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Diskussion : Bundesausbildungsförderungsgesetz
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Impressum
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Stichpunkte
Allgemein
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung von Schülern und Studierenden
Es wird üblicherweise mit dem Kürzel BAföG abgekürzt (BundesAusbildungsförderungsGesetz)
Umgangssprachlich und auch durch die öffentliche Verwaltung selbst wird mit dem Begriff auch die sich aus dem Gesetz ergebende Förderung bezeichnet
das Bundesausbildungsförderungsgesetz besonderer Teil des SGB (vgl
BAföG ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB)
Art
II § 1 Nr
1 SGB I). Basisdaten Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz Voller Titel: ders. Typ: Bundesgesetz Rechtsmaterie: Sozialrecht Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland Abkürzung: BAföG FNA: 2212-2 Datum des Gesetzes: 26
August 1971 (BGBl
S
I 1971
1409) Aktuelle Fassung: 8
Dezember 2004 (BGBl
S
I 2004
3127) Inhaltsverzeichnis showTocToggle("Anzeigen"
"Verbergen") 1 Förderungsarten 2 Idee 3 Geschichte 4 Berechnung 4.1 Überprüfung 5 Weblinks [Bearbeiten]
Förderungsarten
BAföG-Leistungen werden zum Teil als direkter Zuschuss
zum Teil als zinsloses Darlehen gewährt
Das Darlehen muss nach Abschluss des Studiums an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden
so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein verzinstes Volldarlehen
Bekommt man auf Grund von Ausnahmeregelungen über die Regelstudienzeit hinaus BAföG
Gefördert werden kann auch eine Ausbildung im Ausland (siehe http://www.auslandsbafoeg.de/ oder http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/ausland.php ). [Bearbeiten]
Idee
Eine hauptsächliche Idee des BAföGs ist
die Chancengleichheit insbesondere bei der Bildung zu verbessern
Man verspricht sich nicht zuletzt auch
das ohne eine Ausbildung nicht hätte nutzbar gemacht werden können
später das Potential von Menschen nutzen zu können (z.B. in Form hoher Steuereinnahmen)
Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne
ist dennoch nicht erreicht
ein Vollzeitstudium für alle Studenten zu ermöglichen
dernach 68% der Studierenden in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausführen. [Bearbeiten]
Dies wird zum Beispiel durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt
Geschichte
Das BAföG wurde am 1
September 1971 als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Studierende eingeführt
Der Höchstbetrag entsprach in etwa dem vom deutschen Studentenwerk in seiner Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag
1972 wurden 44
6 Prozent der Studierenden durch BAföG gefördert (270.000 BAföG-Empfänger bei 606.000 eingeschriebenen Studierenden)
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde im Laufe der 1970er Jahre deutlicher erweitert
Neben Studierenden wurden auch Auszubildende
Schüler und andere anspruchsberechtigt
Die Umstellung des BAFöGs auf rückzahlbare Kredite gehörte 1982 zu den ersten Maßnahmen der Regierung Kohl
Alle zwei Jahre findet eine Überprüfung der Bedarfssätze statt (Novellierung des Gesetzes). Trotz verschiedener Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen
ist das Gesetz im Kern gleich geblieben
nur die Frei- und Förderbeträge wurden immer wieder angepasst
Nach inzwischen 20 BAföG-Novellen und vielen Reform-Diskussionen ist das BAföG inzwischen nur noch für knapp 14 Prozent der Studierenden eine (Teil-)Finanzierungsquelle
sieben Prozent mehr als 2002
Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2003 etwa 777.000 Schüler und Studenten BAföG
ein Schüler 303 Euro
Ein Student bekam im Schnitt 370 Euro im Monat
Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld
47 Prozent den Höchstsatz. [Bearbeiten]
Berechnung
Die Ausbildungsförderung wird (in sehr groben Zügen) so berechnet: Dem Auszubildenden (z.B
Studierenden) wird ein Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unterstellt
Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf (z.B
333€/Monat)
einem Bedarf für Unterkunft (z.B
44€/Monat für bei Eltern wohnende
einem Zuschlag für die Krankenversicherung (47€/Monat)
einem Zuschlag für die Pflegeversicherung (8€/Monat). Von diesem Bedarf wird meist ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern
133..197€/Monat für nicht bei Eltern wohnende)
evtl
Ehegatten abgezogen
welches selbst nicht BAföG-Förderungs-Kandidat ist Vom verbleibenden Rest werden abgezogen: 50% und zusätzlich 5% für jedes Kind welches selbst nicht BAföG-Förderungs-Kandidat ist. Was dann übrig bleibt
die ihm gegenüber nach BAföG-Maßstäben unterhaltspflichtig ist. Der Auszubildende muss sich zudem effektiv eigenes Vermögen und eigenes Einkommen anrechnen lassen. Anrechnung des eigenen Vermögens: Ausgehend vom Wert des Vermögens werden 5200€ abgezogen. Was bleibt ist ein fiktives "Übervermögen" Angerechnet wird das größere aus: diesem "Übervermögen" dividiert durch 12 und multipliziert mit der Einheit Monat und 0€/Monat. Anrechnung des eigenen Einkommens: es wird ein fiktives Nettoeinkommen des BAföG-Kandidaten wie oben berechnet davon werden abgezogen (http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_03.php) ("anrechnugsfreies Einkommen") bei allgemeinbildenden Schulen: 112€/Monat beim 2
