden Verlagen als "FKK-Magazine" tituliert
da die im Mittelteil des Heftes eingefügten Fotografien künstlerisch gestaltet waren. Im Fall einer Online-Dia-Show mit Nacktaufnahmen hat das Verwaltungsgericht Köln die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. (siehe dazu: [1] (http://fkk-online.de/vgurteil/)). Kritiker bezweifeln den vermuteten Wirkungszusammenhang von exponiert dargestellten Nacktaufnahmen und Jugendgefährdung
dass eine Gefahr bestehe
Diese Magazine standen aber in keinerlei Bezug zu der FKK-Bewegung
die ihre eigenen Publikationsorgane hat. 1996 hat die Bundesprüfstelle wegen der Fokussierung der Abbildungen auf die Geschlechtsteile der darin präsentierten nackten Kinder Indizierungen ausgesprochen und dies damit begründet
dass die Aufnahmen bei Jugendlichen "pädophile Neigungen" hervorrufen oder verstärken. Die Indizierung einer einzelnen Ausgabe der Modezeitschrift "Vogue" (http://www.itp-arcados.net/sonder/vogue/blick.vogue1999pa.html) aus dem gleichen Grund wurde indessen vom 12er-Gremium der Bundesprüfstelle wieder aufgehoben
so beschränke er sich vermutlich nicht auf Jugendliche
Bestehe dieser aber tatsächlich
Der Weg über den Jugendschutz und das Mittel der Indizierung seien daher von vornherein zweifelhaft
Seit April 2003 unterliegen Medien
kraft Gesetzes den Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes. [Bearbeiten]
die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen
Counter-Strike
Als die Bundesprüfstelle im Frühjahr 2002 den Taktik-Shooter Counter-Strike trotz der herrschenden politischen Stimmung nach dem Amoklauf von Erfurt nicht indizierte
erhielt sie aus der Szene der Computer-Spieler zwar große positive Resonanz
Senioren
Christine Bergmann aus. [Bearbeiten]
Kritik löste diese Entscheidung allerdings bei Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie der damaligen Bundesministerin für Familie
Frauen und Jugend
Command&Conquer Generals
C&C Generals wurde 2003 aufgrund von "kriegsverherrlichenden Inhalten" indiziert
wegen des Bezugs zum Irakkrieg indiziert
das im europäischen Ausland Altersbeschränkungen "13+" bis "17+" und in Deutschland ursprünglich "ab 16"
Kritiker der BPjM behaupten
sie hätten das Spiel
etwa den Überfall von Terroristen auf einen UN-Konvoi
Selbst Indizierungsgegner geben allerdings zu
den Einsatz von Nuklearwaffen und Flächenbombardement im Kampf um eine Stadt oder einen Anschlag mit chemischen Waffen auf Zivilisten
dass das Spiel Szenen enthält die extrem nahe an die grausame Wirklichkeit des Krieges heranreichen
Österreich und der Schweiz die entschärfte Version C&C Generäle
in der sich nurmehr Cyborgs bekämpfen
Kurze Zeit nach der Indizierung erschien in Deutschland
der Überfall auf den UN-Konvoi wurde entfernt
Die "Entschärfung" erstreckte sich auch auf das Add-On Zero Hour. [Bearbeiten]
Eisregen
frauenfeindlichen und verrohenden Texten' mit 'sozialethisch desorientierendem Charakter' indiziert - 1998 das Album "Krebskolonie"
2001 das Album "Farbenfinsternis" und das Album "Fleischfestival" sowie "LagerLeipzig"; letzteres ist ein VHS-Live-Mitschnitt vom Wave-Gotik-Treffen. [Bearbeiten]
Zwischen 1998 und 2001 wurden insgesamt drei Werke der thüringischen Black Metal-Band Eisregen wegen 'grausamen
menschenverachtenden
Literatur
ISSN 1611-3608 (Papierausgabe)
BPjM-Aktuell
Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
ISSN 1611-3606 (Digitalausgabe) [Bearbeiten]
Siehe auch
Liste_verbotener_oder_indizierter_(Print-)_Medien [Bearbeiten]
Index Librorum Prohibitorum
Giftschrank
Weblinks
10
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (http://www.bundespruefstelle.de/) Roland Seim: 50 Jahre gegen "Schmutz und Schund" (http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/17203/1.html). Telepolis
Süddeutsche Zeitung vom 23
Mai 2004 "Das saubere Dutzend" (http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/993/33960/)
einige Unterseiten (bitte den Disclaimer auf der Startseite beachten!) sind Indizierte Printmedien (http://www.bpjm.com/ibucom_04.htm) Indizierte Tonträger (http://www.bpjm.com/icdmc_gruppen_04.htm) Indizierte Computerspiele und CD-ROMs (http://www.bpjm.com/ipc_04.htm)
Juni 2004 Kinder sind Pornos (http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/4158/1.html) Infos über Zensur und Jugendschutz (http://www.medienzensur.de/) Private Seite mit einer nahezu vollständigen Liste aller indizierten und/oder beschlagnahmten Trägermedien (http://www.bpjm.com/) das Hauptmenü der Site ist nur per Flash zugänglich
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
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