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Diskussion : Bundesgesetzblatt
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Bundesgesetzblatt
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"Verbergen") 1 Deutschland 1.1 Teil I 1.2 Teil II 1.3 Teil III 1.4 Fundstellennachweise 1.5 Siehe auch 2 Österreich 3 Weblinks [Bearbeiten]
Deutschland
Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland
wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist
Kein Gesetz ist gültig
Allerdings ist diese Vorschrift nicht konstitutiv; eine rückwirkende Geltung ist durchaus möglich
Es wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vertrieben
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl
S
1949
1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes
Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben
Die Teile werden in römischen Ziffern angegeben
Vorlage:ISSN [Bearbeiten]
Teil I
Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel 129 Abs
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Bundesgesetze mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte
wenn sie nicht im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr
Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht werden
ferner Verordnungen
Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts
soweit dies gesetzlich vorgesehen ist
Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten und Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats veröffentlicht. Andere Bekanntmachungen werden nur veröffentlicht
1 des Grundgesetzes
Vorlage:ISSN [Bearbeiten]
Teil II
die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte
Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht. [Bearbeiten]
Teil III
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31
Dezember 1963 geltende Bundesrecht in - von Ausnahmen abgesehen - vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt
die nicht nach § 1 Abs
Vorschriften
3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10
Juli 1958 (BGBl
I S
die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden
437) ausgenommen waren
sind danach am 31
und Vorschriften
Dezember 1968 außer Kraft getreten. [Bearbeiten]
Fundstellennachweise
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31
Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben
Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands. [Bearbeiten]
Siehe auch
Gesetzgebungsverfahren in Deutschland [Bearbeiten]
Österreich
Das Bundesgesetzblatt (abgekürzt: BGBl) dient in Österreich der Verlautbarung von Bundesgesetzen
Staatsverträgen und supranationalem Recht
ministeriellen Verordnungen
Mit 1.1.1997 wurde durch die Novelle zum Bundesgesetzblattgesetz 1985 durch BGBl
600/1996 die frühere Dreiteilung Bundesgesetz (Teil I)
Staatsvertrag (Teil III) wieder eingeführt
ministerielle Verordnung (Teil II)
Die Vorgänger des Bundesgesetzblattes waren das Reichsgesetzblatt (1848 - 1918) und das Staatsgesetzblatt (1918 - 1920)
Von 1938 - 1945 galt das deutsche Reichsgesetzblatt
Seit 1
der früheren Österreichischen Staatsdruckerei
hergestellt wurde
sondern die im RIS online publizierte Fassung als authentisch anzusehen
Januar 2004 ist nicht mehr die gedruckte Fassung
die bis dorthin in der Print Media Austria AG
Die rechtlichen Grundlagen für diese - bis dato in Europa einzigartige - Online-Kundmachung wurden durch das Kundmachungsreformgesetz 2004
BGBl
I Nr
100/2003 geschaffen
Auf technischer Ebene wird die Online-Kundmachung durch den Einsatz elektronischer Signaturen realisiert. [Bearbeiten]
Weblinks
Portal des Bundesgesetzblattes bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft (http://www.bundesgesetzblatt.de/) Art
insbesondere zu den verfügbaren Online-Quellen Authentische Verlautbarung des BGBl im österreichischen RIS (http://ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
129 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_129.html) § 31 BVerfGG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/__31.html) JuraWiki:BundesGesetzBlatt (http://www.jurawiki.de/BundesGesetzBlatt)
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Bundesgesetzblatt
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
Liste der Autoren
verfügbar.
Agnes Windeck
Harderbahn
Mh harderbahn.jpeg
Klement Gottwald
Traber
Loire
Natriumacetat
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