Dieser Abzug berechnet sich ungefähr wie folgt: fiktives Nettoeinkommen Man geht von einem etwas besonders definierten (http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/21.html) Bruttoeinkommen aus
ist das
was eigentlich Sinn machen könnte.) Dem Auszubildende wird dieser fiktive Unterhaltsanspruch von seinem Bedarf für jede Person abgezogen
was oft dem Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht
manchmal darüber liegt. Davon werden Einkommensteuer und Kirchensteuer abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag werden abgezogen: 21.5% als Sozialpauschale für abhängig Beschäftigte (für Beamter und die meisten Rentner 12.9%
so wird er auf 0 aufgerundet. (Andernfalls würde sich der BAföG-Anspruch vergrößern
die BAföG-Förderungs-Kandidaten sind
wenn der Auszubildende nicht Kind des Einkommensbeziehers ist 435€/Monat für jedes Kind des Einkommensbeziehers
den der Unterhaltspflichtige fiktiv dem Auszubildenden leisten müsste. Ist der fiktive Unterhalt negativ
unterstellt wird (fiktives Unterhaltseinkommen). fiktiver Unterhalt Das fiktiven Unterhaltseinkommen des Einkommensbeziehers wird durch die Anzahl seiner fiktiven Unterhaltsempfänger
für Selbständige 35%) Was übrig bleibt
was dem Einkommensbezieher als Unterhalt für alle seine fiktiven Unterhaltsempfänger
wenn die Eltern besonders einkommensschwach sind
dividiert. Das Ergebnis ist der fiktive Unterhalt
ist ein fiktives Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. fiktives Unterhaltseinkommen Vom fiktiven Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird abgezogen. entweder 1440€/Monat für ein verheiratetes und nicht dauernd getrenntes Elternpaar oder 960€/Monat für jedes Elternteil in sonstigen Fällen. Weiterhin wird abgezogen: 480€/Monat
die BAföG-Förderungs-Kandidaten sind
Bildungsweg bis Realschulniveau: 153€/Monat beim 2
Bildungsweg über Realschulniveau
Hochschule: 215€/Monat Die Grenze des "BAföG-unschädlichen Bruttoeinkommens" für den "gemeinen jobbenden Studenten" berechnet sich wie folgt: 215€/Monat*12 Monate/y/(1-21.5%)+920€/y = 4206.62€/y = 350.55€/Monat
so wird dieser ausgezahlt. Die eine Hälfte dieses Auszahlungsanspruchs gilt als Einkommen (da Zuschuss)
ist anzurechnendes Einkommen. Angerechnet wird das größere aus: diesem anzurechnenden Einkommen und 0€/Monat. Was davon übrig bleibt
ist die Höhe seines BAföG-Anspruchs. Beträgt dieser mehr als 10€/Monat
die andere Hälfte dieses Auszahlungsanspruchs gilt als zinsloser Kredit. Bei den meisten Formen des Schüler-BAföGs ist der gesamte Auszahlungsanspruch ein Zuschuss. (Dies ist nur ein sehr grober Überblick
der die "Denkweise" der BAföG-Berechnung verdeutlichen soll und viele Fälle nicht berücksichtigt.) Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist unter http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ möglich
Ist der Student dagegen selbstständig
so liegt der "BAföG-unschädliche Gewinn" bei 215€/Monat*12 Monate/y/(1-35%) = 3969.23€/y = 330.77€/Monat. Was bleibt
bietet aber keine Erläuterungen zum Ergebnis. [Bearbeiten]
Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums (http://bafoeg-rechner.bmbf.de ) berücksichtigt mehr Sonderfälle
Überprüfung
die einer solchen Berechnung zugrunde liegen
Die Angaben
werden unterschiedlich intensiv überprüft
ob diese Vermögen bestimmten Typs verschwiegen haben
Mit der Einschränkung des Bankgeheimnisses wird inzwischen vom Staat für 100% der Empfänger von Ausbildungsförderung in einem automatisierten Verfahren überprüft
welches zu einem niedrigeren BAföG-Anspruch führt
Konkret wird abgefragt
in welchem Maße Freistellungsaufträge für Kapitalerträge
die für Bankkonten des Empfängers bestehen
ausgeschöpft wurden
wieviel Zinsen mindestens dem Empfänger gutgeschrieben wurden
Das lässt einen Schluss zu
Dieses Zinsvolumen dividiert durch den allgemeinen Kapitalmarktzinssatz ergibt eine grobe Schätzung für die Höhe des durchschnittlichen Kontostands
Mehr zu diesem Verfahren (http://www.bayern.gew.de/lass/inhalte/studienfinanzierung/bafoegrasterfahndung/dokumente/bmbf.pdf) Diese im Vergleich zu früher stark einsetzende Prüfung führte regelmäßig zu Überraschungen für die BAföG-Empfänger
So passierte es nicht selten
dass der BAföG-Empfänger auf diese eher unangenehme Weise zum ersten Mal von einem Sparkonto erfuhr
was seine Eltern vor vielen Jahren auf seinen Namen angelegt hatten
Rückforderungsbescheide der BAföG-Ämter und strafrechtliche Verfolgung sind die Folge
Nicht selten kommt es zu Verurteilungen
die den Betroffenen die berufliche Zukunft verbauen. [Bearbeiten]
Weblinks
http://www.das-neue-bafoeg.de/ Offizielle Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung zum BAföG http://www.bafoeg-rechner.de/ BAföG-Rechner von Studis Online (private Webseite) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_default.php) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/gesetz.php) mit Verwaltungsvorschriften http://www.bafoeg-datenabgleich.de umfangreiche Infoseite mit Forum (private Webseite) BAFÖG-BETRUG
329013
Tausende Schüler und Studenten unter Verdacht (http://www.spiegel.de/unispiegel/geld/0
1518
00.html) da:SU Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel
Bundesausbildungsförderungsgesetz
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