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Diskussion : Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Stichpunkte
Allgemein
die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 705 ff
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist in Deutschland eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen
die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern
BGB)
Zum Beispiel: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog
ARGE)
Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr- oder Spielgemeinschaft oder einem Investmentclub kann es sich um eine GbR handeln
sondern um eine OHG oder KG
handelt es sich allerdings nicht um eine GbR
Liegt der gemeinsame Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird. [Bearbeiten]
sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor
Keine GbR
Gesetzliche Grundlagen
Nach §§ 705 ff
BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Gesellschaftsformen
Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
der grundsätzlich nicht formbedürftig ist
wenn ein Grundstück
Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern
ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311 b BGB)
Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks
Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz alle Gesellschafter gemeinsam
soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. [Bearbeiten]
(Teil)-Rechtsfähigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29
Januar 2001 (Aktenzeichen II ZR 331/00) die Teilrechtsfähigkeit der Außengesellschaft anerkannt
die nach außen als solche auftreten
Gesellschaften
werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen
Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein
Die Klage gegen eine GbR mußte sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten
Nunmehr ist es dagegen möglich
die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen
die durch die Gesellschaft erhoben werden
alle Gesellschafter aufführen
Zugleich müssen Klagen
und zwar inhaltsgleich und direkt (gem. §128 HGB analog)
Die Gesellschafter haften jeweils mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortbestandsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden. Siehe auch: Offene Handelsgesellschaft
Erbengemeinschaft
Einfache Gesellschaft [Bearbeiten]
Kommanditgesellschaft
Weblinks
§§ 705 ff
BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG006502377.html) Urteil des BGH vom 29.1.2001 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7bd94a931421f91777c0b88bfc3724dd&client=3&anz=5&pos=3&nr=22085&Blank=1.pdf) Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
aus der freien Enzyklopädie
wikipedia
und steht unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation
. In der wikipedia ist eine
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